Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1049
Pauschalhonorar an eine deutsche Konzertagentur mit US-Künstleranteil
geltende FassungEAS-AuskunftH 235/1-IV/4/97vom 04.04.1997
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Konzertagentur mit einer deutschen Konzertagentur einen Vertrag über einen
inländischen Auftritt einer US-Künstlerin ab, dann ist die
US-Künstlerin jedenfalls nach Artikel X Abs. 2 DBA-USA mit der für
ihren Auftritt bezogenen Gage in Österreich steuerpflichtig, wenn die
Freigrenze von US-$ 3.000 überschritten wird. Die österreichische
Konzertagentur ist steuerabzugspflichtig, wenn die deutsche Agentur funktionell
als "Agentur", d.h. in bloßer Vermittlungsfunktion, tätig
wird.
Ist es jedoch so, dass die deutsche Agentur als alleiniger
Vertragspartner der US-Künstlerin auftritt, sodass das von der
österreichischen Konzertagentur gezahlte Pauschalhonorar insgesamt (sonach
auch hinsichtlich des "Künstlerteiles") eine in Deutschland
steuerpflichtige Betriebseinnahme der deutschen Konzertagentur darstellt, dann
ist dieser Einkünftefluss an die deutsche Konzertagentur insgesamt
gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der
Besteuerung freizustellen; mithin kann in diesem Fall die österreichische
Konzertagentur nach der geltenden Rechtslage die Einbehaltung der Abzugssteuer
unterlassen.
4. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KonzertagenturKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitSteuerabzugSteuerfreistellungAbzugsbesteuerungFreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 235/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14760
- Gültig
- 04.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF