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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105935/2016

1. Bindungswirkung eines Strafurteils 2. Schätzungsbefugnis aufgrund von Aufzeichnungsmängeln 3. Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105935/2016vom 06.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. verfügte über einen aufrechten Patentschutz für das Patent Nr ***Nr 1*** bis zur Löschung am ***2010*** und für das Patent Nr. ***Nr 2*** bis zur Löschung am ***2012***. Da der Bf. die auf diesen Patenten basierenden ***Sets*** selbst produzieren ließ und Verkaufsgegenstand die Lieferung der ***Sets*** war, erfolgte die Verwertung der patentrechtlich geschützten Erfindungen durch den Bf. selbst im eigenen Betrieb. Es stimmt zwar, dass der Bf. sein Produkt an Großkunden zu einem niedrigeren Preis veräußerte und diese das Produkt wiederum an weitere Großkunden oder Endverbraucher weiter veräußerten. Allein darin kann jedoch noch keine Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen "durch andere Personen" erblickt werden, ist doch die Preisgestaltung nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch davon abhängig, ob die Abnahme kleiner oder großer Mengen erfolgt. Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Wiederverkäufer (Handelsunternehmen) die von ihm angebotene Handelsware vermarktet, um Umsätze zu generieren. Beim Verkauf an Großkunden oder Kleinkunden mag es sich daher um wirtschaftlich getrennte Geschäftsmodelle handeln, wie in der Beschwerde ausgeführt, eine Anwendung des Hälftesteuersatzes für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen leitet sich daraus nicht ab. Das Argument, dass das Gesetz keine Einschränkung auf eine bestimmte Art der Verwertung enthalte, ist ebenso verfehlt. § 38 Abs 2 EStG 1988 sieht vor, dass der patentrechtliche Schutz für jenen Zeitraum gegeben sein muss, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. In manchen Rechnungen wurde auf einen Lizenvertrag hingewiesen bzw. wurde ein nicht vom Bf. unterschriebenes Dokument, das als Lizenzvertrag betitelt wurde, vorgelegt, jedoch sind keine Lizenzzahlungen erfolgt. Rechnungsgegenstand war die Lieferung von ***Sets***. Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0023 (Rechtssatznummer 2) ist Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß § 38 EStG 1988 insbesondere das tatsächliche Vorliegen eines Patentrechts (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0146; 22.1.1997, 93/15/0044), das zum Zeitpunkt der Veräußerung oder im Zeitraum, für den Lizenzzahlungen erfolgen, aufrecht sein muss (vgl. - noch zum EStG 1972, das eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht vorgesehen hatte - VwGH 12.1.1993, 91/14/0157; sowie VwGH 22.4.2009, 2007/15/0017, VwSlg 8432 F/2009). Dieser aufrechte Patentschutz muss weiters in dem Gebiet bestehen, in dem die Verwertung erfolgt. Eine Definition des Ortes der Verwertung enthält § 38 EStG 1988 nicht. Insbesondere setzt § 38 EStG 1988 etwa nicht voraus, dass es darauf ankäme, ob der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der Volkswirtschaft eines bestimmten Staates zu dienen bestimmt ist (vgl. § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), oder ob eine Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte erfolgt (vgl. § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). § 38 Abs. 2 letzter Halbsatz EStG 1988 ist zu entnehmen, dass eine "Verwertung" einer patentrechtlich geschützten Erfindung im Sinne dieser Bestimmung auch in einem Gebiet erfolgen kann, in dem die Erfindung patentrechtlich nicht geschützt ist (vgl. auch bereits VwGH 26.6.1973, 99/73, VwSlg 4557 F/1973, zu § 34a EStG 1967). Begünstigt sind die Einkünfte allerdings nur dann, wenn an dem Ort der Verwertung oder in Österreich der Patentschutz besteht. Im Zeitraum ab ***2010*** bzw. ***2012*** bestand kein Patentschutz mehr. Darauf wurde der Bf. bereits in der gemeinsamen Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2013 und 2014 (sowie USt 2013) vom 21.03.2019 hingewiesen. Nach § 38 Abs. 3 EStG 1988 steht der ermäßigte Steuersatz nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 leg. cit. aufrecht ist. Nach Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. muss die Erfindung in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 leg. cit. verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist. Die Gewährung des Hälftesteuersatzes steht für die oben genannten Zeiträume daher auch aus diesem Grund nicht zu. Anzumerken ist, dass der Bf. selbst in seiner Beschwerde anführte, dass er zwei Geschäftsmodelle verfolgt habe und auch aus seiner Sicht bei den Verkäufen an Endkunden eine Verwertung im eigenen Betrieb erfolgte. Es erfolgte durch den Bf. jedoch weder eine Aufteilung der Einkünfte auf jene Teile, die auf das Großkundengeschäft entfielen, noch auf die Zeiträume des bestehenden Patentschutzes. Aufgrund der eindeutigen rechtlichen Lage erübrigen sich jedoch Feststellungen zur Aufteilung der Einkünfte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.B. (Abweisung) Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 wurden nur hinsichtlich der Anwendung des Hälftesteuersatzes für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen angefochten. Der Hälftesteuersatz steht auch in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Ausführungen nicht zu. 3.3. Zur Vorläufigkeit der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2013 Gemäß § 200 Abs. 1 BAO können die Abgabenbehörden die Abgabe vorläufig festsetzen. Ein vorläufiger Bescheid ist als solcher zu bezeichnen. Die Bezeichnung als vorläufig ist Spruchbestandteil, die Rechtskraftwirkung des Bescheides erstreckt sich somit auch auf den Abspruch über die Vorläufigkeit. Der Abspruch über die Vorläufigkeit ist mit Berufung anfechtbar (vgl. VwGH 28.02.2012, 2010/15/0164). Weder im Spruch des Umsatzsteuer- noch im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2013 ist die Vorläufigkeit genannt. Lediglich in der Begründung wird dies angeführt. Da die Bezeichnung als vorläufig Spruchbestandteil sein muss, sind die gegenständlichem Bescheide nicht vorläufig ergangen und müssen somit auch nicht für endgültig erklärt werden. 3.4. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Anspruchszinsenbescheide 2009 bis 2012 zurückgezogen hat, war dieser hinsichtlich der Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 bis 2012 gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. 3.5. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Erkenntnis wurden mehrere Rechtsfragen behandelt. Die Entscheidung basiert auf der umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von Strafurteilen, zur Schätzungsbefugnis im Abgabenverfahren sowie zur Anwendung des Hälftesteuersatzes für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen. Darüber hinaus handelte es sich um Sachverhaltsfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung beantwortet wurden. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass auch hier eine Revision nicht zuzulassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 6. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105935/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105935.2016
Stammnummer
147372
Gültig
06.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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