Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0186-F/03
Strittig ist die Bauherreneigenschaft einer Miterrichtergemeinschaft im Bereich der Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-F/03vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EGM, vertreten durch Dr. Fritz
Miller, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom
13. Oktober 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
1. Oktober 1998 betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 entschieden:
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 werden abgeändert.
Für diese Jahre wird eine
Umsatzsteuer nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 11. Mai 1994 konstituierten sich 11
Personen zur Miterrichtergemeinschaft M. Zum Repräsentanten der
Miterrichtergemeinschaft und zu ihrer Vertretung in Abwicklung des
Gesamtbauvorhabens wurde DDr.AF bestellt. Gründungszweck der
Miterrichtergemeinschaft war lt. Aktenlage die Errichtung einer Wohnanlage,
bestehend aus 13 Wohnungen und einer Tiefgarage sowie die Begründung von
Wohnungseigentum an den errichteten Gebäuden. Die Miterrichtergemeinschaft
sollte lt. Vertrag ohne Gewinnabsicht errichtet werden. Jeder Vertragspartner
verpflichtete sich, "den auf ihn entfallenden Anteil an Kosten der
Miterrichtergemeinschaft zur Weiterleitung an die Unternehmer rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen". Im Zuge der Gründung der
Mieterrichtergemeinschaft wurde auch ein Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
zwischen dem Baumeister Ing.SR als Verkäufer und den Miterrichtern der
Eigentumswohnungen geschlossen. Die Miterrichtergemeinschaft beauftragte in der
Folge Ing.SR mit dem Bau der Wohnanlage sowie der Organisation des Bauvorhabens.
Der Auftrag an den Baumeister unterteilte sich in einen gemeinsamen Auftrag und
in Einzelaufträge der Miterrichter. Der gemeinsame Bauauftrag umfasste all
jene Arbeiten, die in der Ausstattungsliste für die Wohnungen detailliert
angeführt sind (sog. Grundausstattung). Demgegenüber waren bauliche
Sonderwünsche jeder Art von Einzelaufträgen an den Baumeister
heranzutragen. Die voraussichtlichen Baukosten wurden mit 17.470.800 S
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer beziffert, wobei die Baukosten nach der
Parifizierung entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden sollten.
In den Jahren 1994 und 1995 machte die
Miterrichtergemeinschaft - ohne Umsätze zu erklären- Vorsteuern in
Höhe von 2.694.958 S geltend. Im Jahr 1996 erfolgte die Endabrechnung
der Wohnanlage zum Preis von 18.871.048,48 S zuzüglich 20%
Mehrwertsteuer. Überdies wurden 1996 nochmals Vorsteuern in Höhe von
1.093.753,74 S geltend gemacht.
Im Rahmen einer Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO kam der Prüfer zum
Ergebnis, dass der Miterrichtergemeinschaft keine Bauherreneigenschaft zukomme.
Lediglich der Initiator eines Bauherrenmodells sei als Lieferer des
Gebäudes und damit als Unternehmer im Sinne des UStG 1972 bzw. des UStG
1994 anzusehen. Hinsichtlich der Bauherrenproblematik stützte sich der
Prüfer auf Prüfungsfeststellungen der Abteilung für Gebühren
und Verkehrsteuern des Finanzamtes, denen zufolge die Miterrichter keinerlei
Einfluss auf die Bauführung hatten. Sie seien vielmehr von vornherein an
ein bereits zur Gänze ausgearbeitetes, geplantes und genehmigtes Bauprojekt
gebunden gewesen. Die mangelnde Bauherreneigenschaft der
Miterrichtergemeinschaft habe zur Folge, dass derselben keine
Vorsteuerabzugsberechtigung zukomme. Da in den Abrechnungen seitens der
Miterrichtergemeinschaft Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden sei, werde
diese gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
geschuldet.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und nahm mit Bescheiden vom 1. Oktober 1998 die Umsatzsteuerverfahren
für die Jahre 1994 und 1995 wieder auf. Die Umsatzsteuer wurde in den
wiederaufgenommenen Verfahren 1994 und 1995 mit 0 S und im noch nicht
veranlagten Verfahren 1996 mit 3.860.682 S festgesetzt.
Die Berufungswerberin erhob mit Schreiben vom
5. Oktober 1998 Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer 1994 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994, 1995 und 1996, die
sie im Wesentlichen wie folgt begründete:
Das Verfahren sei mangelhaft. Durch die Einvernahme des
RADr.M, der Miterrichter sowie des Baumeisters Ing.SR hätte bewiesen werden
können, dass sämtliche Miterrichter das finanzielle Risiko der
Abwicklung des Bauvorhabens getragen hätten, sie aufgrund ihrer
vertraglichen Rechtsstellung einen maßgeblichen Einfluss auf die planliche
Gestaltung des Bauprojektes gehabt und die einzelnen Miterrichter stets
gemeinsam die Aufträge an die bauausführenden Handwerker erteilt
hätten. Durch die Einvernahme des RADr.M hätte auch bewiesen werden
können, dass dem Finanzamt bereits vor Abschluss des wieder aufgenommenen
Verfahrens sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien,
welche eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes
ermöglicht hätten.
Bei Erteilung der Baugenehmigung seien die Miterrichter
bereits namentlich bekannt gewesen. Ing.SR sei zu diesem Zeitpunkt verpflichtet
gewesen, ihnen die Kaufliegenschaft zu übereignen, wobei der
Übereignungsanspruch überdies bereits aufgrund von Vorverträgen
Ing.SRs und den Miterrichtern bestanden habe. Aus den zahlreichen
Planänderungen ergebe sich, dass die Miterrichter auf die Planung
maßgeblichen Einfluss gehabt hätten. Aus dem Bescheid des Finanzamtes
gehe nicht hervor, aus welchen Gründen die Bauherreneigenschaft verneint
worden sei. Die Berufungswerberin erfülle jedoch die Kriterien für die
Bauherreneigenschaft, weil jeder Miterrichter in jeder Phase der Planung die
Möglichkeit besessen habe, entscheidungswesentlich auf die Baupläne
Einfluss zu nehmen. Das Finanzamt habe übersehen, dass sämtliche
Miterrichter bereits vor der endgültigen Erteilung der Baugenehmigung den
Beschluss zur Errichtung des Wohngebäudes gefasst hätten. Aus dem
Umstand der Erteilung sämtlicher Aufträge an die Handwerker namens der
Miterrichter in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei
ferner abzuleiten, dass auch das Kriterium des Baurisikos verwirklicht worden
sei. An dieser Beurteilung vermöge auch die Zusage des Baumeisters Ing.SR,
die voraussichtlichen Baukosten würden nicht überstiegen, nichts zu
ändern, da die einzelnen Mitglieder der Berufungswerberin im
Außenverhältnis gegenüber den Handwerkern verpflichtet gewesen
seien. Aufgrund der Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin sei diese bereits
während der Bauphase als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im Sinne
des § 2 UStG 1994 anzusehen. Mit der Übergabe der
Bauobjekte an die einzelnen Miterrichter werde sie steuerbare und
steuerpflichtige Umsätze tätigen.
Mit Berufungsentscheidung vom 6. September 1999 gab
die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung gegen die Wiederaufnahme
betreffend Umsatzsteuer 1994 mangels Hervorkommens entscheidungswesentlicher
neuer Tatsachen oder Beweismittel statt und wies die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1994 als unzulässig zurück. Die Berufungen gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996 wies sie als unbegründet ab.
Für 1995 erließ sie hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 einen
Nichtfestsetzungsbescheid gemäß
§ 92 BAO. Die
Abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Errichtung von
Gebäuden im bloßen Miteigentum zu keinem umsatzsteuerlich relevanten
Leistungsaustausch zwischen der Gemeinschaft der Miteigentümer und den
einzelnen Miteigentümern führe. Zahlungen der Miteigentümer bzw.
der Miterrichter zur Abgeltung der anteiligen Errichtungskosten seien
Beiträge zur Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben und stünden
damit gleich echten Mitgliedsbeiträgen außerhalb eines
umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches. Die bisherige Verwaltungspraxis bzw.
Rechtsprechung nehme einen Leistungsaustausch nur bei entgeltlicher
Einräumung von Wohnungseigentum an. Die dabei vertretene Ansicht, das
Entgelt für die Einräumung von Wohnungseigentum bestehe in der Aufgabe
von Miteigentumsanteilen bzw. in der Entrichtung der anteiligen
Kostenbeiträge, entbehre jedoch jedweder Grundlage. Die
Miterrichtergemeinschaft sei vielmehr als reine Kostengemeinschaft anzusehen,
weshalb die Miterrichter jeweils direkt, dh. ohne Umweg über die
Miterrichtergemeinschaft, sukzessive wirtschaftliches Eigentum an den
errichteten Wohnungen erworben hätten. Die von den einzelnen Miterrichtern
bezahlten Kostenbeiträge stünden daher außerhalb eines
Leistungsaustausches, weshalb der Miterrichtergemeinschaft auch kein
Vorsteuerabzug zustehe. Da im vorliegenden Fall von der Berufungswerberin
Schlussrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gelegt worden seien, sei
auch der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994
verwirklicht.
Gegen diese Entscheidung erhob die Berufungswerberin
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob die angefochtene
Entscheidung wegen Rechtwidrigkeit des Inhalts auf: Beim Erwerb einer bebauten
Liegenschaft handle es sich im Hinblick auf die Zubehörseigenschaft des
Gebäudes um einen Grundstücksumsatz. Sei daher der
Veräußerer zugleich Bauherr, falle der gesamte
Veräußerungsvorgang unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung des
§ 6 Z 9 lit. a UStG 1994. Dies bewirke
einerseits, dass der Veräußerer für die Baukosten des
Gebäudes gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994 keinen
Vorsteuerabzug vornehmen könne, andererseits - von den Fällen des im
Streitzeitraum geltenden § 12 Abs. 14 UStG 1994
abgesehen - der Erwerber keinen Vorsteuerabzug für den Erwerb des
Grundstückes samt Gebäude habe. Der Begriff Bauherr sei für die
Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei komme es
darauf an, dass die betreffende Gemeinschaft a) auf die bauliche
Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen könne, b) das Baurisiko zu
tragen habe, dh den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar
berechtigt und verpflichtet sei und c) das finanzielle Risiko tragen
müsse, dh dass sie nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen habe, sondern
alle Kostensteigerungen übernehmen müsse, aber auch berechtigt sei,
von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.
Weiters sei für die Entscheidung über den
Vorsteuerabzug zu prüfen, ob die Gemeinschaft das Gebäude
unternehmerisch, und zwar zur Ausführung von Umsätzen, die nicht vom
Vorsteuerabzug ausschließen, nutze. Sei der Bauherr eine (künftige)
Wohnungsgemeinschaft iSd WEG 1975, erlange - anders als bei einer schlichten
Miteigentumsgemeinschaft - der Wohnungseigentümer das dingliche
Nutzungsrecht an der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit. Aus
umsatzsteuerlicher Sicht werde dem Wohnungseigentümer dieses Nutzungsrecht
mit der Übergabe der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit
seitens der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingeräumt. In der Errichtung des
Gebäudes und der Übertragung (Einräumung) des Nutzungsrechtes an
mehreren Wohnungen werde nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Vorgang
gesehen, wodurch Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft begründet werde.
Das Entgelt für den Umsatz der Wohnungseigentumsgemeinschaft bestehe in den
von den Miteigentümern zu leistenden Anteilen an den für die
Errichtung des Gebäudes bei der Gemeinschaft anfallenden Kosten. Somit sei
gewährleistet, dass - eine entsprechende Rechnung der
Miterrichtergemeinschaft gemäß
§ 11 UStG 1994
sowie das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
§ 12 UStG 1994 vorausgesetzt - auch dem einzelnen
Wohnungseigentümer das Recht zum Abzug der aus der Errichtung des
Gebäudes resultierenden Vorsteuern gewahrt bleibe. Der
Verwaltungsgerichtshof sehe sich daher nicht zu einem Abgehen von seiner
bisherigen Rechtsprechung veranlasst.
Durch diese Bescheidaufhebung durch den
Verwaltungsgerichtshof trat das Berufungsverfahren in jenes Stadium zurück,
in dem es sich vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung befunden hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im obangeführten
Erkenntnis ausgeführt hat, kommt einer Wohnungseigentumsgemeinschaft durch
die Errichtung des Gebäudes und die Übertragung des Nutzungsrechtes an
mehreren Wohnungen an die einzelnen Wohnungseigentümer sehr wohl
Unternehmereigenschaft zu. Unternehmereigenschaft liegt aber nur dann vor, wenn
die Wohnungseigentumsgemeinschaft hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes
als Bauherrin anzusehen ist, weil nur dann von einer Errichtung des
Gebäudes gesprochen werden kann.
Die Frage, wer beim berufungsgegenständlichen Projekt
als Bauherr anzusehen ist, ist für die Grunderwerbsteuer bereits
entschieden. Im Zuge einer Prüfung gemäß
§ 151 BAO hat die Abteilung für Gebühren und
Verkehrssteuern des Finanzamtes Feldkirch festgestellt, dass nicht die Erwerber
der in Rede stehenden Wohnungen, sondern der Organisator und Initiator dieses
Projektes, Ing.SR, als Bauherr anzusehen seien und daher die gesamten
Errichtungskosten des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbssteuer einzubeziehen sei. Die Berufung eines der Miterrichter gegen
den in der Folge vom Finanzamt erlassenen Grunderwerbsteuerbescheides wurde vom
unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 16. Juli 2003, GZ.
RV/0117-F/02, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst hat der
unabhängige Finanzsenat seine Entscheidung damit begründet, dass der
berufungswerbende Miterrichter (wie auch die übrigen Miterrichter) keine
Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Gebäudes nehmen konnte und
daher nicht Bauherr war. Diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2003/16/0135-9, bestätigt.
Damit ist das Schicksal der Berufung aber entschieden. Denn
der Bauherrenbegriff ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für die
Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen. Für die
Umsatzsteuer kann daher nichts anderes gelten als für Grunderwerbsteuer,
nämlich dass hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnanlage nicht der
berufungswerbenden Miterrichtergemeinschaft, sondern vielmehr Ing.SR die
Bauherreneigenschaft zukommt. Hinsichtlich der Begründung darf auf die
entsprechenden Ausführungen in der Berufung vom 16. Juli 2003, GZ.
RV/0117-F/02, sowie im Erkenntnis vom 29. Juli 2004,
Zl. 2003/16/0135-9, verwiesen werden.
Ist aber der Veräußerer Ing.SR zugleich Bauherr,
so ist der gesamte Veräußerungsvorgang als unecht steuerbefreiter
Umsatz des Veräußerers gemäß
§ 6 Z 9 lit. a UStG 1994 anzusehen. Als weitere
Konsequenz ergibt sich, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft auch keine
Unternehmereigenschaft zukommt. Der Miterrichtergemeinschaft steht daher kein
Vorsteuerabzug aus den auf die Baukosten des Gebäudes entfallenden
Umsatzsteuern zu. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen. Gleichzeitig war der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1995 insoweit
abzuändern, als die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer festzustellen
war.
Was die vom Finanzamt für das Jahr 1996
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 festgesetzte
Umsatzsteuer aufgrund der in der Abrechnung per 1. Oktober 1996
ausgewiesenen Umsatzsteuer anlangt ist zu sagen, dass eine Steuerschuld
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 nur dann anzunehmen
ist, wenn die Rechnung den formalen Voraussetzungen des
§ 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2001,
2001/14/0023, sowie vom 13. Mai 2003, 99/15/0238). Eine derartige Rechnung
liegt gegenständlich nicht vor. Zunächst ist aus dieser Abrechnung
nicht ersichtlich, wer wem gegenüber abrechnet, insbesondere, wer der
Empfänger der abgerechneten Leistungen ist
(§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Darüber
hinaus fehlen der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
(§ 11 Abs. Z 4 UStG 1994). Es liegt daher keine
Steuerschuld aufgrund der Rechnung vor. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid
1996 war somit spruchgemäß abzuändern.
Feldkirch,
am 17. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-F/03
- Stammnummer
- 14774
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF