Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0327-W/05
Keine Verfassungswidrigkeit von Schwankungsrückstellungen bei Versicherungen aufgrund VfGH Erkenntnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-W/05vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-Aktiengesellschaft, Adresse,
vertreten durch Y-Wirtschaftsprüfungs-und-Steuerberatungsgesellschaft, vom
24. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 9. September 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. September 2003 wurde die Bw. zur
Körperschaftsteuer 2001 veranlagt.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 hat die Bw.
mit Schreiben vom 24. November 2003 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2001 der nach § 7
KStG zu ermittelnde Gewinn um insgesamt € 29.406.540,71 erhöht
worden sei. Diese Erhöhung resultiere aus der Beschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle in Höhe von € 25.288.423,34,
wobei ein Betrag von € 23.612.646,73 auf die Nachversteuerung der zum
31. Dezember 2000 ausgewiesenen Rückstellung entfalle
(§ 15 Abs. 3 und § 26a Abs. 12 KStG idF
des Budgetbegleitgesetzes, BGBL I Nr. 142/2000). Die Auflösung der
Schwankungsrückstellung im Jahr 2001 wäre aufgrund der geänderten
Rechtslage (§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG) zwar nur zur
Hälfte, dh im Ausmaß von € 169.240,17 im steuerlichen
Gewinn zu erfassen gewesen. Aus der Anwendung der diesbezüglichen
Übergangsregelung gemäß
§ 26a Abs. 11 KStG habe sich jedoch
ein weiterer Hinzurechnungsbetrag von € 3.948.877,19
ergeben.
Die Berufung richte sich gegen die oben angeführten
Erhöhungen des steuerlichen Gewinnes, weil sowohl die Bestimmungen des
§ 15 Abs. 3 KStG und des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG wie auch die
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 11 und 12
KStG verfassungsrechtlich bedenklich seien.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3
KStG wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung für
bestimmte Arten von versicherungstechnischen Rückstellungen wörtlich
die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG übernommen und grundsätzlich
noch einen eingeschränkten Ansatz von 80% des Teilwertes als zulässig
erachtet habe. Nur jene Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate betragen würden, seien ungekürzt
anzusetzen. Im Unterschied zu § 9 Abs. 5 EStG nehme der Gesetzgeber jedoch
im Anwendungsbereich § 15 Abs. 3 KStG zusätzlich auch eine
Bestimmung zur Fristigkeit einer bestimmten Art von versicherungstechnischen
Rückstellungen vor. So solle bei 30% der zum jeweiligen Bilanzstichtag
gebildeten Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle die Laufzeit weniger als zwölf Monate betragen.
Daraus werde umgekehrt die unwiderlegbare Vermutung abgeleitet, dass die als
langfristig zu behandelnden Teile der Rückstellung pauschal mit 70%
anzunehmen seien.
Gegen diese gesetzlich normierte Durchschnittsbetrachtung
bzw. des steuerlich eingeschränkten Ansatzes der in § 15 Abs. 3 KStG
genannten versicherungstechnischen Rückstellungen bestünden erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken.
Der Gesetzgeber sei nach Art 7 B-VG grundsätzlich
verpflichtet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Wenn der
Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandle, müssten
dafür sachliche Gründe vorliegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
stehe es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei Durchschnittsbetrachtungen
vorzunehmen und aus Gründen der Verwaltungsökonomie pauschale,
einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen, selbst wenn er dadurch
Ungleichbehandlungen vornehme. Härtefälle würden vom
Verfassungsgerichtshof in Kauf genommen. Der Verfassungsgerichtshof habe
allerdings auch die Grenzen dieser Maßnahmen aufgezeigt und wiederholt
festgestellt, dass pauschalierende Regelungen, auch wenn sie im Interesse der
Verwaltungsökonomie getroffen werden würden, nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens widersprechen dürften. Die in Kauf genommenen
Härtefälle dürften sich bloß ausnahmsweise ereignen. Die
durch die Vereinfachung vermiedenen Schwierigkeiten, die eine nach verschiedenen
Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde,
dürfe zum Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen nicht außer
Verhältnis stehen. Vor dem Hintergrund dieser vom Verfassungsgerichtshof
vorgenommenen Wertung wäre § 15 Abs. 3 KStG als verfassungswidrig zu
beurteilen.
Durch die Neuregelung des § 15 Abs. 3 KStG nehme der
Gesetzgeber innerhalb der Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der
Laufzeit vor. Während er bei allen anderen Rückstellungen, die der 80%
Regelung unterlägen, eine Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit
am Bilanzstichtag vorsehe, solle offenbar bei Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbare
Vermutung Platz greifen. Danach sollten 30% der Rückstellung ungekürzt
und 70% der Rückstellung nur mit 80% des Teilwertes zum Ansatz kommen.
Unerheblich sei nach dieser Auffassung hingegen die tatsächliche Laufzeit
der Rückstellungen am Bilanzstichtag. Der Gesetzgeber würde somit
vergleichbare Sachverhalte ungleich behandeln ohne dafür im Gesetz selbst
oder in den Erläuterungen nur irgendeine sachliche Rechtfertigung
anzuführen. Als sachliche Rechtfertigung könne nur das Argument der
Verwaltungsökonomie in Frage kommen. Dieses Argument scheide jedoch in
diesem Fall aus, weil der Gesetzgeber auch in allen anderen Fällen, in
denen es auf die Laufzeit der Rückstellung ankomme, davon abgesehen habe,
eine unwiderlegbare oder auch nur eine widerlegbare Vermutung anzuordnen.
Vielmehr sei der Gesetzgeber bei der Einführung der Einschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle dem Problem gegenüber gestanden, dass
aufgrund der Besonderheit des Versicherungsgeschäftes und dessen Abbildung
in den Versicherungsbilanzen eine Vergleichbarkeit mit den allgemeinen
Rückstellungen nicht hergestellt werden könne.
Eine Besonderheit der Versicherungsbilanz sei es, dass
sämtliche aus bestehenden Versicherungsverträgen resultierenden
Verpflichtungen innerhalb der versicherungstechnischen Rückstellungen
dargestellt werden würden. Diese würden zum Teil auch echte
Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen zu
Forderungen umfassen. Dabei sehe § 81i Abs. 1 VAG vor, dass
versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden seien, wie dies
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sei, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus den
Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Das dabei anzuwendende
Vorsichtsprinzip gem. § 201 Abs. 2 Z 4 HGB habe die Besonderheiten des
Versicherungsgeschäftes zu berücksichtigen (§ 81g Abs. 1
VAG).
Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle, die gewichtigste versicherungstechnische
Rückstellung im Bereich der Schaden/Unfallversicherung, umfasse die dem
Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen
aus den zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie
sämtliche nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden
Regulierungsaufwendungen. Weiters seien auch, abweichend von den
Bilanzierungsvorschriften des allgemeinen Handelsrechts, die am Bilanzstichtag
bereits feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten
Versicherungsverpflichtungen unter dieser Rückstellung aufzunehmen. Auch
Rückstellungen für Rentenverpflichtungen aus dem Bereich Schaden- und
Unfallversicherung seien darin auszuweisen. Diese seien nach anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden. Die sohin
rückgestellten Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen seien
bereits um allfällige Forderungen aus Regressen, Ansprüchen auf
versicherte Objekte und Teilungsabkommen vermindert.
Die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
seien zum jeweiligen Bilanzierungszeitpunkt grundsätzlich nach dem Prinzip
der Einzelbewertung zu ermitteln. Aufgrund der möglicherweise großen
Zahl an Einzelverpflichtungen sehe das VAG aber vor, dass man etwa für die
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Pauschalmethoden anwenden dürfe.
Die so ermittelten Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle in der Gesamtrechnung würden sodann
noch um Ansprüche aus den bestehenden Rückversicherungsverträgen
vermindert werden. Jedes einzelne Unternehmen könne grundsätzlich
für sich bestimmen, in welchem maximalen Schadensselbstbehalt das
Versicherungsgeschäft betrieben werden solle. Nach § 17c VAG sei dabei
jedoch auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des
Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu
nehmen. Die Art der Rückversicherungsverträge werde auch durch die
unterschiedlichen Risikosituationen der einzelnen Sparten bestimmt. Durch die
Vielfalt der Gestaltungen und die mehrfache Abdeckung von Risiken lasse sich
eine Zuordnung der Rückversicherungsabgaben auf die einzelnen
Verpflichtungen kaum noch nachvollziehen. Bei Stop-Loss-Verträgen,
würden die Rückversicherer dann Leistungen erbringen, wenn beim
Zedenten die Summe aller wirksamen Schäden in einem Kalenderjahr einen
bestimmten Prozentsatz der verdienten Prämien überstiegen.
Spätestens bei dieser Art der Rückversicherung sei eine Zuordnung auf
den einzelnen Versicherungsvertrag nicht mehr möglich.
Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG stelle nun auf die
Bilanzposition als Gesamtes (Rückstellung im Eigenbehalt, dh nach Abzug der
von den Rückversicherern übernommenen Risken ) ab. Aus der oben
beschriebenen Komplexität der in der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle enthaltenen Rückstellungsteile sei es
daher nicht vorstellbar, dass der durch § 15 Abs. 3 KStG normierte
pauschale Ansatz für die Bestimmung der Fristigkeit sachgerecht sein
könne. Eine dabei zugrunde liegende Durchschnittsbetrachtung setze voraus,
dass die Struktur des Versicherungsgeschäftes, insbesondere der betriebenen
Versicherungssparte, der Gesamtheit der österreichischen
Versicherungsunternehmen und auch deren Rückversicherungspolitik zumindest
annähernd vergleichbar wäre. Davon sei jedoch keinesfalls auszugehen,
was auch aus den unternehmensbezogenen sehr unterschiedlichen
Abwicklungszeiträumen für Versicherungsleistungen ersichtlich sei.
Diese seien durch die betriebenen Sparten bestimmt. So werde z.B. in der
Krankenversicherung die Versicherungsleistung in der Regel innerhalb eines
Jahres abgewickelt.
Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die durch
§ 15 Abs. 3 KStG eingeführte Beschränkung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit bestimmter versicherungstechnischer Rückstellungen dem
Grunde nach gerechtfertigt sei. Dies deswegen, weil die Rückstellung
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch echte
Verbindlichkeiten aus bereits fällig gewordenen, jedoch noch nicht
ausbezahlten Versicherungsleistungen umfasse. Für Verbindlichkeiten
bestünde jedoch keine steuerliche Einschränkung. Dies gelte auch
für die darin enthaltenen Rentenverpflichtungen, für die aufgrund des
versicherungsmathematischen Ansatzes Abzinsungsüberlegungen nicht mehr
anzustellen seien. Lebensversicherungsverträge, welche fällig geworden
seien (Abläufe, Erlebensfälligkeit bzw. Rückkäufe)
würden automatisch aus dem aufrechten Versicherungsbestand ausscheiden. Die
Versicherungsleistungen (vertragliche Leistung zuzüglich zugeteilte
Gewinnanteile) würden sodann nicht mehr in der Deckungsrückstellung
sondern in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ausgewiesen werden. Auch dabei handle es sich um echte
Verbindlichkeiten, die lediglich aufgrund der besonderen
Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen im Bereich der
versicherungsrechtlichen Rückstellungen zu erfassen seien. Die zum
jeweiligen 31.12. fällig gewordenen Leistungen aus
Lebensversicherungsverträgen würden bereits am Beginn des Folgejahres
an die Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Abgesehen vom eindeutigen
Verbindlichkeitscharakter dieser rückgestellten Verpflichtungen könne
gerade im Bereich der Lebensversicherung eine Langfristigkeit nicht mehr
angenommen werden.
Somit bleibe festzuhalten, dass die vom Gesetzgeber
vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition bezogene unwiderlegbare
Annahme der Laufzeit der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle wohl nicht aus Gründen der Verwaltungsökonomie
sonder wegen der Unmöglichkeit einer Zuordnung auf die einzelnen
Verträge erfolgt sei. Unternehmensspezifische Besonderheiten, die sich aus
den unterschiedlich betriebenen Sparten ergeben würden, würden dabei
nicht berücksichtigt werden und führten somit zu sachlich nicht
gerechtfertigten unterschiedlichen Belastungen der
Versicherungsunternehmen.
Innerhalb der sonstigen versicherungsmathematischen
Rückstellungen würden im Wesentlichen die Stornorückstellung, die
Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und
die Rückstellung für Verluste aus zeitversetzt gebuchten
Rückversicherungen ausgewiesen werden. Die Stornorückstellung stelle
zum überwiegenden Teil eine Wertberichtigung zu den
Prämienaußenständen dar, die aufgrund der besonderen
Regelungsvorschriften des VAG nicht aktivseitig abgesetzt werden könnten.
Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand
werde auf Basis einer Barwertermittlung bestimmt, sodass sich dafür die
Frage einer Abzinsung nicht mehr stelle. Die Rückstellung für Verluste
aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen werde im
Folgejahr aufgelöst und sei somit zur Gänze als kurzfristig anzusehen.
Daraus sei ersichtlich, dass die erfolgte steuerliche Einschränkung bei den
sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen nicht sachgerecht bzw.
nicht erforderlich sei.
Zudem sei zu beachten, dass nach dem VAG die
versicherungstechnischen Rückstellungen mit entsprechenden Kapitalanlagen
auf der Aktivseite zu bedecken seien, um die jederzeitige Erfüllung der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Die
versicherungstechnischen Rückstellungen würden daher zwangsweise zu
steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Aufgrund dieser engen,
versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Verbundenheit der Aktiv- und
Passivseite würden die vom Gesetzgeber vorgenommenen einseitigen Eingriffe
auf der Passivseite im Bereicht der versicherungstechnischen Rückstellungen
zu bedenklichen Differenzierungen führen.
Weitere verfassungsrechtliche Bedenken bestünden
hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des § 26 Abs. 12 KStG. Dabei
gehe es um die Ermittlung der Auflösungsgewinne, die sich aus der
erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 KStG für die zum 31. Dezember
2000 bilanzierten Rückstellungswerte ergeben würden. Die
Auflösungsgewinne seien nach Meinung der Finanzverwaltung als Unterschied
der ungekürzten Rückstellung zum 31. Dezember 2000 und der nach
der neuen Gesetzeslage ermittelten Rückstellung zum 31. Dezember 2001
zu ermitteln, wobei im Bereich der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle nur der langfristige Teil von 70% zu
betrachten sei. Ein sich daraus ergebender Auflösungsgewinn sei sodann der
Fünfjahresverteilung zugänglich. Dies führe dazu, dass bei stark
steigenden Rückstellungswerten, was gerade bei jüngeren
Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum zutreffe, bereits im Jahr
2001 die Altrückstellung zur Gänze nachzuversteuern sei. Dies
führe zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsunternehmen
untereinander, die sachlich nicht begründet und somit auch aus dieser Sicht
verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Zur Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG
wurde ausgeführt, dass nach § 15 Abs. 2 KStG Rückstellungen zum
Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs steuerlich nur berücksichtigt
werden könnten, wenn nach den Erfahrungen in dem betreffenden
Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen
sei. Die Schwankungen dürften nicht durch Prämien ausgeglichen werden,
müssten aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürften nicht durch Rückversicherungen gedeckt
sein. Mit BGBl I 2000/142 werde eine Einschränkung dahingehend vorgenommen,
dass nunmehr nur noch die Hälfte der Rückstellungen steuerwirksam
gebildet werden könne. Als Begründung werde in den ErlRV
ausgeführt, dass es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich betrachtet
um Vorsorgen für Unternehmerrisiken handeln würde, denen teilweise
Eigenkapitalcharakter zukäme.
Die in den ErlRV vertretene Auffassung scheine davon
auszugehen, dass die Möglichkeit der Bildung von
Schwankungsrückstellungen an sich systemfremd wäre. Offenbar gingen
die Materialien davon aus, dass die Schwankungsrückstellungen zum Teil
Eigenkapital darstellen würden und daher gar nicht
rückstellungsfähig wären. Das dem nicht so sei, werde
beispielsweise von Mayer (Körperschaftssteuerliche Sondervorschriften
für Versicherungsunternehmen, in Doralt ua (Hrsg) Die Besteuerung der
Kapitalgesellschaften, FS für Egon Bauer, 171, 176) damit begründet,
dass eine wichtige Abweichung von den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen,
die sich aufgrund der besonderen Struktur des Versicherungsgeschäftes
ergäbe, darin bestehe, dass Gewinne aus langfristigen
Versicherungsverträgen nicht erst nach Beendigung der Verträge als
Ertrag vereinnahmt werden würden, sondern dass in den einzelnen
Wirtschaftsjahren Teilrealisationen vorgenommen werden würden. Ein gewisser
Ausgleich für die im Vergleich zu den allgemeinen
Bilanzierungsgrundsätzen frühzeitige Realisation von noch ungewissen
Gewinnen werde durch die Bildung der Schwankungsrückstellung geschaffen.
Demnach stelle die Bildung von Schwankungsrückstellungen keine
begünstigende Besonderheit dar, sondern lediglich einen Ausgleich für
die sonst gegebene Notwendigkeit von Teilrealisationen. Unter Zugrundelegung
dieses Arguments seien die Schwankungsrückstellungen nicht systemfremd,
sondern trügen dazu bei, einen Ausgleich für sonst bestehende
systemfremde Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen. Eine systematische
Notwendigkeit gerade Schwankungsrückstellungen nur teilweise zum
steuerlichen Abzug zuzulassen bestehe daher nicht. Bei einer
Schwankungsrückstellung handle es sich vielmehr um eine echte
Rückstellung welche ihrem Charakter nach zu den Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten gehöre.
Der Gesetzgeber nehme somit innerhalb der
Rückstellungen Differenzierungen hinsichtlich der steuerlichen Wirksamkeit
vor, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung zu haben. Das einzig
angeführte Argument, wonach den Schwankungsrückstellungen teilweise
Eigenkapitalcharakter zukämme, widerspreche jedenfalls den Tatsachen. In
dieser Ungleichbehandlung der Schwankungsrückstellungen gegenüber den
übrigen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten liege die
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Z 3 KStG.
Von der Bw. wurde daher beantragt den bekämpften
Bescheid aufzuheben und die steuerpflichtigen Einkünfte ohne
Berücksichtigung der sich durch das Budgetbegleitgesetz 2001
eingeführten Beschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
versicherungstechnischen Rückstellungen ergebenden
Erhöhungsbeträge von insgesamt € 29.406.540,71 neu
festzusetzen.
Weiters wurde vorgebracht, dass inländische
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 260.951,32 für die A-
Aktiengesellschaft und € 245.326,26 für die B- Aktiengesellschaft
aufgrund eines Irrtums bei der Verbuchung in der
Körperschaftsteuererklärung 2001 nicht berücksichtigt worden
seien. Es werde diesbezüglich die zusätzliche Anrechnung von
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 560.277,58 daher
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»§15 Abs.1 KStG 1988 sieht grundsätzlich
vor, dass Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen
insoweit abzugsfähig sind, als deren Bildung im
Versicherungsaufsichtsgesetz (in der Folge: VAG) oder in den dazu ergangenen
Verordnungen vorgeschrieben ist.
§15 Abs. 2 KStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz
2001, BGBl. I 142/2000, bestimmte, dass Zuführungen zu Rückstellungen
zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes insbesondere dann abzugsfähig
sind, wenn nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit
erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen ist, die Schwankungen des
Jahresbedarfes nicht durch die Prämien ausgeglichen werden und die
Schwankungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und nicht durch Rückversicherungen gedeckt
sind.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 142/2000,
wurden §15 Abs. 2 und 3 KStG 1988 neu gefasst (bzw. hinzugefügt) und
lauten nunmehr folgendermaßen:
(2) Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu
berücksichtigen:
1. Es muss nach den Erfahrungen
in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des
Jahresbedarfes zu rechnen sein.
2. Die Schwankungen des
Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie
müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen
herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt
sein.
3. Die Änderung der
Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.
(3) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (§ 81 c Abs. 3 D
VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen.
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf
Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes
anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 30% der Summe dieser
Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate
beträgt."
§26a leg.cit. enthält folgende
Übergangsbestimmungen:
(10) § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 2 bis 4, §15 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 2 und 3 und § 24
Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,
sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001
anzuwenden.
(11) Rückstellungen zum
Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes, die bereits zum Ende des letzten vor
dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind, sind
mit der Hälfte jenes Betrages gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem
die Rückstellungen im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1.
Jänner 2001 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden. Die
gewinnerhöhende Auflösung ist im Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.
Dezember 2000 endet, und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren
(Auflösungszeitraum) mit jährlich mindestens einem Drittel
vorzunehmen.
(12) §15 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige
Rückstellungen (§81 c Abs. 3 Pos. D VII des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor
dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind.
Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des §15 Abs.
3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten
Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem
31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre
(Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein
Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des
Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf
entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls
anzusetzen."
In den Erläuterungen (311 BlgNR, 21. GP, 176) werden
diese Änderungen des KStG 1988 folgendermaßen
begründet:
"Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden
Jahresbedarfes sollen in Hinkunft nur mehr zur Hälfte gebildet werden
können, da es sich bei diesen Beträgen wirtschaftlich betrachtet um
Vorsorgen für Unternehmerrisiken handelt, denen teilweise
Eigenkapitalcharakter zukommt.
In Anlehnung an die Neuregelung des §9 Abs5 EStG 1988
sollen bestimmte versicherungstechnische Rückstellungen dem
eingeschränkten Ansatz von 80% unterliegen. Ausgenommen davon sind unter
anderem die Deckungsrückstellungen sowie die Rückstellung
für
Prämienrückerstattungen."
§9 EStG 1988, idF BGBl. I 142/2000, lautet
auszugsweise wie folgt:
(1) Rückstellungen
können nur gebildet werden für........
.........
3. sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften.
..........
(5) Rückstellungen im Sinne
des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der
maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln.
Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf
Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes
anzusetzen."
Unbestritten ist jedoch, dass die Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 auf Grundlage der im
Berufungszeitraum geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hatte, sodass die sich im
Gefolge des Budgetbegleitgesetzes 2001 ergebende Neuregelungen für
versicherungstechnische Rückstellungen zur Anwendung zu gelangen
hatten.
In der Begründung des Berufungsbegehrens wird auch
nicht die unrichtige Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
eingewendet. Die Bw. richtet ihre Berufung vielmehr gegen die von der
Behörde der Einkommensermittlung zu Grunde gelegten Regelungen des
§ 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 iVm § 26a Abs. 11 KStG 1988 sowie des
§ 15 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 26 Abs. 12 KStG 1988
jeweils idF BGBl. I Nr. 142/2000 und äußert diesbezüglich
verfassungsrechtliche Bedenken.
Mit Erkenntnis vom 29. 11.2003, B 766/03 u.a. hat der
Verfassungsgerichtshof diesbezüglich gleichlautende Beschwerdevorbringen
anderer Versicherungen als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung war daher in diesen Punkten als
unbegründet abzuweisen.
Dem Antrag auf Anrechnung von
bisher irrtümlich noch nicht geltend gemachten inländischen
Kapitalertragsteuerbeträgen wird stattgegeben. Der anzurechnende Betrag
wurde wie folgt ermittelt:
|
A-
AG
|
|
260.951,32
€
|
|
3.590.768,45
öS
|
B-AG
|
245.326,26
€
|
|
3.375.762,94
öS
|
Summe
|
|
|
|
506.277,58
€
|
|
6.966.531,38
öS
|
|
|
|
|
|
|
|
Anrechnung
bisher
|
|
|
|
|
43.252.332,00
öS
|
plus
Anrechnung lt Berufungsantrag
|
|
|
|
6.966.531,38
öS
|
Anrechnung
neu
|
|
|
|
|
|
50.218.863,38
öS
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-W/05
- Stammnummer
- 14726
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF