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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100049/2023

Doppelte Haushaltsführung, Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100049/2023vom 05.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 5. März 2025

Normen und Schlagworte

Doppelte HaushaltsführungMittelpunkt der Lebensinteressen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100049/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100049.2023
Stammnummer
147440
Gültig
05.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF