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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100001/2024

Keine Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, wenn der GdB in vollständigen und schlüssigen Gutachten mit <50 v.H. festgestellt wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100001/2024vom 14.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

e. Das Sachverständigengutachten vom 16. Juni 2022 gibt in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung an: "Leiden 1+2 sind Manifestationen der IgE vermittelten Immunreaktionen- Es besteht eine Überlappung, jedoch keine Leidensverstärkung". Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13. Oktober 2022 führt die Gutachterin dazu aus: "Es besteht keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen dem atopischen Asthma und der Nahrungsmittelallergie." Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Vorsprache beim Bundesfinanzgericht am 1. März 2024 angegeben, dass das Asthma zu einer Verstärkung der Nahrungsmittelallergien führt. In der Ärztlichen Bestätigung der ***7*** für Pädiatrie vom 1. September 2022 führt die behandelnde Ärztin von ***1*** an der Universitätsklinik an, "dass die Diagnose eines atopischen Asthma und Nahrungsmittelallergien sehr eng miteinander verknüpft sind und dass beide Diagnosen in ***1*** Fall zu einer deutlichen Verschlechterung anderer Diagnosen" führen. Damit widerspricht aber die behandelnde Ärztin nicht den Aussagen der Gutachterin. Das atopische Asthma und die Nahrungsmittelallergien bewirken zwar eine Verschlechterung weiterer Diagnosen, das Asthma führt aber nicht zu einer Verstärkung der Nahrungsmittelallergien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht geeignet, das Gutachten vom 13. Oktober 2022 als nicht schlüssig anzusehen. f. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass das Gutachten vom 16. Juni 2022 nicht ausreichend darauf eingegangen sei, dass nach dem Tiroler Teilhabegesetz der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe zwingende Grundvoraussetzung für die Gewährung der Schulassistenz sei, so hat sich nunmehr das Sachverständigengutachten vom 13. Oktober 2022 ausführlich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und ist in für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass diese nicht mehr notwendig ist. Die vorgelegten Schreiben der früheren Schulassistentin und der Klassenvorständin von ***1***, die beide die Situationen im Schulalltag schildern und von einer Notwendigkeit einer Schulassistenz ausgehen, sind daher nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. g. Dass in den folgenden Monaten (ab Herbst 2022) bei ***1*** eine Verschlechterung der Allergiesituation eingetreten ist, die eine Steigerung seiner Therapie nach sich gezogen hat, führt nicht dazu, von einer Unschlüssigkeit der Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16. Juni 2022 und 13. Oktober 2022 auszugehen, da diese ***1*** Situation ab Juni 2022 beurteilten; wenn in der Folge eine Verschlechterung seiner festgestellten Leiden eintritt (bzw. eingetreten ist) oder weitere Leiden zu den bisherigen hinzukommen, hindert dies die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, einen neuen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihr Kind beim Finanzamt einzubringen. Insgesamt ist das Sachverständigengutachten vom 13. Oktober 2022 somit schlüssig und vollständig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sowohl das Sachverständigengutachten vom 16. Juni 2022 als auch jenes vom 13. Oktober 2022 von derselben Ärztin erstellt worden und diese daher wenig überraschend zum selben Ergebnis gekommen sei, zeigt eine Unschlüssigkeit des letzteren Gutachtens nicht auf. Insbesondere widersprechen beide nicht den den Gutachten zugrunde liegenden Befunden der ihren Sohn ***1*** behandelnden Ärzte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in § 8 Abs. 4 FLAG 1967 genannten Betrag. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. 2. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. 3. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II Nr. 261/2010 idF BGBl II Nr. 251/2012, ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung. Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung). 4. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.07.1997, 95/09/0062). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071; VwGH 08.03.2021, Ra 2020/11/0140; VwGH 17.05.2022, Ra 2022/11/0068). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens freilich auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Etwa die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090; VwGH 23.02.2022, Ra 2019/07/0077; VwGH 10.05.2022, Ra 2021/11/0135). 5. Unter Pkt. 01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sind Hauterkrankungen angeführt: "Relevant sind Art, Ausdehnung, Lokalisation (funktionelle Beeinträchtigung an exponierten Stellen wie an Händen, Fußsohlen, Füßen, entstellende Wirkung im Gesicht), Rezidivquote, Rezidivneigung, Chronizität, Begleiterscheinungen (Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlungen. Bei chronischer Verlaufsform mit stark schwankendem Leidensverlauf ist ein durchschnittlicher Grad der Behinderung anzusetzen. Außergewöhnliche psychoreaktive Belastungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und nach Abschnitt 03 einzuschätzen. Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (Verdünnung, Verhärtung, Narbenzüge), Lokalisation und Auswirkung bzw. Einwirkung auf ihre Umgebung zu funktionellen Beeinträchtigungen führen. Bei flächenhaften Narben (z.B. nach Verbrennungen, Verätzungen) muss auch die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese funktionellen Einschränkungen bestimmen die Höhe des Grades der Behinderung. Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich auch seelische Konflikte ergeben können, diese sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. Die Einschätzung maligner Hauterkrankungen erfolgt unter Abschnitt 13". Die Positionsnummer 01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht für entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen folgende Einschätzung vor: | 01.01.01 | Leichte Formen | 10 % | Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar | 01.01.02 | Mittelschwere, ausgedehnte Formen | 20-40 % | 20 - 30 % Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen 40 % Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen | 01.01.03 | Schwere, andauernd ausgedehnte Formen | 50-80 % | Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen 6. Pkt. 06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung beinhaltet die Leiden des Atmungssystems. Pkt. 06.04 behandelt Asthma bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Dabei orientiert sich die Einschätzung an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. Zeitweilig leichtes Asthma (Pkt. 06.04.01) liegt bei "Durchschnittlich weniger als 6x im Jahr, meist nur bei Infekt oder Allergenkontakt, Lange symptomfreie Intervalle" vor und ist der Grad der Behinderung mit 10-20% einzuschätzen. 7. Im - schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Das Bundesfinanzgericht ist an dieses Gutachten gebunden. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vorliegen, besteht somit kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. 8. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, ***1*** Behinderung sei nicht nur vorübergehend, sondern dauere mehr als drei Jahre an und werde diese Dauer auch im Sachverständigengutachten vom 16. Juni 2022 angegeben, weshalb die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht korrekt sei. Sowohl im Gutachten vom 16. Juni 2022 als auch in dem vom 13. Oktober 2022 wird die Behinderung von ***1*** als "Dauerzustand" festgehalten. Für das Bundesfinanzgericht ist daher nicht nachvollziehbar, warum dadurch der Abweisungsbescheid nicht korrekt sein soll. Eine Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. nicht erreicht. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe steht allerdings nur dann zu, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt. Unstrittig ist, dass es sich bei ***1*** Funktionsbeeinträchtigungen zwar um eine nicht nur vorübergehende handelt. Der Grad der Behinderung beträgt jedoch (nur) 40 v.H. 8. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einwendet, dass eine Reduktion von den im vorausgegangenen Gutachten festgestellten 60% auf 40% aufgrund von ***1*** Gesamtsituation nicht nachvollziehbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die begutachtende Ärztin sowohl im Gutachten vom 16. Juni 2022 als auch in jenem vom 13. Oktober 2022 ausführlich darauf eingeht, aus welchen Gründen eine Verminderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten ist. Da die Gutachten schlüssig sind, ist das Bundesfinanzgericht daran gebunden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Innsbruck, am 14. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100001.2024
Stammnummer
147376
Gültig
14.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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