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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100384/2020

Werbungskosten eines kaufmännischen Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100384/2020vom 27.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ad Pos. 22: Darin seien Aufwendungen für - Prosecco für die Landesgeschäftsführer anlässlich der im BL 1 abgehaltenen Bundesweiten Tagung sowie die obersten Funktionäre, - ein warmes Buffet und die Getränke für die ehrenamtlichen Funktionäre und die beruflichen Mitarbeiter des Verbandes des BL 1, - ein Treffen in einem anderen Bundesland mit dem Dissertations-Erstbegutachter und Einladung auf Kaffee und Punschkrapferl mit Übernahme der Konsumation, - ein Treffen mit dem Dissertationsbetreuer in einem Lokal in einem anderen Bundesland zu fachlichen Besprechungen. Pos. 23 Studium, Sonstiger Aufwand € 1.745,00 [...] Vorbringen Bf.: Das Lektorat der Dissertation habe ein gewisser Herr Mag. O besorgt, den er nie persönlich kennengelernt habe. Der Bf. habe den "27.4.2018 (Betrag EUR 300,-)" in der Aufstellung doppelt ausgewiesen, diese Zahlung sei nur einfach erfolgt. Er entschuldige sich höflich für den doppelten Ansatz, es liege jedenfalls keine böswillige Absicht zugrunde. Für die Anmeldung zur Promotion hätten € 80,00 bezahlt werden müssen. Blumensträuße und Bonbonnieren seien an die beiden Mitarbeiterinnen der Doktoratsstelle sowie an die Mitarbeiter der Evidenzstelle der Universität gegangen. Der Erstbegutachter habe für die erwiesene Geduld und die zahlreichen fachlichen Hilfestellungen ein rotes Maxi-Jet-Feuerzeug und ein für das BL 1 typisches Süßgebäck erhalten; letzteres habe auch der Zweitbegutachter bekommen. Ansicht Finanzamt: Diese Aufwendungen seien unter Verweis auf die Ausführungen unter Pos. 13 bis 19 nicht zum Abzug zuzulassen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Strittig ist unter den Pos. 22 und 23 der Abzug von Bewirtungskosten von bestimmten genannten Personen bzw. von namentlich nicht genannten Funktionären sowie ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Personen aus der Kollegenschaft anlässlich der Beendigung des Studiums und Kosten der Anmeldung zur Promotion, des Weiteren von Geschenken und Aufmerksamkeiten für die Betreuer der Dissertation und Mitarbeiter an Universitäten. Die Rechnung vom 23.05.2018 über € 2.437,51 ist an die Organisation A-BL 1 adressiert, "Besteller: Bf.". Ein "Verwendungszweck" ist auf dem Beleg nicht ausgewiesen. Aus der Position 23 wird nur einmal und nicht zweimal der Betrag von € 300,00 begehrt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt fußt auf den Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen, auch jener betreffend die Rechnung vom 23.05.2018. Die Einschränkung bezüglich der € 300,00 aus der Pos. 23 ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom 23.10.2019 (S. 10 u. bzw. S. 11 o.). Rechtliche Beurteilung: Das BFG vermag nicht zu erkennen, dass die unter Pos. 22 und 23 gelisteten Aufwendungen der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" des Bf. gedient hätten. Es handelt sich um private Einladungen des Bf. anlässlich des Studienabschlusses und Verteilung von Geschenken an Personen, denen gegenüber er seine Dankbarkeit für die Unterstützung während des Studiums zum Ausdruck brachte. Der bisherigen Ansicht folgend, sind auch die Kosten für die Promotion dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. All diese Aufwendungen gehören in den Bereich der privaten Lebensführung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988. b. Sonstige berufliche Werbungskosten - Bewirtung (€ 1.171,26, Pos. 24 bis 26) Pos. 24 Berufliche WK, Bewirtung € 515,70 [...] Vorbringen Bf.: Es sei allgemeine Gepflogenheit im Geschäftsleben, dass dienstliche Termine, so sie nicht in den Räumlichkeiten eines der Gesprächspartner stattfinden können, an öffentlichen Orten, wie Kaffeehäusern oder Restaurants abgehalten werden. Es sei üblich, dass einmal der eine und das nächste Mal der andere die gemeinsame Konsumation begleiche. seine diesbezüglichen Bewirtungsaufwendungen hätten (a) den Versicherungsmakler, (b) die Vorstands-Assistentin des Versicherers der Organisation A-BL 1 (c) die Teilnehmer der K--Tagung (Finanzverantwortliche und Controller der Organisation A aus verschiedenen Landesstellen), (d) den ehemaligen Finanzreferenten, (e) den Ersten VizeVorgesetzten und Rechtsreferenten, (f) den Vorgesetzten und den Co-Geschäftsführer, (g) die Mitarbeiter der Landesstelle, (h) den Kaufmännischen Geschäftsführer der Einrichtung C, (i) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Marketing-Tagung, (j) den Freiwilligenreferenten, (k) den Geschäftsführer und Mitarbeiter des Fahrzeugausbauers, (I) den Architekten sowie (m) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der M-Hilfe-Fortbildung in Ort K, betroffen. Die Abrechnung dieser - im Einzelfall - verhältnismäßig geringen Beträge wäre über die Handkassa seiner Dienstgeberin zwar prinzipiell möglich gewesen, erscheine ihm jedoch lächerlich, weshalb er zugunsten seines Arbeitgebers und zum Schutz seiner innerbetrieblichen Reputation verzichte. Zu Unterpunkt (k) teilte er mit, dass bei der Organisation A grundsätzlich allgemein unter den beiden Geschäftsführern das Vier-Augen-Prinzip gelte. Die Bewirtungsrechnung für Herrn Herrn DI Z und drei seiner Mitarbeiter habe er mangels Einvernehmens mit dem Co-Geschäftsführer selbst bezahlt. Trinkgelder seien selbstverständlich außer Ansatz geblieben. Der Bf. verwies auf Rz. 4819 ua. die Organisation A sei ein System der freiwilligen Mitarbeit. Zum Aufgabenbereich gehöre es, den reibungslosen Versorgungsbetrieb aufrechtzuhalten und laufend freiwillige Mitarbeiter anzuwerben bzw. die bestehenden Freiwilligen zu motivieren. Im Wesentlichen sei die Bewirtung von Mitarbeitern im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen (zB am TT.MM.2018 die Einladung von K--Tagungsteilnehmern etc.) oder im Rahmen eines persönlichen Informationsaustausches erfolgt. Es liegen daher Bewirtungsaufwendungen ohne Repräsentationskostenkomponente iSd Rz4819 EStR 2000 vor, die zur Gänze abzugsfähig seien. Ansicht Finanzamt: Dass Bewirtungskosten aus Schutz der eigenen Reputation innerhalb des Betriebes - obwohl möglich - nicht mit dem Dienstgeber abgerechnet worden seien, führe nicht automatisch zur Anerkennung von Bewirtungskosten im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung. Vielmehr sei hierzu auf Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rz 98 verwiesen: "Bei Nichtselbständigen dient nach traditioneller Auffassung die Bewirtung - unabhängig vom dienstlichen Interesse - idR nur dann der Werbung, wenn der Lohn zumindest zum Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist; dies wird freilich regelmäßig nicht der Fall sein (siehe zB UFS 28.6.2010, RV/3378-W/08 zu Geburtstagsfest eines Vorstanddirektors; UFS 16.5.2008, RV/0001-G/06 betreffend eine Antrittsvorlesung eines Universitätsprofessors)." Gegenständliche Bewirtungskosten seien somit bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig. Pos. 25 Berufliche Werbungskosten, Sonstiger Aufwand € 485,00 [...] Vorbringen Bf.: Darin seien a) der Mitgliedsbeitrag und zwei Spenden an die Gesellschaft der Gendarmerie- und Polizeifreunde im BL 1 im Rahmen von Charity-Veranstaltungen, (b) die Autobahnmaut für die Hin - und Rückfahrt nach und von Ort 3-D (s. Punkt 20), (c) die Herstellung von professionellen Portraitfotos für die Homepage der Organisation A-BL 1, (d) die Reparaturen des Dienst-Mobiltelefons und (e) die Verpflegung der Bauarbeiter nach dem Austritt von Diesel-Treibstoff auf dem Grundstück der Organisation A-BL 1 im Jänner 2018. Ansicht Finanzamt: Es verneinte die Abzugsfähigkeit. Spenden könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn der gespendete Betrag von den spendenbegünstigten Organisationen direkt an das Finanzamt gemeldet worden sei. Bezüglich der Mautgebühren (22. und 24.06.2024) verwies es auf die Nichtanerkennung der Fahrtkosten für die Fahrt in den Ort 3-D. Professionelle Portraitfotos für die Homepage der Organisation A betreffen ebenfalls die persönliche Sphäre des Bf. Entsprechend dem Aufteilungsverbot sei der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl VwGH 25.11.2009; 2007/15/0260). Das gleiche gelte für die Kosten iZm der technischen Ausstattung (Handy Akku, Powerbutton) des Bf. Für das Finanzamt erschließe sich nicht, aus welchen Gründen das Mittagessen bzw. die Verpflegung der Bauarbeiter auf dem Grundstück der Organisation A-BL 1 abzugsfähige Werbungskosten darstellen sollten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Zu den Bewirtungskosten: Der Bf. nennt die von ihm eingeladenen Personen nur im Einzelfall mit Namen, zumeist aber nur mit der Funktion oder nennt er nur einen allgemeinen Teilnehmerkreis, z. B. Teilnehmer*innen einer Tagung. Dem Dienstvertrag ist keine Verpflichtung zu entnehmen, dass er als Kaufmännischer Geschäftsführer ad personam zu den genannten Einladungen verpflichtet gewesen wäre, wenn sie tatsächlich den genannten Funktionären zukamen. Laut eigenen Angaben konnten solche Aufwendungen mit der Handkassa verrechnet werden. Aus dem Dienstvertrag geht auch keine Verpflichtung hervor, Personen für die Organisation A-BL 1 anwerben zu müssen bzw. für die Personalauswahl zuständig zu sein. Zur Spende: Eine Meldung über die Spende an die Freunde der Gendarmerie und Polizei (€ 50,00 und € 100,00) liegt nicht vor. Das Vorliegen solcher Bestätigungen behauptet der Bf. nicht. Zu den Mautkosten: Die € 23,00 (2 x € 11,50) betreffen die Fahrt in den Ort 3. Zu den Fotos: Der Bf. hat für Fotos € 183,00 geltend gemacht. In diesem Betrag ist folgender Aufwand enthalten: - a. für den Bf. € 146,00, darin 1 Digitale Datei [€ 78,00), 6 Passbilder (€ 32,00) und 1 Passbild (€ 36,00) sowie - b. für seine Lebensgefährtin, 6 Stk. Passbilder und 1 EU-Passbild, zusammen € 37,00. Ein Hinweis auf eine dienstliche Notwendigkeit der Fotos ist nicht zu ersehen. Zu Power Ball und Akku: Die Rechnung für den Powerball (€ 30,00) sowie den Akku (€ 49,00) trägt keinen Namen. Eine Nummer des Handys, für das diese Gegenstände erworben wurden, ist in den Rechnungen nicht enthalten. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Vorbringen der Parteien und insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung: Im Lichte des Gesetzes und der Judikatur liegt hier ein nicht abzugsfähiger Aufwand der privaten Lebensführung vor. Es ist nicht erkennbar, dass ohne den getätigten Aufwand der Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet gewesen wären. Bezüglich der Bewirtungsaufwendungen darf auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Wer konkret bewirtet wurde, ist auch hier nicht ersichtlich. Der Bf. behauptet auch nach dem Vorhalt nicht, dass Spendenbestätigungen der begünstigten Organisation vorgelegen wären. Ein Abzug kommt daher nicht in Betracht. Die Mautkosten für die Fahrt in den Ort 3-D bzw. zurück sind nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Auf die Ausführungen unter Pkt. 1. c. zu Pos. 7 darf verwiesen werden. Da auch die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für den Power Ball und den Akku mangels eines Nachweises, dass die Anschaffung für das Diensthandy erfolgte, nicht erwiesen ist, können die darauf entfallenden € 79,00 nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Ebenso wenig ist eine berufliche Veranlassung des Aufwandes für die Fotos erwiesen. Die Aufwendungen für die Fotos des Bf. (€ 146,00) sind nicht zum Abzug zuzulassen. Ein Abzug der Fotos für seine Lebensgefährtin (€ 37,00) könnte selbst bei Bejahen eines beruflichen Erfordernisses nicht beim Bf. in Abzug gebracht werden. Trotz des Vorhaltes des Finanzamtes, dass sich Gründe für die Bewirtung von Arbeitern anlässlich eines Austritts von Öl nicht erschließe, machte der Bf. hiezu keine weiteren Erklärungen. Die Aufwendungen der Pos. 24 und 25 können daher nach Ansicht des BFG nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen werden. Pos. 26 Versicherung HDI € 170,56 Vorbringen Bf.: Die Rechtschutzversicherung, die er 2002 mit Übernahme der Geschäftsführung der Organisation A-BL 1 abgeschlossen habe, diene der rechtlichen Absicherung seiner als exponiert zu bezeichnenden beruflichen Stellung. Ansicht Finanzamt: Das Finanzamt gab diesbezüglich keine Äußerung ab. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Aufwendungen sind für die Rechtsschutzversicherung für die Geschäftsführerfunktion des Bf. Rechtliche Beurteilung: Zumal diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, sind € 170,65 als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Zusammenfassend festgehalten, sind unter KZ 724 € 170,56 zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung sind folgende Beträge als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen: | | M-Hilfe | Studium | Berufliche Werbungs- kosten | Gesamt | KZ 719 Arbeitsmittel lt. FA im Erstbescheid | | | 39,98 | 39,98 | KZ 720 Fachliteratur lt. FA im Erstbescheid | | 473,22 | | 473,22 | KZ 721 Reisekosten Pkt. 1.c. Pos. 6 Pkt. 1.c. Pos. 7 Pkt. 1.c. Pos. 8 | | | 4,50 637,10 2,50 | 644,10 | KZ 722 Aus-, Fortbildung | | | | | KZ 724 Sonstige Kosten Pkt. 1.c. Versicherung | | | € 170,56 | € 170,56 | Summe | | | | € 1.327,86 Dem Beschwerdebegehren konnte daher teilweise Folge gegeben werden. Zur Anregung, einen Erörterungstermin durchzuführen, wird festgehalten, dass die jeweiligen (Rechts-)Standpunkte der Parteien klar erkennbar sind und dem Bf. im Rahmen des durchgeführten Vorhalteverfahrens zur Darlegung und Dokumentation seiner Ansicht Gelegenheit gegeben wurde. Weitere Sachverhaltsfragen waren aus Sicht des BFG nicht zu klären. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegende Fall beschränkte sich auf im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Fragen des Sachverhalts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist nicht zulässig. Beilagen: 1 Berechnungsblatt Klagenfurt am Wörthersee, am 27. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100384/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100384.2020
Stammnummer
147631
Gültig
27.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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