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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105724/2019

1. Vereinbarung von Kündigungsgründen gem §§ 30, 31 MRG sowie eines (partiellen) Präsentationsrechts 2. Vorliegen einer (un)bestimmten Vertragsdauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105724/2019vom 03.04.2025Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr ist gem § 33 TP 5 Abs 1 GebG der "Wert" des Bestandvertrages. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage mit dem Begriff "nach dem Wert" bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass darunter der Preis, das heißt alle wiederkehrenden und einmaligen Leistungen zu verstehen sind, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat (vgl die bei Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern: Band I (2025) § 33 TP 5 GebG Rz 85 angeführten Nachweise). Zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, zählen somit alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen bzw jener Preis, um den der Gebrauch der Sache im Sinne des § 1094 ABGB "als gekauft anzusehen" ist (vgl VwGH 7.12.1977, 1005/75, 1552/75; vgl auch Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern: Band I (2025) § 33 TP 5 GebG Rz 85 f mwN). Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der monatliche Nettohauptmietzins beträgt 569.986,81 Euro, die monatlichen Betriebskosten (netto) betragen 156.021,92 Euro. Bei denjenigen Rechtsgebühren, die vom Wert der Gegenleistung zu bemessen sind, ist die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH vom 17.9.1975, Slg 4886/F). Die monatliche vereinbarte Leistung inkl. USt beträgt 871.210,48 Euro. Gem § 33 TP 5 Abs 3 GebG sind die wiederkehrenden Leistungen bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bewerten. Die Vertragsdauer ist 123 Monate. Die Bemessungsgrundlage beträgt sohin 107.158.889,04 Euro. Die Gebühr beträgt gem § 33 TP 5 Abs 1 GebG 1% der Bemessungsgrundlage und wird iHv 1.071.588,90 Euro festgesetzt. Gem § 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist gem Abs 2 die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Mit Schreiben vom 12.4.2022 wurde von der beschwerdeführenden Partei die Höhe der (bisher von der belangten Behörde im Erstbescheid geschätzten) Betriebskosten bekanntgegeben. Die Ungewissheit ist demzufolge beseitigt worden. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so sind die Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des VwGH gem § 279 Abs 1 BAO berechtigt, den mit Beschwerde bekämpften vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären bzw die Abgabe endgültig festzusetzen (vgl VwGH 6.11.2023, Ra 2021/16/0085; 26.2.2020, Fr 2019/13/0005, Rn 9 mwH). Die Festsetzung der Gebühr für den 6. Nachtrag erfolgt sohin endgültig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zudem nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (vgl VwGH 13. 9.2016, Ra 2016/16/0077). Ob ein konkreter Bestandvertrag vom Verwaltungsgericht, das sich auf dem Boden der erwähnten Rechtsprechung bewegt, im Einzelfall in seiner Gesamtgestaltung als Vertrag auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer gedeutet wird, ist im Allgemeinen keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004; VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0182). Im Übrigen weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der im Erkenntnis angeführten Judikatur des Höchstgerichts ab, weshalb die Revision nicht zugelassen wurde Salzburg, am 3. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105724/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105724.2019
Stammnummer
147665
Gültig
03.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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