Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2469
Umgründung unter Beteiligung eines Britten
geltende FassungEAS-AuskunftA 718/1-IV/4/04vom 28.06.2004
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische KG in
eine GmbH umgegründet, an der neben österreichischen Gesellschaftern
auch ein in Großbritannien ansässiger Gesellschafter beteiligt ist,
wird hierdurch die Möglichkeit einer Buchwerteinbringung nicht
beeinträchtigt (§ 16 Abs. 2 Z. 1 UmgrStG). Dies ungeachtet des
Umstandes, dass ein Veräußerungsgewinn, der bei einer der
Umgründung folgenden Veräußerung der Beteiligung von dem
britischen Gesellschafter lukriert wird, gemäß Artikel 13 Abs. 4
DBA-Großbritannien nicht mehr gemäß
§ 98 Abs. 1 Z. 8 EStG
in Österreich besteuert werden kann.
Sollte bei dem Umgründungsvorgang nach britischem
Recht stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden, dann hätte der
britische Gesellschafter die Möglichkeit, eine Versteuerung der stillen
Reserven auch in Österreich zu erwirken (Aufwertungswahlrecht gem. §
16 Abs. 3 Z. 1 UmgrStG), um sodann eine Anrechnung der österreichischen
Steuer auf die britische Steuer gemäß Artikel 24
DBA-Großbritannien zu verlangen. Der Aufwertungsbetrag könnte sodann
bei der GmbH-Besteuerung in Österreich außerbücherlich auf 15
Jahre abgesetzt werden (§ 16 Abs. 4 Z. 2 UmgrStG).
Künftige Gewinnausschüttungen der
österreichischen GmbH an den britischen Gesellschafter unterliegen in
Österreich einer mit 15% begrenzten Quellenbesteuerung, die auf die
britische Steuer anzurechnen ist.
28. Juni
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 718/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14762
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF