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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101136/2020

NoVA und KFZ-Steuer: Voraussetzungen für die Standortvermutung und Erbringung des Gegenbeweises iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 - Glaubhaftmachung ist zur Erbringung eines Gegenbeweises nicht ausreichend

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101136/2020vom 05.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Aussagen der Bf und des Zeugen sind zwar glaubwürdig, reichen aber im gegenständlichen Fall nicht als Nachweis aus. Es kann durch die Aussagen vom BFG nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug tatsächlich überwiegend im Ausland oder Inland verwendet wurde. Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend. Nachvollziehbar sind lediglich die Fahrtstecken aufgrund der vom BFG durchgeführten Abfragen im gängigen Routenplaner Google Maps. Diese umfassen die Fahrtstrecken nach Deutschland, nicht aber die gesamt gefahrene Kilometerstrecken. Der Auslandsanteil der zurückgelegten Fahrten in Deutschland würde sich des weiteren unter Berücksichtigung, dass der Vater mit dem Fahrzeug in Deutschland gefahren ist (zur Arbeit und zu Patienten) erhöhen. Es liegen dem BFG diesbezüglich keine Angaben oder Unterlagen vor. Durch das BFG kann nur gemutmaßt werden, wieviele Kilometer tatsächlich auf Fahrten in Deutschland entfallen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, die die in dem streitgegenständlichen Zeitraum gefahrenen Kilometer mit dem Fahrzeug dokumentieren. In der Beschwerde wurde bereits vom Finanzamt ausgeführt: "Die im Rahmen der Beschwerde eingebrachten Unterlagen sprechen für sich allein nicht für einen dauernden Standort des Fahrzeuges in Deutschland." Den (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen kommen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Auch in der Stellungnahme im Vorlagebericht, welche den Parteien wurde übermittelt wird, wurde von der Abgabenbehörde der nochmals ausgeführt: "Reine Behauptungen sind demnach zur Erbringung eines Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig die bloße Glaubhaftmachung. Die im Rahmen der Beschwerde eingebrachten Unterlagen sprechen für sich allein nicht für einen dauernden Standort des Fahrzeuges in Deutschland." Unter Verweis auf die VwGH Judikatur vom 19.12.2023, Ra 2022/15/0055 und 27.9.2023, 2022/15/0037 wurde die Bf mit Vorhalt des BFG vom 22.8. 2014 aufgefordert, sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere zu Ort/Art/Weise der Verwendung (Bescheinigung der kilometermäßigen und zeitlichen Verwendung des Fahrzeuges im In- und Ausland), vorzulegen. Von der Bf wurden keine weiteren Unterlagen zur Vorlage gebracht. Es wurde die Beischaffung des Aktes des LVwG NÖ zu GZ X beantragt, welche zB die bereits oben angeführte Parteieneinvernahme und die Zeugenaussage des Vaters beinhalten. Ein Nachweis in der Beweiswürdigung bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht durch die Beweisaufnahme und -würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte, entscheidungsrelevante Tatsache mit Gewissheit vorliegt. Dieser Nachweis geht über die bloße Glaubhaftmachung hinaus, bei der lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache nachgewiesen wird. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen. Wenn ein Nachweis gefordert wird, genügt nicht die Glaubhaftmachung (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 167 E48 (Stand 15.4.2018, rdb.at). Ein Nachweis, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten anderen Staat (Deutschland) eine größere Bindung als zu Österreich hat, ergibt sich für das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht. Die (dauerhafte) Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch die Bf steht für das BFG zweifelsfrei aufgrund der Beweislage fest. Eine Feststellung, dass das Fahrzeug (kilometermäßig) überwiegend in Deutschland verwendet wurde bzw. in der Gesamtbetrachtung einem Standort außerhalb Österreichs zuzuordnen ist, konnte mangels Nachweisen vom BFG nicht festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund können die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Allgemeines: Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt Österreich gemäß § 323b Abs. 1 BAO an die Stelle des die angefochtenen Bescheide erlassenden ***FA*** getreten ist. Gesetzliche Bestimmungen: § 116 BAO hat folgenden Wortlaut: (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Normverbrauchsabgabegesetz: Gemäß § 1 Z 3 lit a NoVAG 1991 unterliegt der NoVA die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG 1991 gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Nach § 6 Abs 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014 ist bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die vor dem 1. März 2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 (idF BGBl. I Nr. 52/2009 im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges) erhöht sich die die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 bestimmt, das die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entsteht. Kraftfahrzeugsteuergesetz: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Gemäß § 3 Z 2 KfzStG ist in diesem Fall die Person Steuerschuldner, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG dauert die Steuerschuld bei der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verwendung endet. Gem. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. § 6 Abs. 3 Z 1. KfzStG 1992 idF BGBl. I Nr. 105/2014, wurde durch BGBl. I Nr. 62/2018 wie folgt geändert, ist mit 1.1.2019 in Kraft getreten und für Zeiträume nach dem 31.12.2018 anzuwenden: Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweist auf kraftfahrrechtrechtliche Bestimmungen, weshalb die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) richtet. Kraftfahrzeugsteuergesetz: § 36 KFG 1967 sieht für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Nach § 40 Abs 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges (der für die Frage der Zulassung im Inland maßgeblich ist) der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab 24. April 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 normiert dazu folgendes: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Rechtliche Würdigung: Bindungswirkung: Betreffend der vom Vertreter der Bf im Schriftsatz vom 31.10.2024 angeführten Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellungen und der Beweisergebnisse des Verfahrens vor dem LvwG, welches gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt wurde, da die erzielten Beweisergebnis laut Feststellungen im Zweifel zu Gunsten der Bf von einer Einbringung des Fahrzeuges in das österreichische Bundesgebiet und der Begründung eines dauernden Standortes bzw. von einer alleinigen Verwendung durch die Bf im österreichischen Bundesgebiet vor dem 17.4.2020 nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit auszugehen war und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wurde, ist auszuführen: Die Frage, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) vorliegt, ist grundsätzlich im Verwaltungs(straf)verfahren von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu klären. Es handelt sich daher aus Sicht des Abgabenrechts um eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO (vgl. Haller, NoVAG2 § 1 Rz 79). Ob im KfzSt-Verfahren jedoch eine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens besteht, ist danach zu differenzieren, ob die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG (im Zweifel) erfolgte oder nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (weil erwiesen ist, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat). Wird ein Verwaltungstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, kann daraus nicht in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (vgl. VwGH 12.12.2002, 2001/07/0125; 18.3.1992, 91/12/0018; 17.1.1995, 94/11/0412). Das Erkenntnis des LvwG entfaltet für die hier zu beurteilende Frage der NoVA- und KfzSt-Pflicht somit keine Bindungswirkung gemäß § 116 BAO. Dieser Akt des LvwG wurde zum gegenständlichen Akt genommen und insbesondere die Aussagen, wie in der Beweiswürdigung ersichtlich, vom BFG gewürdigt. Beweisanträge Zeugeneinvernahme: Die Beweisanträge betreffend die Zeugeneinvernahme des Vaters in der Beschwerde und des Bruders im Schriftsatz vom 31.10.2024, welche für das gesamte Vorbringen beantragt wurden, waren mangels Nennung eines konkreten Beweisthemas - wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt - abzulehnen (VwGH vom 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). Weitere Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung keine gestellt. Voraussetzungen der Standortvermutung und Erbringung des Gegenbeweises des § 82 Abs. 8 KFG 1967: Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, im Beschwerdefall nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist demnach nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 setzt das Vorliegen folgender drei Sachverhaltselemente voraus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021), § 1 Rz 84): 1. Es muss eine Verwendung des Fahrzeugs in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen. 2. Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog. "Verwender", zugerechnet werden. 3. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland haben. Nur beim Vorliegen aller dieser drei genannten Voraussetzungen - die von der inländischen Behörde nachzuweisen sind - ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und wird ein dauernder Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 unzulässig. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das Kraftfahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen im Inland auf Straßen im öffentlichem Verkehr verwendet wurde und dass die Bf im Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung dieser Fahrzeuge in das Bundesgebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und damit ihren Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Österreich hatte. Zunächst ist zu klären, wer als Verwender des Fahrzeugs anzusehen ist. Die Zurechnung der Bf als Verwenderin ist maßgeblich für das Greifen der Standortvermutung. Verwenderbegriff: Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 ua.) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Zum Vorbringen der Bf, dass das Fahrzeug im Eigentum ihres Vater stehe und er Zulassungsbesitzer sei, ist beim Verwenderbegriff - wie von der Abgabenbehörde richtigerweise bereits ausgeführt -, nicht darauf abzustellen, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), dass es für die Frage des Verwendens eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt. Es wird auf die OGH Judikatur (OGH 25.4.2013,2 Ob 192/12t und OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z) verwiesen und ausgeführt, dass die Verfügungsgewalt als wesentliches Kriterium angesehen wird (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Der Begriff des Halters ist im EKHG nicht definiert. Er ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten (RIS-Justiz RS0058149). Die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches - auch wenn die Frage der Haltereigenschaft eine Rechtsfrage ist (RIS-Justiz RS0058181 [T1]). Entscheidend sind die Merkmale der Verfügungsgewalt und der Gebrauch auf eigene Rechnung (RIS-Justiz RS0058262). Gebrauch für eigene Rechnung bedeutet, dass man nicht nur aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs die Nutzung zieht, sondern auch für die Kosten des Betriebs aufkommt. Halter eines Fahrzeugs ist, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeugs sowie der Betriebsmittel trägt, auch wenn er nicht für alle Kosten aufkommt (RIS-Justiz RS0058137 [T1]). Es kommt darauf an, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll (RIS-Justiz RS0058272 [T2]). Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgeblich ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (RIS-Justiz RS0058149 [T2, T3]; 1 Ob 70/03f; 9 ObA 150/00z). Solche Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der während der Dauer des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs über dessen Verwendung nach Ort und Zeit bestimmt, also anordnen kann, wann und wohin gefahren wird, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll (Danzl aaO E 13 f). Im Ergebnis ist bei der Feststellung des Verwenders (Halters iSd EKHG) und somit des Schuldners der NoVA und der KfzSt abwägend festzustellen, zu welcher Person aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das Kraftfahrzeug die größte Nähe besteht. Nach den dargestellten Sachverhaltsfeststellungen ist dies unzweifelhaft die Bf. Wie im Sachverhalt festgestellt und aus der Beweiswürdigung ersichtlich, übt die Bf im streitgegenständlichen Zeitraum die Verfügungsgewalt aus, zumal sie bestimmt wann sie nach Deutschland fährt bzw. wann sie mit dem Fahrzeug wohin fährt, wie lange sie an welchem Ort bleibt und auch ein Teil der Kostentragung für Tankrechnungen und die Jahresvignette in Österreich von der Bf getragen werden. Dass wenn die Bf in Deutschland ist Tankrechnungen auch vom Bruder und Vater übernommen werden und auch die Pickerlüberprüfungen der Vater übernommen hat, ist daher nicht ausschlaggebend für die Zurechnung. Auch in Deutschland, wenn Sie bei Ihrem Bruder ist, bestimmt die Bf über das Fahrzeug. Das Kriterium der Kostentragung rückt dagegen in den Hintergrund. So wird auch für die Haftung nach dem EKHG keine alleinige Kostentragung gefordert. Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, ist zumindest von einer zur Vorschreibung der NoVA und KfzSt ausreichenden Mithalterschaft auszugehen. Das Vorbringen der Bf im Schriftsatz vom 31.10.2024, dass das Fahrzeug den dauernden Standort nicht im österreichischen Bundesgebiet hatte, da es zur Nutzung des Fahrzeuges in höchstens zweiwöchigen Abständen sowohl im österreichischen Bundesgebiet als auch in Deutschland und sowohl durch die Bf selbst als auch durch den Vater und Bruder gekommen sei, vermag an der Standortvermutung nichts zu ändern. In Fällen, in denen von zwei Orten aus über das Fahrzeug verfügt wird, wäre zwar keine eindeutige Bestimmung des dauernden Standortes möglich. Für die Bestimmung des dauernden Standortes ist jedoch auch in derartigen Fällen darauf abzustellen, "durch welche Person das Fahrzeug insgesamt überwiegend genutzt wird." (vgl. Haller, NoVAG2, § 1 Rz 141). Dies ist im gegenständlichen Fall die Bf. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte im gegenständlichen Fall jedoch bereits keine Zuordnung zu einem "zweiten" Standort außerhalb Österreichs erfolgen. Nachdem die Voraussetzung für das Greifen der Standortvermutung gegeben sind, war zu prüfen, ob der Bf die Erbringung des Gegenbeweises der Standortvermutung geglückt ist. Eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt (Haller, NoVAG2, § 1 Rz 85). Zur Widerlegung der Standortvermutung trifft die Beweislast - wie bereits oben in der Beweiswürdigung und der darin angeführten Judikatur ausgeführt - für die Erbringung des Gegenbeweises die Verwenderin eines Kraftfahrzeuges (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215; Haller, NoVAG2, § 1 Rz 128). Somit hat nicht die Behörde nachzuweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland stattgefunden hat, sondern der Verwender hat zu beweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht überwiegend im Inland verwendet wurde (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100). Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH trifft die Bf die Beweislast, dass die dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgte. Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, so muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörde nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276 u.a.). Schon aufgrund der Beweisvorsorgepflicht obliegt es dem Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges die für die Erbringung des Gegenbeweises erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Die Bf hat dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055; Haller, NoVAG2, § 1 Tz 127 ff mit der dort zitierten Rechtsprechung). Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 gilt regelmäßig als erbracht, wenn das Fahrzeug nachweislich weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 27.9.2023; Ra 2022/15/0037; 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152). Ob die Bf mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückkehrt, das Kraftfahrzeug dort parkt oder garagiert und dort über die Verwendung des Kraftfahrzeugs entscheidet, ist damit zwar für die Gesamtbetrachtung von Relevanz, aber nicht allein entscheidend. Nach Ansicht des BFG ist für den Gegenbeweis die fahrende Verwendung und nicht das zeitliche Überwiegen mit sämtlichen Ruhevorgängen maßgeblich. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur kommt dem Umstand, ob das Fahrzeug im Inland oder im Ausland (weitaus) überwiegend bewegt wurde, besondere Bedeutung zu. So hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0276, ausgeführt, dass die Erbringung eines Gegenbeweises wohl als gelungen anzusehen sei, wenn festgestellt werde, dass die "betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht" und darüber hinaus allfällige "Wartungs- und Reparaturarbeiten" an diesem Fahrzeug in Deutschland (Betriebsstandort) durchgeführt worden seien. Der VwGH stellt in Bezug auf die Beweiskriterien primär darauf ab, ob die kilometermäßige Verwendung des KFZ überwiegend im Ausland oder im Inland erfolgt ist. Weitere Umstände, wie der Ort der Garagierung sowie der zeitliche Aspekt, etwa in Bezug auf die Verwendungsdauer des Fahrzeuges, treten bei der Beurteilung der Frage der (weitaus) überwiegenden Verwendung in den Hintergrund. Wenn unionskonform auf die "wesentlich dauerhafte Verwendung" abzustellen ist (vgl. EuGH 5.9.2013, C-302/12 mit weiteren Verweisen unter Fn 2 auf 27.4.2012, C-114/11 (Notermans-Boddenberg), C-578/10 bis C 580/10 (van Putten), C242/05 (van de Coevering) ua.), ist damit nach Auffassung des Gerichtes eine fahrende Verwendung und nicht ein zeitliches Überwiegen mit sämtlichen Ruhendvorgängen gemeint. Der EuGH selbst überlässt die Auslegung des angeführten Begriffes dem nationalen Gericht. Nach der ständigen Rechtsprechung (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055; VwGH 27.9.2023, 2022/15/0037, VwGH 19.12.23, 2022/15/0055, 28.10.2009, 2008/15/0276) erfordert der Gegenbeweis Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Bundesgebiet zuzuordnen ist. Als dauernder Standort eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt somit grundsätzlich bis zur Erbringung eines allfälligen Gegenbeweises der Hauptwohnsitz der natürlichen Person als Verwender. Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs 8 erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 23.9.2021, Ra 2019/16/0152 mwN.) Wie oben in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte im gegenständlichen Fall vom BFG nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug in einer einem ausländischen Standort zuzuordnen ist. Der Gegenbeweis der Standortvermutung ist mangels Nachweisen nicht gelungen. Die Standortvermutung wurde nicht widerlegt. Wie oben ausgeführt, stellen zwar im Sinne der Unbeschränktheit von Beweismittel auch Parteien und Zeugenaussagen Beweismittel dar. Diese müssen für die Erbringung des Gegenbeweises die Gewissheit der für den Gegenbeweis erforderlichen Tatsachen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 herbeiführen. Ist dies nicht der Fall, ist der Gegenbeweis nicht erbracht. Der Europäische Gerichtshof betont, dass die Mitgliedstaaten bei einer im Wesentlichen dauerhaften Nutzung eines ausländischen Fahrzeuges in ihrem Hoheitsgebiet eine Zulassungssteuer erheben dürfen. Auch wenn ein Fahrzeug im Wesentlichen in zwei Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft genutzt wird, ist der zweite Mitgliedstaat - in dem das Fahrzeug nicht zugelassen ist - diesfalls zur Erhebung einer Zulassungssteuer infolge der Nutzung in seinem Hoheitsgebiet berechtigt. Der Umstand, dass das Fahrzeug auch im Zulassungsstaat der dortigen Zulassungssteuer unterliegt und es damit zu einer Doppelbesteuerung kommt, steht der Besteuerung durch den zweiten Mitgliedstaat dabei nicht entgegen (vgl. EuGH 21.11.2013, Rs C-302/12 mwN). Hinsichtlich des Einwandes in den Beschwerden, dass die Höhe der KFZ-Steuer sowie der NoVA nicht nachvollziehbar sei, ist zu entgegnen, dass sich die Berechnung der KFZ-Steuerbescheide aus den den Bescheiden beiliegenden Berechnungen der Abgabenbehörde ergibt und die darin angeführte Gesetzesbestimmung ersichtlich ist, somit eindeutig nachvollziehbar ist und vom BFG nicht zu beanstanden war. Die Berechnungsgrundlagen der NoVA-Vorschreibung ist den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung (Seite 3 von 3) entnehmbar. Die Berechnung wurde mangels Unterlagen mittels des gemeinen Wertes (Eurotax-Mittelwertes abzüglich der USt und NoVA) berechnet, wurde vom FA im Schätzungswege ermittelt und ist nicht zu beanstanden. Die NoVA-Berechnung wurde nach den allgemeinen Grundsätzen, der im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Fassung des § 6 NoVAG, durchgeführt. Angemerkt wird, dass ein Bescheid über einen Verspätungszuschlag für 5/2018, wie in der Beschwerde und im Vorlageantrag gegen den NoVA-Festsetzungsbescheid angeführt, lediglich im Spruch des Bescheides textlich angeführt ist, im gegenständlichen Fall aber kein solcher von der Abgabenbehörde erlassen wurde und somit auch nicht verfahrensgegenständlich ist. Die Beschwerden waren abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall betraf einerseits auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind, andererseits ergaben sich die Rechtsfolgen aus der in den vorliegenden Erkenntnissen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein KFZ seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das BFG auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung gründet sich insbesondere auf die vom Gericht in freier Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung der vorliegenden Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 als erbracht anzusehen ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 5. März 2025

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BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101136/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101136.2020
Stammnummer
147387
Gültig
05.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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