Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103609/2024
Subsidiarität eines Eigenantrags gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103609/2024vom 03.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind so erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keine andere Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/19692, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nichtmöglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3).
Nach § 8 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 beträgt die monatliche Familienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2018 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat.
3.1.3. Prüfung der anspruchsberechtigten Person im Zeitraum vom 1.10.2019 bis 31.3.2022
Ausgehend von der Diktion des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG ist diejenige Person primär anspruchsberechtigt, bzw. vice versa primär antragslegitimiert zu deren Haushalt des Kind gehört.
In Ansehung der Tatsache, dass wie unter Punkt 3.1.2. ausgeführt, vorweg die Antragslegitimation des Bf. in obigem Zeitraum auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht, waren Ermittlungen dahingehend angezeigt ob dieser in vorgenanntem Zeitraum dem Haushalt seines Vaters angehört, bzw. für die Zeit des Aufenthaltes in Krankenanstalten eine auf § 2 Abs. 5 lit. a bzw. lit. c FLAG 1967 basierende fiktive Haushaltszugehörigkeit bestanden hat.
3.1.3.1 Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom 1.10.2019 bis zum 6.10.2019
In diesem Zeitraum hat der Bf.- basierend auf der Beweiswürdigung des BFG - dem Haushalt seines Vater Herrn ***26*** angehört, mit der Rechtsfolge, dass letzterer für den diesen Zeitraum primär anspruchs- bzw. antragslegitimiert Person zu qualifizieren ist.
3.1.3.2. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom 7.10.2019 bis zum 2.12.2019
In Ansehung der Diktion in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 sowie der Rechtsprechung des VwGH welcher in einem weniger als dreimonatigen Aufenthalt in einer Krankenanstalt nur als einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Wohnung angesehen hat (VwGH 294.2013, 2011/16/0195 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008) gehörte der Bf. ungeachtet des in obigem Zeitraum erfolgte Aufenthaltes in der Klinik ***1*** dem Haushalt seines Vaters an, der Folge, dass dieser als primär anspruchs- bzw. antragsberechtigte Person zu erachten war.
3.1.3.3. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom 3.12.2019 bis zum 8.11.2020
Betreffend die Verifizierung der Haushaushaltszugehörigkeit des Bf. sowie der damit verbundenen familienbeihilfenrechtlichen Konsequenzen wird die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.1. verwiesen.
3.1.3.4. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom 9.11.2020 bis zum 22.12.2020
Betreffend die Verifizierung der Haushaushaltszugehörigkeit des Bf. sowie der damit verbundenen familienbeihilfenrechtlichen Konsequenzen wird die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.2. verwiesen.
3.1.3.5. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom 23.12.2020 bis zum 30.8.2021
Betreffend die Verifizierung der Haushaushaltszugehörigkeit des Bf. sowie der damit verbundenen familienbeihilfenrechtlichen Konsequenzen wird die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.1. verwiesen.
3.1.3.6. Haushaltszugehörigkeit im Zeitraum vom 31.8.2021 bis zum 31.3.2022
In Ansehung der Tatsache, dass der Vater des Bf. - wie unter den Punkten 1 und 2 des Erkenntnisses zu dieser Thematik ausgeführt - via Hingabe eines wöchentlichen Taschengelds von 47.00 Euro in obigem Zeitraum der in § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 für das Vorliegen einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit normierten Tatbestandsvoraussetzung sprich des Leistens eines Beitrages zu den Kosten des Unterhalts des Bf. mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Monatsbetrag von 165,1€) Rechnung getragen hat, diesem der primäre Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt.
3.1.6. Konsequenzen der Ausführungen unter Punkt 3.1.5.
In Ansehung der Tatsache, dass in Anbetracht der unter Punkt 3.1.5. erfolgten Ausführungen dem Vater das Bf. dem Grunde nach das primäre Anspruchsrecht auf Familienbeihilfe zugekommen wäre, erweisen sich - ungeachtet einer seitens Herrn ***28*** für den Streitzeitraum nicht erfolgten Antragstellungstellung - die auf § 6 Abs. 5 FLAG 1967 fußenden Anträge des Bf. wegen Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 lit. c FLAG als unzulässig, mit der Folge, dass diese von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wären.
Hierbei ist des BFG anzumerken, dass dem Bf. durch die fälschlicherweise erfolgte meritorische Behandlung demselben kein Rechtsnachteil erwachsen, sprich dieser durch den Ausspruch der Abweisung nicht beschwert wurde,
In Ansehung vorstehender Ausführungen war daher der gegen die Abweisungsbescheide vom 6.6.2024 gerichtete Beschwerde vom 27.6.2024 seitens des BFG - ohne weitere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Begutachtungen des SMS - der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits die aus der Rechtskraft nicht bekämpfter Bescheide herrührende Beschränkung der Streitsache bei sonstigem Verstoß gegen das Rechtsinstitut "res iudicata" auf allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen fußt, andererseits die Verifizierung der - in eine Unzulässigkeit der Eigenanträge mündende - Zugehörigkeit des Bf. zum Haushalt seines Vaters in freier - und sohin einer grundsätzlich einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglichen - Beweiswürdigung getroffen wurde. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 3. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103609/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103609.2024
- Stammnummer
- 147718
- Gültig
- 03.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF