Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0439-G/04
Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken (EuGH-Urteil "Seeling")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-G/04vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Vermietung, K., vertreten durch
Mag. Johannes Schwarz, Steuerberater, 8330 Feldbach, Hauptplatz 30/12, vom
15. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
23. August 2004 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat in den
angefochtenen Bescheiden unter Bedachtnahme auf die Feststellungen einer
Außenprüfung [vgl. Tz 12 des Berichtes vom
23. August 2004 und Punkte 1) und 2) der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 18. August 2004] die auf den nicht
unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes (53,00 %) entfallenden
Vorsteuern im Zusammenhang mit der Herstellung des gemischt genutzten
Gebäudes unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 nicht
anerkannt und begründend ausgeführt, dass das EuGH-Urteil vom 8.5.2003
("Seeling") für diesen Zeitraum nicht zur Anwendung gelange.
Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw.) mit folgender
Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Ab dem Jahr 1998 sei die vollständige Zuordnung zum
Unternehmensbereich nicht nur durch das Gemeinschaftsrecht, sondern auch durch
das nationale Recht gedeckt. Damit sei klar, dass jedenfalls formell das
bestehende Vorsteuerabzugsverbot aufgegeben worden sei. Das
Vorsteuerabzugsverbot aus der Zuordnung sei 1998 durch einen jedenfalls formell
anderen Vorsteuerausschluss wegen des unecht steuerbefreiten Eigenverbrauches
ersetzt worden. Tatsächlich handle es sich aber auch materiell um einen
anderen Vorsteuerausschluss. Die Nichtzuordnung zum Unternehmensbereich habe
einen viel weiteren Anwendungsbereich, sodass diese Regelung als Ganzes gesehen
werden müsse und nicht der Vorsteuerausschluss extrahiert werden
könne.
Durch die neuerliche Änderung des UStG 1994 ab
dem Jahr 2000 werde die volle Zuordnung des gemischt genutzten Gebäudes zum
Unternehmen zum Regelfall.
Da der Vorsteuerausschluss nur
aus dem Zusammenhang mit einem unecht steuerbefreiten Eigenverbrauch resultiere,
was gemeinschaftsrechtswidrig sei, stehe der volle Vorsteuerabzug zu. Im
Übrigen werde auf den Artikel von Prodinger in
SWK 23/24/2004 (S 738) verwiesen.
Das Finanzamt hat die abweisende Berufungsvorentscheidung
im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Das Urteil des EuGH vom 8.5.2003, Rs. C-269/00
(Seeling), wonach die Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten
Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine
steuerfreie Vermietung eines Grundstückes im Sinne der 6. EG-RL sei,
da eine Vermietung an sich selbst begrifflich nicht möglich sei, sei nicht
anzuwenden. Dies deshalb, weil Österreich von der Ausnahmeregelung des
Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. EG-RL Gebrauch
gemacht habe. Danach könne eine Mitgliedstaat die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 6. EG-RL (das ist für Österreich der Zeitpunkt
des Beitrittes am 1.1.1995) bestehenden innerstaatlichen
Vorsteuerausschlüsse beibehalten.
Im Zeitpunkt des Beitrittes habe grundsätzlich ein
Ausschluss vom Vorsteuerabzug für die Verwendung eines gemischt genutzten
Grundstückes für nicht unternehmerische Zwecke (ein Vorsteuerabzug im
Zusammenhang mit Grundstücken sei nur insoweit zulässig gewesen, als
die Entgelte hiefür nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, da die Leistungen nur insoweit als
für das Unternehmen ausgeführt gegolten haben) bestanden.
Ab 1.1.1998 hätte zwar auch der nicht unternehmerisch
genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden können, doch der Ausschluss
vom Vorsteuerabzug sei jedoch weiterhin bestehen geblieben, da der
Eigenverbrauch nunmehr unecht steuerbefreit sei.
Der Gesetzesänderung ab 2000 hinsichtlich der
Zuordnung zum Unternehmen ohne Willenserklärung des Abgabepflichtigen komme
keine weitere Bedeutung zu, da auch in diesem Zeitraum (nämlich bis 2003)
der Vorsteuerausschluss bestehen geblieben sei.
Da somit auf Grund der
Rechtslage von einem Vorsteuerausschluss, der seit dem Beitritt zur
Europäischen Union durchgehend bis 2003 bestanden habe und daher
beibehalten hätte werden dürfen, auszugehen sei, hätten die auf
den nicht unternehmerisch genutzten Teil entfallenden Vorsteuern nicht anerkannt
werden können und sei in weiterer Folge von einer
Eigenverbrauchsbesteuerung Abstand zu nehmen gewesen.
Dagegen hat die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 in der für die
Streitjahre maßgebenden Fassung des StRefG 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
"Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von
Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht
zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende
Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von
Gegenständen gelten:
a)
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen
gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke
des Unternehmens
erfolgen.
b)
Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und
Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder
Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen
ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken
dienen.
c)
Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur
insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie
unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen
sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der
Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich
mitzuteilen."
Zufolge
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 in der
für die Streitjahre maßgebenden Fassung
BGBl. I Nr. 9/1998, sind von den unter
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen
von Grund und Boden beziehen, steuerfrei; die Überlassung der Nutzung an
Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von
Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anzusehen. Befreit ist auch der
Eigenverbrauch. Nicht befreit sind ua.:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken für Wohnzwecke,
ausgenommen der
Eigenverbrauch.
Zufolge Abs. 2 erster Unterabsatz leg. cit. in der
für die Streitjahre maßgebenden Fassung
BGBl. I Nr. 79/1998 kann der Unternehmer ua. einen Umsatz,
ausgenommen den Eigenverbrauch, der nach
§ 6 Abs. 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als
steuerpflichtig behandeln.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 sind ua. vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen:
Die
Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit
der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
Umsätze - abgesehen von hier nicht vorliegenden gesetzlichen
Ausnahmen - verwendet;
die
Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen
Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze - abgesehen von
hier nicht vorliegenden gesetzlichen Ausnahmen - in Anspruch
nimmt.
Dem auch von mehreren Autoren in der
aktuellen Fachliteratur unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
8. Mai 2003, Rs. C-269/00 (Seeling), vehement geforderten
Begehren auf Abzugsfähigkeit der auf die nicht unternehmerische Nutzung (im
gegenständlichen Fall: 53,00 %) entfallenden Vorsteuerbeträge im
Zusammenhang mit der Errichtung eines gemischt genutzten (teilweise privat und
teilweise unternehmerisch) Gebäudes [vgl. zB Gurtner/Schima,
EuGH Rs Seeling: Unechte Steuerbefreiung des
Verwendungseigenverbrauchs von Gebäuden EU-widrig! in ÖStZ 2003/686;
Prodinger, Änderung der UStR 2000 zum Vorsteuerabzug für gemischt
genutzte Gebäude ("Seeling") in SWK 23/24/2004 (S 738)] konnte
aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Auch wenn der EuGH im Tenor des vorhin zitierten Urteiles
für Recht erkannt hat, dass die Artikel 6 Absatz 2
Unterabsatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage so auszulegen sind, dass sie nationalen
Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines Teils eines
insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den
privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als Vermietung oder
Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des
Artikels 13 Teil B Buchstabe b - steuerfreie
Dienstleistung behandelt wird, kann daraus nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im Anwendungsbereich des UStG 1994 keinesfalls zwingend die
von der Bw. begehrte Abzugsberechtigung der auf den privat genutzten
Gebäudeteil entfallenden Vorsteuern aus der Errichtung des gemischt
genutzten Gebäudes abgeleitet werden.
Denn gemäß Art. 17 Abs. 6 der
6. EG-RL legt der Rat auf Vorschlag der Kommission fest, bei welchen
Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden
diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng
geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für
Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten einer solchen Richtlinie können
die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 6 zweiter
Unterabsatz der 6. EG-RL alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in
ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-RL (das war für
Österreich der Zeitpunkt des Beitrittes am 1.1.1995) bestehenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren.
Im UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, war im
Zeitpunkt des Beitrittes (vgl.
§ 28 Abs. 1 UStG 1994, wonach dieses Bundesgesetz
mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in
Kraft tritt - somit ab 1.1.1995) ein Vorsteuerabzug für Lieferungen
und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und
Erhaltung von Gebäuden gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 nur insoweit zulässig, als
die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren. Eine diesbezüglich gleich
lautende Bestimmung findet sich im Übrigen auch in der vor dem
Inkrafttreten des UStG 1994 in Geltung gestandenen Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972. Damit war der
Eigenverbrauch des nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteiles
grundsätzlich - die Ausnahme der untergeordneten (bis zu 20,00 %)
nicht unternehmerischen Nutzung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor -
ausgeschlossen.
Ab 1. Jänner 1998 hatte der Unternehmer auf
Grund der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 zweiter
Satz UStG 1994 (BGBl. I Nr. 9/1998) jedoch die
Möglichkeit, dass auch der nicht unternehmerisch genutzte Teil dem
Unternehmen zugeordnet werden konnte. Ab 1. Jänner 2000 war die
Zuordnung zum Unternehmen der Regelfall, sie konnte jedoch auf den
unternehmerisch genutzten Teil eingeschränkt werden
(BGBl. I Nr. 106/1999).
Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges erfolgte seit 1998
durch die unechte Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, bei der
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht zur
Steuerpflicht optiert werden konnte.
Mit der unechten Steuerfreistellung des Eigenverbrauches ab
1. Jänner 1998 hat der Gesetzgeber an dem im Zeitpunkt des
Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union bestehenden
Vorsteuerausschluss bezüglich des privat genutzten Gebäudeteiles
weiter festgehalten. Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für diese
Maßnahme des nationalen Gesetzgebers bietet eindeutig
Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. EG-RL, wonach bis
zum Inkrafttreten einer entsprechenden Richtlinie über die
Vorsteuerausschlüsse "die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten
können, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind".
Diese gesetzliche Maßnahme hat in ihrer materiellen Auswirkung keine
Ausdehnung des zum 1. Jänner 1995 bestehenden
Vorsteuerausschlusses bezüglich des privat genutzten Gebäudeteiles
bewirkt. Denn während auf Grund der zum 1. Jänner 1995 in Geltung
befindlichen gesetzlichen Regelung der Vorsteuerabzug bezüglich des privat
genutzten Gebäudeteiles durch die Anknüpfung am
einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgaben- oder Werbungskostencharakter
ausgeschlossen war, wird mit der ab 1. Jänner 1998 geltenden
Regelung der unechten Steuerfreistellung des Eigenverbrauches dasselbe Ergebnis
erreicht. Beide Regelungen bewirken, dass die auf den privat genutzten
Gebäudeteil entfallende Vorsteuer vom Abzug ausgeschlossen ist. In
Fällen der untergeordneten nicht unternehmerischen Nutzung (bis zu
20,00 %) ist die ab 1. Jänner 1998 in Geltung befindliche
Regelung unter Bedachtnahme auf Art. 17 Abs. 6 zweiter
Unterabsatz der 6. EG-RL jedoch gemeinschaftsrechtskonform dahingehend zu
interpretieren, dass insoweit der Vorsteuerabzug aber zulässig ist. Denn
nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (1.1.1995) bestehenden
Regelung - Anknüpfung an den einkommensteuerrechtlichen
Betriebsausgaben- oder Werbungskostencharakter - war in Fällen der
untergeordneten nicht unternehmerischen Nutzung ein ungekürzter
Vorsteuerabzug (somit auch bezüglich des nicht unternehmerisch genutzten
Gebäudeteiles) zulässig.
Da der auf den im vorliegenden Fall anzuwendenden
Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 iVm
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 beruhende
Ausschluss des Vorsteuerabzuges bezüglich des nicht unternehmerisch
genutzten Gebäudeteiles (53,00 %) bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
(Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich zum
1. Jänner 1995 materiell bestanden hat
(§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 idF
BGBl. Nr. 663/1994 bzw.
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1972 ), war der
nationale Gesetzgeber nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL
berechtigt, die Vorsteuerausschlussregelung in diesem Umfang beizubehalten. Da
somit die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen keine Ausdehnung des
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. EG-RL (1.1.1995) bestehenden
Vorsteuerausschlusses bei gemischt genutzten Gebäuden bewirken, sondern im
Ergebnis lediglich der Beibehaltung des bestehenden Vorsteuerausschlusses
dienen, bestehen gegen deren Anwendung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine
Bedenken (vgl. auch VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028 und VwGH 22.12.2004,
2001/15/0141 und 0145).
Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof
dazu grundsätzlich Nachstehendes ausgeführt:
"Aus gemeinschaftsrechtlicher
Sicht ist zu dieser Beurteilung festzuhalten, dass gegen die Anwendung der
Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und
2 lit. a EStG 1988 keine Bedenken bestehen. Anders als im
Fall der Anwendung der die Repräsentationsaufwendungen betreffenden
Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF des
Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 (vgl. das hg. Erkenntnis
vom 31. März 2004, 2001/13/0255) oder der die Aufwendungen
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer betreffenden Bestimmung
des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
iVm
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl. Nr. 201 (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 24. September 2002, 98/14/0198 und vom
19. Dezember 2002, 2001/15/0093) oder der die Steuer für
bestimmte Fahrzeuge betreffenden Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
iVm der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 (vgl. für viele etwa die
hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2002, 99/14/0288 und vom
31. Jänner 2002, 2002/15/0005) hat der auf der im Beschwerdefall
anzuwendenden Bestimmung des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und
2 lit. a EStG 1988 beruhende Ausschluss des Vorsteuerabzuges
betreffend Aufwendungen für den Haushalt und die Lebensführung im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 (sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich
zum 1. Jänner 1995 bereits (unverändert) bestanden
(§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972
iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und
2 lit. a EStG 1988). Deshalb war Österreich nach
Art. 17 Abs. 6 der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie berechtigt,
die im Beschwerdefall anzuwendende Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten,
wobei im Sinne der Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (Urteil des EuGH vom
6. Oktober 1982, Rs 283/81, Slg. 1982, S 3415 ff)
von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG abgesehen werden
konnte."
Im zweitgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof im
Gegenstand für das fortgesetzte Verfahren bemerkt:
"Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 in der
für die Streitjahre 1995 und 1996 anzuwendenden Stammfassung gelten
Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung,
Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden unbeschadet
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a insoweit als
für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind. Insoweit bestehen nach dem Gesetzeswortlaut keine Unterschiede in der
Rechtslage zum Streitjahr 1994.
Der sich dadurch ergebende Ausschluss vom Recht auf
Vorsteuerabzug hat bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vom
17. Mai 1977 (Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich
mit 1. Jänner 1995 bereits (unverändert) bestanden, weshalb
er gemäß Art. 17 Abs. 6 der zitierten Richtlinie
beibehalten werden durfte.
Wenn auch der
Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gebäude von Anfang an -
allerdings nicht aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen - zur
Gänze dem Unternehmen zugerechnet hat und somit keine unzulässige
nachträgliche Zuordnung vorliegt (vgl. das Erkenntnis vom
7. Oktober 2003, 2001/15/0085), brauchte auf die sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ergebende
Wahlmöglichkeit des Unternehmers, privat (nicht unternehmerisch) genutzte
Teile eines Gebäudes dem Unternehmensbereich zuordnen und den
Vorsteuerabzug auch insoweit in Anspruch nehmen zu können (vgl. etwa das
Urteil des EuGH vom 8. Mai 2003 in der Rs C-269/00 [Seeling],
Rn 40 bis 43), im Beschwerdefall deshalb nicht Bedacht genommen
werden."
Zu der von manchen Autoren [zB Gurtner/Schima, EuGH Rs
Seeling: Unechte Steuerbefreiung des Verwendungseigenverbrauchs von
Gebäuden EU-widrig!, ÖStZ 2003/686 und Prodinger, Änderung der
UStR 2000 zum Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude
("Seeling"), SWK 23/24/2004 (S 738)] in der Fachliteratur unter Bezugnahme
auf das Urteil des EuGH 8.5.2003, Rs-269/00 (Seeling) vertretenen
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der bis zum 31. Dezember 2003
bestehenden österreichischen Rechtslage und der daraus resultierenden
Verpflichtung der Abgabenbehörden, das Gemeinschaftsrecht unmittelbar
anzuwenden, ist darüber hinaus Folgendes festzustellen:
Der von Prodinger in dem vorhin zitierten Artikel in diesem
Zusammenhang getroffenen Aussage, wonach "bekannterweise vom EuGH in der
Rechtssache "Seeling" festgestellt wurde, dass eine unechte Befreiung für
den Eigenverbrauch der 6. RL widerspricht", sind die diesbezüglichen
Begründungserwägungen des EuGH in den Randnummern 49 bis 52 und 56 des
Urteiles entgegenzuhalten:
49 "Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des
Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht
darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des
Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine
Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Urteile vom
9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group,
Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und vom 9. Oktober 2001 in
der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001,
I-7257, Randnr. 21).
50 Die für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen
erfolgende Verwendung einer Wohnung in einem Gebäude, das der
Steuerpflichtige insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, erfüllt diese
Voraussetzungen nicht.
51 Bei ihr fehlt es nämlich nicht nur an der Zahlung
eines Mietzinses, sondern auch an einer wirklichen Vereinbarung über die
Dauer des Nutzungsrechts und über das Recht, die Wohnung in Besitz zu
nehmen und andere von ihr auszuschließen.
52 Daraus folgt, dass die für den privaten Bedarf des
Steuerpflichtigen erfolgende Verwendung einer Wohnung in einem Gebäude, das
der Steuerpflichtige insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, nicht unter
Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
fällt.
56 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 13
Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie so auszulegen sind, dass
sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines
Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes
für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als
Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Artikels 13
Teil B Buchstabe b - steuerfreie Dienstleistung behandelt
wird."
Da in Deutschland mangels einer expliziten Regelung im
dt. UStG, wie auch Gurtner/Schima im vorhin zitierten Artikel
ausführen, der Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden als
Ergänzungstatbestand zum Leistungstatbestand "Vermietung und Verpachtung"
lediglich im Interpretationsweg erschlossen worden ist, was nach den vorhin
zitierten Ausführungen des EuGH gemeinschaftsrechtlich nicht vertretbar
ist, kann das Urteil infolge der unterschiedlichen nationalen Rechtslage -
explizite Erfassung des Eigenverbrauches im
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 in der
für die Streitjahre maßgebenden Fassung - nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates keinesfalls als Begründung für den
Rechtsstandpunkt der Bw. herangezogen werden.
Bezüglich der unechten Steuerfreistellung des
Eigenverbrauches ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese
Maßnahme des nationalen Gesetzgebers einen aus dem Blickwinkel des
Artikel 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. EG-RL
gemeinschaftsrechtlich legitimen Akt zur Beibehaltung des im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 6. EG-RL (1.1.1995) bestehenden Vorsteuerausschlusses im
Zusammenhang mit der nicht unternehmerischen Nutzung von Grundstücksteilen
darstellt.
Im Übrigen wird bemerkt, dass auch der gesamte
Berufungssenat 1 der Außenstelle Graz die vorhin dargelegte
Rechtsansicht in der Berufungsentscheidung vom 15. März 2005,
GZ. RV/0293-G/04 vertreten hat. Weiters hat auch die Außenstelle Linz
in der Berufungsentscheidung vom 2. März 2005,
GZ. RV/1186-L/04 gleich lautend entschieden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 17.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vorsteuerabzuggemischt genutztes GrundstückEigenverbrauchPrivatnutzunganteilsmäßige Privatnutzunganteilsmäßige private NutzungGemeinschaftsrechtEuGHSeelingVorsteuerausschlussVorsteuerausschlüsse6. EG-RLArt. 17 Abs. 6GebäudeteilGrundstücksteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-G/04
- Stammnummer
- 14750
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF