Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103423/2020
1. Bindungswirkung gem. §116 BAO an ein Strafurteil 2. Schätzungsberechtigung gem. §184 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103423/2020vom 18.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Schätzung erfolgte auf Basis der eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen und den laut Tz 11 des BP-Berichtes errechneten Verhältnis von erklärtem Aufwand und jenem Aufwand für den als betrügerisch qualifizierten Belege. Es wurde daher ein Anteil von 23% vom betrügerischen Gesamtrechnungsbetrag, der für die Erhöhung des Materialaufwandes herangezogen wurde und ein Anteil von 77% der zur Verschleierung der tatsächlichen Lieferanten diente, bei der Schätzung angesetzt.
Zahlenmäßige Darstellung der Schätzung:
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Umsätze der Monate
1-12/2013 lt. UVA
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1.720.886,18 €
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+Sonstige Umsätze
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9.000,00 €
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1.729.886,18 €
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Materialaufwand (77%)
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-1.325.082,36 €
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Personalaufwand
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-120.462,03 €
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Einkünfte
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284.341,79 €
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Abzügl. Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG 1988
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-3.900,00 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
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280.441,79 €
Dem gegenüber brachte der Bf. in der Beschwerde ausgehend von den gleichen Umsatzerlösen wie das Finanzamt in Höhe von € 1.720.886,18 nachstehende Schätzung vor:
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Umsatzerlöse 2013
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1.720.886,18
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Materialaufwand 2013
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-1.530.900,30
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(Schätzung mit 88,96%, das ist der Durchschnittswert des Anteils des Materialaufwandes am Umsatz in den Jahren 2011 und 2012 lt. eingereichten Steuererklärungen)
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Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen 2013 (Schätzung mit dem Durchschnittswert der Jahre 2011 und 2012 lt. eingereichten Steuererklärungen)
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-180.809,75
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2013
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9.176,13
Sowohl das BFG als auch der Bf. gehen von den gleichen Umsatzzahlen aus, die sich aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate 1-12/2013 ergibt, aus und sind daher unstrittig. Strittig ist jedoch die Schätzung der Höhe des Materialaufwandes und des sonstigen Aufwandes (zB Personalaufwand).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Prüfer ergänzend dar, dass die Verkäufe bei großen Firmen erfolgt sind und diese haben die Ankaufsrechnungen selbst ausgestellt. Die Verkaufspreise sind daher immer unstrittig gewesen. Man hat dann ermitteln müssen, zu welchem Preis eingekauft wurde. Der Materialaufwand wurde rückermittelt. Die Spanne wurde dann vom Verkaufspreis abgezogen. Die Betrugsrechnungen waren viel höher.
Das Verhältnis zwischen Gesamtaufwand und Umsatz betrug in den Jahren 2011 und 2012 zwischen ca. 82 % und ca 86 %. Für 2013 hat man dann die Prozentsätze aus den Vorjahren genommen.
Nach Ansicht des BFG entspricht die Schätzung des Finanzamtes auf Basis der tatsächlichen, im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Aufwände, eher der Realität als die Schätzung des Bf.. Bei einem Gesamtumsatz im Jahr 2013 von € 1.729.886,18 und einem Gesamtaufwand von € 1.445.544,39 beträgt das Verhältnis Aufwand/Umsatz ca. 83,5 % und reiht sich damit nahtlos in die Ergebnisse 2011 und 2012 ein.
Die vom Bf. vorgenommene Schätzung ist für das BFG nicht glaubwürdig, da einerseits in der Schätzung des Bf. noch die manipulierten Rechnungen inkludiert sind und andererseits der Bf. keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt hat. Seitens des Bf. wurden im Jahr 2013 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen und auch keine Bilanz abgegeben.
Dem Einwand des Bf. in der Beschwerde, dass ihm eine Berechnungsgrundlage nie zur Kenntnis gebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass sich der Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführlich mit der Schätzung und deren Grundlagen auseinandergesetzt hat. Der vom Bf. vorgebrachte Verfahrensmangel ist damit geheilt. Der Bf. hat im Zuge der Verhandlung bestätigt, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes bei der Schätzung nichts Neues für ihn ist.
2.2.Schätzung des Jahres 2014:
2.2.1.Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Das Unternehmen des Bf. wurde im Zuge eines Konkursverfahrens am 11.03.2014 geschlossen. Der Masseverwalter hat für das Jahr 2014 keine Erklärungen abgegeben. Die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO wurden im Schätzungswege ermittelt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 betragen € 50.000,00; bzw € 46.100 nach Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages in Höhe von € 3.900,00.
2.2.2 Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das BFG daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Das Finanzamt nahm folgende Schätzung vor:
Ausgehend von den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate 01-03/2014 in Höhe von insgesamt 208.411,56 € wurde für die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbetrieb 24% vom Umsatz iHv € 208.411,56 als Gewinn angesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden daher in Höhe von € 50.000,00 (vor Gewinnfreibetrag) angesetzt.
Dabei wurde die aufgrund der Außenprüfung für die Jahre 2011 und 2012 festgestellte tatsächliche Aufwandstruktur übernommen.
Dem gegenüber brachte der Bf. nachstehende Schätzung vor:
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Umsatzerlöse 2014
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208.411,56
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Materialaufwand 2014
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-185.402,92
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(Schätzung mit 88,96%, das ist der Durchschnittswert des Anteils des Materialaufwandes am Umsatz in den Jahren 2011 und 2012 lt. eingereichten Steuererklärungen)
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Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen 2014
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(Wegen Schließung des Betriebes am 11.4.2014 Schätzung mit 100/365 des Durchschnittswertes der Jahre 2011 und 2012 lt. eingereichten Steuererklärungen)
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-49.536,92
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014
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-26.528,28
Nach Ansicht des BFG entspricht die Schätzung des Finanzamtes auf Basis der tatsächlichen, im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Aufwände, eher der Realität als die Schätzung des Bf..
Die vom Bf. vorgenommene Schätzung ist für das BFG nicht glaubwürdig, da einerseits in der Schätzung des Bf. noch die manipulierten Rechnungen inkludiert sind und andererseits der Bf. dazu keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt hat. Seitens des Bf. wurde im Jahr 2014 weder eine Bilanz erstellt noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Zudem legte der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung dar, dass er im Jahr 2014 buchhaltärisch nichts mehr selbst gemacht hat. Neben den laufenden Geschäftsfällen war auch die Betriebsaufgabe und die damit verbundene Veräußerung sämtlichen (bereits abgeschriebenen Anlage)Vermögens zu berücksichtigen.
Dem Einwand des Bf. in der Beschwerde, dass ihm eine Berechnungsgrundlage nie zur Kenntnis gebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass sich der Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung ausführlich mit der Schätzung und deren Grundlagen auseinandergesetzt hat.
Das BFG weicht jedoch von der Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Finanzamtes insoweit ab als dem Bf. - wie auch im Jahr 2013 - der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gem. § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von € 3.900,00 zuzuerkennen ist.
Auch seitens des Finanzamtes - wie in der Verhandlung ausgeführt - bestehen keine Bedenken den Grundfreibetrag - der offensichtlich vergessen wurde- zu berücksichtigen.
Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 wie folgt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid vom 29. Mai 2019
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50.000,00 €
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-Grundfreibetrag (gem. § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
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-3.900,00 €
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Einkünfte aus Gewerbetrieb lt. BFG
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46.100,00 €
Zusammenfassung:
Fest steht, dass die belangte Behörde im Wege aufwendiger Ermittlungen ein umfassendes System über fingierte Rechnungen, in denen Rechtsbeziehungen vorgetäuscht und solcherart erhöhte Aufwendungen verbucht wurden, aufdeckte.
Aufgrund der erwiesenen systematischen Vorgehensweise ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass vom Bf. auch in weiterer Folge unerlaubte Handlungen durchgeführt wurden. Eine Schätzungsberechtigung dem Grunde nach ist daher zweifellos gegeben.
Nach Ansicht des BFG gilt sowohl für die Schätzung des Jahres 2013 als auch für das Jahr 2014, dass Schätzungsberechtigung gegeben war.
Die gewählte Vorgangsweise des Finanzamtes wird auch durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ***Datum1*** bestätigt, in dem festgehalten wurde, dass die Schätzung der Jahre 2011 und 2012 nachvollziehbar und glaubwürdig ist.
Denn bei einer Schätzung muss das gewählte Verfahren stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (vgl. VwGH vom 19.3.1998, 96/15/0005).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das BFG für die Jahre 2013 und 2014 keinen Grund sieht von dieser Schätzung (die sich an der Aufwandstruktur der Jahre 2011 und 2012 orientiert) abzuweichen. Zumal der Bf. in seiner Berechnung noch die Aufwandstruktur aus den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 2011 und 2012, welche aber noch die manipulierten Rechnungen inkludierte, übernommen hat.
2.3.Rechtliche Ausführungen und Erwägungen:
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, dies sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 184 BAO, sind Gegenstand der Schätzung Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe (VwGH 21.1.1998, 95/16/0322). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, 92/17/0177). Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (VwGH 18.12.1997, 96/16/0143).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. z.B. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (z.B. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016,2012/13/0068).
Es ist Ziel der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Bf und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, diese möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, der muss eben die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz im Ergebnis - nicht im Verfahren und Denkvorgang - muss als der Schätzung immanent angenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (VwGH 18.12.1973, 887/72). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 15.9.1993, 92/13/0004). Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH 17.12.1993, 91/17/0196).
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Durch die Schätzung wird es ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offengelegt wurden oder nicht. Besteht also Grund zur Annahme des Vorhandenseins einer Steuerquelle oder ist die nicht vollständigen Offenlegung zu vermuten, ist die Behörde zur schätzungsweisen Feststellung der Bemessungsgrundlage verpflichtet, um Art und Größe des tatsächlichen Sachverhalts festzustellen. Durch die Übernahme jener Aufwandsstruktur in den Jahren 2013 und 2014, die zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen geführt hat, wird das Ziel, jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit haben, erreicht.
Der Grundfreibetrag, der eine fiktive Betriebsausgabe darstellt, ist sowohl bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung von Amts wegen zu berücksichtigen (zB Richter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 10 Anm 5 und Anm 6).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
1.) Betreffend die Jahre 2011 und 2012 liegen die oa Voraussetzungen nicht vor, da hinsichtlich der Bindung an strafgerichtliche Urteile eine ständige Judikatur des VwGH vorliegt (s. VwGH 24.01.2013, 2010/16/0169).
2.) Hinsichtlich der Schätzung Einkünfte aus Gewerbebtrieb der Jahre 2013 und 2014 lag der Schwerpunkt des Verfahrens auf der Sachverhaltsebene, die einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. etwa VwGH vom 04.12.2019, Ra 2019/16/0194, unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.02.2016, Ra 2016/16/0006, mwN).
Wien, am 18. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103423/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103423.2020
- Stammnummer
- 147758
- Gültig
- 18.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF