Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100517/2018
Keine Schätzungsberechtigung mangels Vorliegens eines ungeklärten Vermögenszuwachses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100517/2018vom 15.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies gilt aus der Sicht des Finanzgerichtes auch für die von der türkischen Gesellschaft dem Einzelunternehmen der Bf. zugewendete weitere Darlehenssumme vom 52.200,00 €, da auch diesbezüglich die Übergabemodalitäten der Darlehenssumme von der Darlehensgeberin an die Darlehensnehmerin schriftlich festgehalten wurden und in einem mit 21. November 2017 datierten schriftlichen Vertrag überdies festgehalten wurde, dass die am 21. November 2017 bestehenden Schulden in Höhe von 29.860,00 € am 30. März 2018 ohne Verzinsung zurückgezahlt werden (siehe dazu wiederum unter Pkt. II.1.).
Auch wenn ein Darlehensvertrag im Unterschied zu einem in § 988 ABGB geregelten Kreditvertrag zivilrechtlich gemäß § 984 Abs. 1 ABGB zinsenlos sein kann - im Beschwerdefall wird allerdings sowohl der Terminus "Darlehensvertrag" als auch der Terminus "Kreditvertrag" verwendet - ist die zinsenlose Zurverfügungstellung einer Geldsumme ohne Besicherung im Regelfall als fremdunüblich zu bewerten. Im Beschwerdefall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die in der Türkei ansässige Kapitalgesellschaft der Bf. bereits erhebliche Warenkredite eingeräumt hat, sodass zwecks Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Vertragspartners nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch fremde Dritte kurzfristig (die vereinbarte Laufzeit betrug ein halbes Jahr) zinsenlos und unbesichert Geldmittel zur Verfügung stellen würden.
Gegenständlich ist nach Auffassung des BFG überdies zu beachten, dass nicht primär zu klären ist, ob die Vertragsgestaltung fremdüblich war, sondern ob die in der Türkei ansässige Kapitalgesellschaft der Bf. tatsächlich kurzfristig benötigte Gelder zur Verfügung gestellt hat, oder ob es sich bei diesen als Darlehen deklarierten Zahlungseingängen um einen ungeklärten Vermögenszuwachs handelt.
Der im Abgabenverfahren gemäß § 167 Abs. 2 BAO bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der stets dann zum Tragen kommt, wenn keine gesetzliche Beweislast besteht (wie beispielsweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988) gilt auch bei "Familienverträgen" (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 9). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass nach erfolgter Beweisaufnahme unter Heranziehung aller in Betracht kommenden, grundsätzlich gleichwertigen Beweismittel der innere Wahrheitsgehalt des Ergebnisses des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist (siehe dazu Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 167 Anm 6). Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Im Beschwerdefall hat die Darlehenshingabe bzw. die Rückzahlung des Darlehens nicht nur in der Buchhaltung der Bf. einen Niederschlag gefunden, sondern auch auf dem Kreditorenkonto der in der Türkei ansässigen Kapitalgesellschaft. Dass die in der Türkei ansässige Kapitalgesellschaft überdies wirtschaftlich in der Lage war, der Bf. die beschwerdegegenständlichen Gelder zur Verfügung zu stellen, wurde durch die seitens der Hauptgesellschafterin sowie des Geschäftsführers der türkischen Gesellschaft nachgewiesenen Geldabhebungen (siehe dazu unter Pkt. II.1.) bzw. Überweisungen ausreichend dokumentiert. Das BFG erachtet die tatsächliche kurzfristige Verleihung der beschwerdegegenständlichen Geldmittel durch die vorgelegten Vereinbarungen zwischen den Geldboten und der türkischen Gesellschaft über die Aushändigung der gegenständlichen Barbeträge, ihre Verbringung nach Österreich sowie ihre Ausfolgung an die Bf. auch als hinreichend erwiesen. Es teilt auch nicht die Auffassung der Abgabenbehörde, dass der Umstand des zeitlichen Auseinanderfallens der getätigten Abhebungen der Gelder vom Bankkonto der türkischen Gesellschaft, des Aushändigens der Gelder an die Geldboten, ihrer Einfuhr nach Österreich sowie der Einlage der Gelder in die Kassa des Einzelunternehmens der Bf. (siehe dazu unter Pkt. II.1.), gegen die kostenlose Zurverfügungstellung der Gelder spricht. Aus der Sicht des BFG lässt dieser Umstand vielmehr die Schlussfolgerung zu, dass anstehende Verwandtenbesuche in der Türkei für die Geldtransfers genutzt wurden, um so die hohen Überweisungskosten von Geldern aus der Türkei nach Österreich zu umgehen. Dass die als Geldboten eingesetzten Familienmitglieder zu den benannten Zeiträumen tatsächlich in der Türkei waren, wurde durch Ausreisestempel in den vorgelegten Passkopien bewiesen.
Gesamthaft kommt das BFG deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Herkunft des Betrages von insgesamt 91.460,00 € hinreichend geklärt wurde und deshalb keine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO bestand.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob es sich bei als Darlehen deklarierten Zahlungseingängen um einen ungeklärten Vermögenszuwachs handelt und deshalb eine Schätzungsbefugnis besteht, ist auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Derartige nur für den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 15. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100517/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100517.2018
- Stammnummer
- 147731
- Gültig
- 15.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF