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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100200/2016

Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) DBA Österreich-Schweiz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100200/2016vom 31.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Erörterungstermin wendete die Vertreterin des Finanzamtes ein, dass es unüblich sei, dass eine ehemalige Partnerin weiterhin im gemeinsamen Haus wohne, weiterhin die gemeinsame Bankomatkarte verwende. Die Handykosten seien vom Bf. getragen worden. Auch die Kosten für die Selbstversicherung für die ehemalige Partnerin seien vom Beschwerdeführer getragen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Lebenspartnerschaft mit Frau ***A*** während der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz weiterhin aufrecht war. Die Vertreterin des Finanzamtes wendete weiters ein, dass Frau ***A*** ausgesagt habe, dass sie beim Hausbau finanziell nichts beigetragen haben (Niederschrift vom 25.06.2015). Der Bf. führte sowohl in seinem Schreiben vom 22. Februar 2015 als auch in seiner Aussage im Erörterungstermin aus, dass er und Frau ***A*** sich auseinandergelebt hätten. Bei seinen Aufenthalten in Österreich in seinem Haus wohnte er in einem Gästezimmer im Keller (Aussage im Erörterungstermin). Auch war die Aussage des Bf. im Erörterungstermin, dass nach dem Hausbau finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten seien und sie sich auseinandergelebt hätten, nicht abwegig. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man nach einer Trennung noch in Kontakt bleibt, insbesondere wenn man ein gemeinsames Kind hat. Hinsichtlich der Aussage von Frau ***A*** wendete der Bf. im Erörterungstermin ein, dass sich die Niederschrift nur darauf beziehe, ob aus dem Verkauf des Hauses ihrer Mutter Geld in das Haus in ***G*** geflossen sei. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass langjährige Partner, die ein gemeinsames Kind haben, beide finanzielle Mitteln in den Bau und die Einrichtung eines Hauses stecken. Der Bf. habe Rechnungen über ca. 20.000 € für Einrichtungsgegenstände gefunden, die Frau ***A*** gezahlt habe. Diese Aussage decken sich mit der Aussage von Frau ***A*** (Niederschrift vom 25. Juni 2015), dass sie in das Haus rund 200.000 ATS investiert habe und zusätzliche Einrichtungsgegenstände gekauft habe. Auch die im Erörterungstermin vorgebrachte Tatsache, dass beide vor dem Hausbau Geld angespart hätten, erscheint nicht unüblich. Hinsichtlich des Einwandes, dass keine schriftliche Unterhaltsvereinbarung vorliege, verwies der Bf. in seinen schriftlichen Eingaben auf die Formfreiheit von Verträgen und dass er mit dem unentgeltlichen Wohnrecht und der Übernahme der laufenden Kosten seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen habe wollen. Er habe sich mit Frau ***A*** auf diese Vorgangsweise auch im Gegenzug für die finanziellen Leistungen zum Hausbau geeinigt. Hinsichtlich der Handykosten entgegnete der Bf., dass er noch aus seiner Beschäftigung bei der ***Y*** bereits im Jahr 2008 einen sehr günstigen Handyvertrag für bis zu 4 Handys gehabt habe und dies so belassen habe. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gab der Bf. an, dass er seine Tochter versichert haben wollte. Er habe von der Gebietskrankenkasse die Auskunft bekommen, dass die Selbstversicherung für Frau ***A*** denselben Betrag betrage und auch die Mitversicherung seiner Tochter beinhalte. Auch wenn eine schriftliche Vereinbarung für drohende Rechtsstreitigkeiten vernünftig wären, widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ehemalige Lebenspartner, individuelle Vereinbarungen treffen. Es kann dem Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung für seine Tochter nachkommen wollte und auch freiwillig zahlte. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Versicherungsbeiträge sind glaubwürdig. Auch die Tatsache, dass der Bf. in einer Unfallversicherung Frau ***A*** weiterhin als bezugsberechtigt führte, begründete der Bf. damit, dass er wisse, dass dann das Geld für seine Kinder da sei, weil er zu Frau ***A*** Vertrauen gehabt habe. Er hätte auch seine Tochter eintragen können, aber sie sei zu dem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Das Finanzamt wendete ein, dass es nicht verstehe, dass die Tochter nicht mithineingenommen worden sei, da Minderjährigkeit der Aufnahme in die Versicherung nicht widerspreche. Der Richterin ist bekannt, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht berechtigen, da im Todesfall pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen (zB Rechnunglegungspflicht) zu befürchten sind. Dem anderen (bezugsberechtigten) Elternteil werde hingegen vertraut, dass das Geld für die Kinder aufgewendet wird. Diese Vorgangsweise erscheint daher nicht unüblich. Hinsichtlich des Einwandes, dass der Bf. beim Lidl in ***G*** und bei diversen Veranstaltungen gesehen wurde, ist auszuführen, dass sich die Aktenvermerke des Finanzamtes auf einen Einkauf und einen Besuch einer Veranstaltung der Tochter des Bf. bezogen und diese im Jahr 2015 (und somit außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes) stattfanden. Das Einfamilienhaus steht im Alleineigentum des Bf. Sowohl aus den Schriftsätzen des Bf. als auch aus der Aussage von Frau ***A***, die angab, dass das Haus ihr zur Hälfte gehöre, lässt sich ableiten, dass beide das Haus als ihnen beiden gehörend empfanden. Im Erörterungstermin gab der Bf. hinsichtlich der Arbeitsverträge, in denen er zwei Kinder angegeben habe, an, dass er nicht mehr wisse, ob und wie die genaue Fragestellung gewesen sei; ob die Daten aus den Verträgen mit der ***Y*** übernommen worden seien. Es seien jedenfalls keine wichtigen Daten, die eine Auswirkung gehabt hätten. Im Arbeitsvertrag mit der Firma ***Z*** wurden diese Angaben nicht gemacht. Aus der Angabe von Kindern in einem Arbeitsvertrag kann nichts über den Bestand oder Nichtbestand einer Partnerschaft gewonnen werden, denn auch nach einer Trennung bleibt man Elternteil eines Kindes. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in Abwägung aller vorgebrachten Umstände und in freier Beweiswürdigung als wahrscheinlicher an, dass der Bf. und Frau ***A*** in den streitgegenständlichen Jahren 2011 bis 2014 in keiner Lebenspartnerschaft waren. In der Schweiz hatte der Bf. in den Jahren 2012 bis 2014 eine Beziehung zu Frau ***B***. Dies ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Bestätigung von ***B***, den schriftlichen Eingaben und der mündlichen Aussage beim Erörterungstermin. Auch schilderte der Bf. im Erörterungstermin, dass sie gemeinsam mit einem Wohnwagen unterwegs waren. Diese Aussage deckt sich mit der Schilderung in der Bestätigung von Frau ***B***. Die schriftliche Bestätigung von Frau ***B*** erachtete die Vertreterin des Finanzamtes im Erörterungstermin als nicht glaubwürdig. Wenn man so eine intime Beziehung habe, dann schreibe man nicht in diesem Stil und man unterschreibe auch nicht mit dem vollen Namen. In Hinblick auf das Internetzeitalter sei es zudem nicht glaubhaft, dass man einen handschriftlichen Brief verfasst. Es habe auch keinen gemeinsamen Wohnsitz gegeben, um von einer Partnerschaft ausgehen zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die schriftliche Bestätigung von Frau ***B*** zwar an den Bf. adressiert war, sich aus dem Wortlaut jedoch ergibt, dass das Schreiben als Bestätigung der Beziehung zur Vorlage an das Finanzamt gedacht war ("Liebe Damen und Herren in Österreich! Weil ***Bf1*** mir gesagt hat, das ihr ein Zeugnis braucht für unsere gemeinsame verbrachte Zeit möchte ich eines schreiben. …"). Dem Einwand, dass es handschriftlich geschrieben wurde, hielt der Bf. im Erörterungstermin entgegen, dass er es handschriftlich hätte haben wollen, da im Internet" ja jeder gleich mal was schreiben könne". Dieses sei zuerst auf Portugiesisch (Datum des Poststempels aus Portugal: 10.03.2015), dann auf Verlangen des Bf. auch auf Deutsch erfolgt. Die schriftliche Bestätigung über eine Partnerschaft zwischen ***B*** und dem Bf. ist daher glaubhaft. Hinsichtlich seiner Aktivitäten mit Freunden in der Schweiz, legte der Bf. im Erörterungstermin die Bestätigung von ***Bekannter*** vom 25. Februar 2015 vor, auf welche er sich schon in seiner schriftlichen Eingabe bezogen hatte. ***Bekannter*** führte aus, dass sie die gleichen Arbeitszeiten gehabt hätten und auch dieselben Hobbys geteilt hätten. Sie hätten viel freie Zeit gemeinsam verbracht. Ihre größte Leidenschaft sei das Klettern und Wandern gewesen. Durch das damalige Schichtmodell hätten sie die Möglichkeit gehabt, Bergtouren zu machen, die manchmal sogar länger als eine ganze Woche in Anspruch genommen hätten. Es seien viele Wochenenden und Wochen gewesen, die sie auf diese Weise gemeinsam verbracht hätten. Sie hätten in den letzten drei Jahren viel von der Schweiz und Frankreich gesehen. Er glaube aus seiner Sicht bestätigen zu können, dass sich der Lebensmittelpunkt bzw. das Lebensinteresse von Herrn ***Bf1*** mit Sicherheit in der Schweiz befinde. Das Finanzamt wendete ein, dass es dem Schreiben entnehme, dass der Beschwerdeführer Freizeit mit Herrn ***Bekannter*** verbracht habe. Dies schließe aber eine Lebenspartnerschaft in Österreich nicht aus. Dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz vorgelegen sei, stelle eine Wertung eines Sachverhaltes dar. Dem Einwand des Finanzamtes, dass dies eine Lebenspartnerschaft in Österreich nicht ausschließe, ist grundsätzlich zuzustimmen. Zur Feststellung, dass keine Lebenspartnerschaft zu Frau ***A*** vorgelegen habe, siehe Ausführungen weiter oben. Auch dem Einwand des Finanzamtes, dass die Feststellung, dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz vorgelegen sei, eine Wertung des Sachverhaltes darstelle, ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch kommt der Schilderung des Sachverhaltes Gewicht zu. Für das Bundesfinanzgericht ist es nachvollziehbar, dass der Bf. mit Arbeitskollegen Freizeit verbracht hat. Auch im Hinblick auf die lange Zeit im Ausland (seit 2008) ist es glaubhaft, dass sich ein Freundeskreis in der Schweiz gebildet hat. Der Bf. gab in seinen Eingaben an, dass er auch in Österreich Freunde besuche. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass seine sozialen Kontakte in Österreich und in der Schweiz gleichwertig waren. Hinsichtlich Aktivitäten zum Beispiel in Vereinen gab der Bf. an, dass er in Österreich in keinen Vereinen tätig gewesen sei. Es gab für das Bundesfinanzgericht keine Hinweise, dass solche dennoch vorgelegen haben und wurde auch vom Finanzamt keine solche vorgebracht. In einer Gesamtschau und -abwägung aller Umstände, waren im Jahr 2011 die persönlichen Beziehungen zu Österreich durch die Tochter überwiegend. Der Bf. war daher im Jahr 2011 in Österreich ansässig. In den Jahren 2012 bis 2014 war der Bf. in einer Beziehung zu Frau ***B*** in der Schweiz und waren dadurch die persönlichen Beziehungen zu Österreich (Tochter) und der Schweiz nahezu gleich stark ausgeprägt, sodass die überwiegenden wirtschaftlichen Beziehungen zu der Schweiz den Ausschlag für eine Ansässigkeit des Bf. in den Jahren 2012 bis 2014 in der Schweiz gaben. 2.1. Zu Spruchpunkt I., II. und III. 2.1.1. Steuerpflicht nach innerstaatlichem Steuerrecht Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf die gesamten in- und ausländischen Einkünften Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung in den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 16.11.1991, 91/14/0041, vom 16.9.1992, 90/13/0299, vom 24.1.1996, 95/13/0150 und vom 3.7.2003, 99/15/0104). Dabei fordert der Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafürsprechen, dass sie ständig durch den Abgabepflichtigen benutzt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 335). Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Auch ein abgeleiteter Wohnsitz stellt einen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO dar. Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. VwGH 11.12.1978, 2019/78). Hält sich der Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Doralt 4, EStG-Kommentar, Band I, Rz 14 zu § 1 EStG 1988). Unter einer Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, somit ohne wesentlicher Änderung jederzeit zum Wohnen genützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. Ritz, BAO6, § 26 Tz 1 mit der dort zitierten hg. Rspr.) "Innehaben" bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung gelten Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht oder familienrechtliche Ansprüche z.B. des Ehegatten. Die polizeiliche Ab- oder Anmeldung nach dem Meldegesetz hat für die Frage des Wohnsitzes hingegen lediglich Indizwirkung (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Tz 5-7, mwN.) Im gegenständlichen Fall stellt sowohl das im Alleineigentum stehende Einfamilienhaus in ***G*** in Österreich als auch die von den jeweiligen Arbeitgebern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnstätten in der Schweiz einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO dar. Dies wird weder vom Bf. noch vom Finanzamt bestritten. Der Bf. war somit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Damit ist die Frage der Steuerpflicht in Österreich jedoch noch nicht entschieden, da der Bf. auch einen Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2.1.2. DBA Österreich - Schweiz Insofern kommt das zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen BGBl 1975/64 in der Fassung der Abänderungsprotokolle BGBl 1995/161, III 2001/204, III 2007 /22, III 2011/27, III 2012/169 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in weiterer Folge DBA Schweiz) zur Anwendung. Gegenständlich regeln die Artikel 15 Abs. 1, Artikel 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Schweiz die Besteuerung der Schweizer unselbständigen Einkünfte des Bf. im Hinblick auf die Doppelbesteuerung. Artikel 15 Abs. 1 DBA Schweiz lautet: (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden......" Demzufolge stand der Schweiz als Tätigkeitsstaat die Besteuerung der im streitgegenständlichen Jahr in der Schweiz erzielten nichtselbständigen Einkünfte zu. Dieser Umstand schließt allerdings eine Besteuerung in Österreich dann nicht aus, sofern der Bf. in diesen Jahren in Österreich ansässig war. In diesem Fall wird die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte nach Artikel 23 DBA Schweiz vermieden, indem die im Ausland gezahlte Steuer auf die nach österreichischem Recht für diese Einkünfte ermittelte Steuer angerechnet wird. In welchem Vertragsstaat eine Person ansässig ist, richtet sich nach Artikel 4 DBA Schweiz. Artikel 4 DBA Schweiz lautet: "(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) …. d) …. (3) … (4) … (5) …" Soweit der Bf. davon ausgeht, in der Schweiz ansässig zu sein und daher ausschließlich der Schweizer Besteuerung zu unterliegen, ist dazu festzustellen, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA Schweiz eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine solche ist, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im Hinblick auf die seitens des Bf. vorgelegte Schweizer Ansässigkeitsbestätigungen einerseits und die obigen Ausführungen, wonach der Bf. auch im Inland ansässig ist, andererseits, ist davon auszugehen, dass der Bf. gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA Schweiz als in beiden Vertragsstaaten ansässig zu betrachten ist. Da der Bf. darüber hinaus in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, richtet sich dessen Ansässigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 2 a DBA Schweiz nach dem Staat, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder - für den Fall, dass dieser nicht bestimmt werden kann - nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Bf. (Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA Schweiz). Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt und wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zukommt als persönlichen Beziehungen (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 1 Tz 9; Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 10, Stand 1.11.2013, rdb.at, mwN; VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 26.7.2000, 95/14/0145). Da im gegenständlichen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. bestimmbar (siehe Beweiswürdigung) war, kommt die subsidiäre Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA Schweiz nicht zur Anwendung. Im Jahr 2011 bestand zu seiner Tochter in Österreich die stärkeren persönlichen Beziehungen und war der Bf. gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz in Österreich ansässig. In den Jahren 2012 bis 2014 waren die persönlichen Beziehungen zu seiner Partnerin ***B*** in der Schweiz und zu seiner Tochter im Österreich nahezu gleich stark, die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz aufgrund seiner ausschließlichen nichtselbständigen Einkünfte in der Schweiz stärker, und war der Bf. gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz in der Schweiz ansässig. 2.1.3. Familienheimfahrten Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a leg.cit. auch die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung betrifft, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)tätigkeit bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Das Finanzamt erhob gegen die Anerkennung der Familienheimfahrten keine Einwände und waren diese im Jahr 2011 als Werbungskosten anzuerkennen. Ad Einkommensteuervorauszahlung 2015 Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 in der im streitgegenständlichen Jahr geltenden Fassung hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Da der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. September 2015, auf welchem der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 beruht, mit gegenständlichen Erkenntnis aufgehoben wurde, wurde dem Vorauszahlungsbescheid im Nachhinein die Rechtgrundlage entzogen (vgl. VwGH 18.3.1994, 91/07/0144; VwGH 25.3.1998, 96/17/0053) und wurde dieser hierdurch rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO7, § 278 Tz 14). Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 aufzuheben. 2.2. Zu Spruchpunkt V. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. befindet, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 31. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100200/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100200.2016
Stammnummer
147809
Gültig
31.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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