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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RN/3100001/2025

StabAbgG: Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) an den Verfassungsgerichtshof

geltende FassungNormenprüfung (VfGH) - Einzel - BeschlussRN/3100001/2025vom 14.04.2025Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten: Durch die Aufhebung der hervorgehobenen Wortfolgen bzw Worte käme es auch nicht zu einer Änderung der Höhe der von der Bemessungsgrundlage abzuziehenden Beträge, weil diese bereits nach der geltenden Rechtslage mit der Höhe von Forderungen gegenüber einem Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut beschränkt sind und nach der vorgeschlagenen bereinigten Rechtslage weiterhin beschränkt blieben. Der so verbleibende Gesetzesteil bekäme keinen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt. 4.2. 1. Eventualantrag Nach stRsp des VfGH sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung zudem so zu ziehen, dass auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst werden (zB VfGH 13.12.2024, G 151/2024, V 83/2024). Im Gesetzesprüfungsverfahren darf daher der Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt werden (vgl VfSlg 16.212/2001; 16.365/2001; 18.142/2007; 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat alle Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es obliegt dann dem VfGH, zu entscheiden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002; 19.496/2011; 19.684/2012; 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014). Vor diesem Hintergrund beantragt das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof für den Fall, dass der unter Pkt 4.1 dargelegte Aufhebungsumfang zu eng gewählt sein sollte, in eventu die Aufhebung von § 2 StabAbgG idF BGBl I 2016/117 als verfassungswidrig. So könnte die Ansicht vertreten werden, dass zwischen § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG, § 2 Abs 2 Sätze 1 bis 3 StabAbgG und § 2 Abs 1 StabAbgG insoweit ein untrennbarer Zusammenhang besteht, als § 2 Abs 1 StabAbgG anordnet, dass als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstituts, vermindert um die in § 2 Abs 2 StabAbgG genannten Beträge, heranzuziehen ist, wobei § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG einen der abzugsfähigen Beträge konkretisiert. Der normative Gehalt von § 2 Abs 1 StabAbgG ließe sich bei dieser Sichtweise nur aus einer Zusammenschau mit § 2 Abs 2 Sätze 1 bis 3 und § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG erschließen. Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich nach stRsp des VfGH weiters, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, die zu Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften führen würde, indem der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt nach der Rsp des VfGH zB dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN), oder wenn der im Fall der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001; 19.413/2011; VfGH 19.06.2015, G 211/2014; 07.10.2015, G 444/2015; VfSlg 20.082/2016). Im Fall der Aufhebung von § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG, § 2 Abs 2 Sätze 1 bis 3 StabAbgG und § 2 Abs 1 StabAbgG als untrennbare Einheit blieben im Wesentlichen einerseits bloß für sich betrachtet inhaltsleere, nach der geltenden verfassungswidrigen Rechtslage von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe in Abzug zu bringende Umschreibungen von Beträgen (§ 2 Abs 2 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 8 StabAbgG) übrig. Andererseits blieben in diesem Fall zudem bloß Regelungen für Sonderkonstellationen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe übrig (§ 2 Abs 3 bis 6 StabAbgG), wodurch § 2 StabAbgG ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer und unanwendbarer Inhalt gegeben werden würde (vgl VfSlg 18.839/2009; 19.841/2014; 19.972/2015; 20.102/2016). Dieser Sichtweise folgend stehen auch die übrigen Bestimmungen des § 2 StabAbgG mit § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG, § 2 Abs 2 Sätze 1 bis 3 StabAbgG und § 2 Abs 1 StabAbgG in einem untrennbaren Zusammenhang. Auch im Fall der Aufhebung von § 2 StabAbgG würde die Verfassungswidrigkeit vollständig beseitigt werden, weil durch eine Aufhebung von § 2 StabAbgG zwar weiterhin die Pflicht zur Entrichtung der Stabilitätsabgabe bestünde (§ 1 StabAbgG). Mangels Möglichkeit der Berechnung der Bemessungsgrundlage würde die Liquiditätsreserve aber jedenfalls nicht der Stabilitätsabgabe unterliegen. 4.3. 2. Eventualantrag Schließlich beantragt das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof in eventu die Aufhebung von § 2 StabAbgG idF BGBl I 2016/117 und § 1 StabAbgG idF BGBl I 2010/111, weil die Ansicht vertreten werden könnte, dass § 2 und § 1 StabAbgG insoweit eine untrennbare Einheit bilden, als durch die Aufhebung bloß von § 2 StabAbgG nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift (§ 1 StabAbgG) zu unterstellender Fall vorliegt und damit der im Gesetzesbestand verbleibende Rest unanwendbar werden würde (VfSlg 16.869/2003 mwN). So bestünde im Fall des Verbleibs von § 1 StabAbgG im Gesetzesbestand zwar weiterhin die Abgabepflicht, allerdings wäre aufgrund der Aufhebung von § 2 StabAbgG das Ausmaß der Abgabepflicht nicht mehr bestimmbar (auch nicht in Zusammenschau mit § 3 StabAbgG, der zwar die Höhe der Stabilitätsabgabe bestimmt, sich dabei jedoch auf die in § 2 geregelte Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht). Wenngleich der dadurch in Frage kommende Aufhebungsumfang (§§ 2 und 1 StabAbgG) weit wirkt, ist festzuhalten, dass eine zu weite Fassung des Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag solche untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, kann dies im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung führen (vgl VfSlg 19.746/2013; 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (VfSlg 18.298/2007; 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr - vgl noch VfSlg 14.342/1995; 15.664/1999; 15.928/2000; 16.304/2001; 16.532/2002; 18.235/2007 - zur Zurückweisung des gesamten Antrags). 5. Auswirkungen der Entscheidung des VfGH auf die anhängige Rechtssache Eine Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde sich wie folgt auf die beim Bundesfinanzgericht anhängige Rechtssache auswirken: Hebt der Verfassungsgerichtshof § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG idF BGBl I 2013/184 im Umfang der Hauptanregung auf, wäre die von der Bf bei ihrem Zentralinstitut (***BAG1***) gehaltene Liquiditätsreserve von der unkonsolidierten Bilanzsumme abzuziehen. Das Bundesfinanzgericht hätte die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 entsprechend geringer festgesetzt wird. Hebt der Verfassungsgerichtshof § 2 StabAbgG idF BGBl I 2016/117 auf (1. Eventualbegehren), hätte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Stabilitätsabgabe für die Jahre 2017 bis 2023 jeweils mit EUR 0 festgesetzt wird, weil die Höhe der Bemessungsgrundlage (und damit die Höhe der Stabilitätsabgabe) nicht mehr ermittelt werden könnte. Hebt der Verfassungsgerichtshof § 1 StabAbgG idF BGBl I 2010/111 und § 2 StabAbgG idF BGBl I 2016/117 auf (2. Eventualbegehren), hätte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide mangels Abgabepflicht ersatzlos zu beheben. 6. Innehaltung des Verfahrens Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf § 62 Abs 3 VfGG.   Rechtsbelehrung Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 VwGG 1985, § 88a Abs. 3 VfGG 1953). Beilagen 1. Erkenntnis BFG 06.05.2024, RV/3100153/2024. 2. Erkenntnis VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019. Innsbruck, am 14. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Normenprüfung (VfGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RN/3100001/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RN.3100001.2025
Stammnummer
147719
Gültig
14.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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