Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1042
Tschechische Immobilien-v.o.s
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/1-IV/4/97vom 24.03.1997
Wortlaut laut Findok
Sind in Österreich ansässige
Personen an einer tschechischen v.o.s. beteiligt, die einer inländischen
OHG entspricht und die eine gewerbliche Grundstücksverwertung betreibt,
dann sind die hiebei erzielten Gewinnanteile nach Artikel 7 DBA-CSSR in
Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.
Dies gilt auf der Grundlage der "Bilanzbündeltheorie" auch für
Sondervergütungen (Zinsen), die die österreichischen Gesellschafter
für Gesellschafterdarlehen erhalten; und zwar vor allem dann, wenn dies
auch auf tschechischer Seite korrespondierend so gehandhabt wird und sonach kein
negativer Qualifikationskonflikt entsteht.
Allerdings wird zu beachten sein, dass die steuerliche
Behandlung von Personengesellschaften und die hiebei laufend auftretenden
"Qualifikationskonflikte" zur Zeit im Rahmen der Arbeiten des Fiskalkomitees der
OECD einer vertieften Untersuchung unterzogen werden. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass hiebei ein Ergebnis erzielt wird, das Österreich
nötigt, die in Form von Sondervergütungen gezahlten Zinsen als unter
Artikel 11 DBA-CSSR fallend anzusehen, mit der Folge, dass dann inländische
Steuerpflicht besteht.
Es könnte aber auch sein, dass Artikel 23 Abs. 2
künftig so zu interpretieren sein wird, dass in Fällen eines negativen
Qualifikationskonfliktes (der sich ergibt, wenn die Gesellschafterzinsen nur aus
tschechischer Sicht keinen von Art. 7
DBA-CSSR erfassten Gewinn darstellen, sondern als unter Art. 11 fallende Zinsen
qualifiziert werden) keine Steuerfreistellungsverpflichtung mehr für
Österreich erwächst. Denn wenn Tschechien auf seiner Seite Artikel 11
anwendet, dann untersagt in diesem Fall das Abkommen, diese Einkünfte in
Tschechien zu besteuern, sodass damit die in Art. 23 Abs. 2 lit. a für die
Steuerfreistellung in Österreich geforderte Voraussetzung nicht
erfüllt ist.
Im Interesse der Rechtssicherheit hält das BM für
Finanzen allerdings in Bezug auf alle nicht der Steuerumgehung dienenden
Gestaltungen derzeit noch an der bisherigen (auf Art. 3 Abs. 2 DBA-CSSR
abgestützten) Auslegung fest, derzufolge der den tschechischen
Betriebstätten der Personengesellschaften zuzurechnende und in
Österreich von der Besteuerung freizustellende Gewinnanteil nach
österreichischem inländischem Recht (unter Berücksichtigung der
Bilanzbündeltheorie) zu bestimmen ist. Sollte sich allerdings erweisen,
dass diese Auslegung für Steuerumgehungszwecke, insbesondere zur Schaffung
von Kapitalanlagen unter Vermeidung der österreichischen KESt, missbraucht
wird, dann muss damit gerechnet werden, dass die Sachgerechtheit der derzeit
bestehenden Auslegung noch vor internationaler Abklärung der Angelegenheit
einseitig neu beurteilt und dann im Verordnungsweg geregelt werden
wird.
Die vorstehenden Überlegungen gelten
sinngemäß für die Frage, was zu geschehen hat, wenn die
Beteiligungen an der tschechischen v.o.s veräußert
werden.
24.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
PersonengesellschaftSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltBeteiligungDarlehenvergleichbare inländische Gesellschaftsformgewerbliche TätigkeitBeteiligungsveräußerungZurechnungMissbrauchKapitalertragsteuerMissbrauchsverdachtAuslandsbetriebstätteSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14733
- Gültig
- 24.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF