Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2501
Anfrage betr. Einschaltung maltesischer ITCs
geltende FassungEAS-Auskunft04 3402/1-IV/4/04vom 04.10.2004
Wortlaut laut Findok
Eine maltesische International
Trading Company (ITC), deren Geschäftsfeld nach den hier vorliegenden
Unterlagen ausschließlich auf Handelsaktivitäten außerhalb
Maltas beschränkt sein muss, unterliegt - wie alle anderen maltesischen
Kapitalgesellschaften - der 35%igen Einkommensteuer. Gehört die ITC einer
österreichischen Gesellschaft, dann unterliegt die Ausschüttung an die
österreichische Muttergesellschaft einer Besteuerung von 27,5%, wobei durch
Anrechnung der Vorbelastung mit 35% ein Rückzahlungsbetrag von 7,5%
erwächst, der zusätzlich durch Rückzahlung von 2/3 der 35%igen
Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft erhöht wird.
Besteuerung
der ITC:
Einkommen der ITC 100
Einkommensteuer -
35
Gewinnausschüttung 65
Besteuerung
der Muttergesellschaft :
Bruttodividende (65+35) 100
Steuer davon - 27,5
ITC-Steueranrechnung -
35,0
Steuerrückzahlung 7,5
+ Steuergutschrift (2/3 v.35)
23,33
Gesamter Rückzahlungsanspruch
30,83
Per Saldo verbleibt somit eine maltesische
Steuerleistung von 4,17 % (siehe auch EAS.2120).
Die Gewinnausschüttung einer ITC ist in
Österreich gem. § 10 Abs. 2 KStG steuerfrei, wenn die ITC
tatsächlich ihre Gewinne aus internationaler Handelstätigkeit erzielt
hat, weil Handelsaktivitäten keine schädlichen Passiveinkünfte im
Sinn von Artikel 10 Abs. 4 KStG auslösen und daher vom "Methodenwechsel"
verschont bleiben.
Wird die ITC über eine zwischengeschaltete
maltesische Holdinggesellschaft (IHC) gehalten, ergibt sich nach maltesischem
Recht die gleiche steuerliche Folge, denn die IHC ist nun ihrerseits berechtigt,
neben der Steuerrückzahlung von 7,5 auch das Steuerguthaben von 23,33 zu
lukrieren (Steuerbelastung per Saldo daher wieder nur 4,17%).
Da die IHC ausschließlich Dividenden
bezieht, die nicht als schädliche Passiveinkünfte nach § 10 Abs.
4 KStG anzusehen sind, ist auch die Gewinnausschüttung der IHC an die
österreichische Muttergesellschaft auf der Grundlage der internationalen
Schachtelbefreiung in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Damit
trifft aber die Behauptung des maltesischen Wirtschaftsprüfers nicht zu,
dass sich aus dem österreichisch-maltesischen Doppelbesteuerungsabkommen
eine Steueranrechnungsverpflichtung in Österreich ergibt. Denn eine
ausländische Steuer kann immer nur auf jene österreichische Steuer
angerechnet werden, die auf die Auslandseinkünfte
entfällt.
Bezüglich der Frage, ob der ITC
überhaupt Einkünfte zuzurechnen sind, siehe EAS.1980.
4. Oktober
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3402/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14777
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF