Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101483/2024
Vertragsdauer bei KFZ-Leasingverträgen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101483/2024vom 27.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem ist entgegen zu halten, dass - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche nutzungsabhängigen Kosten, wie Verschleiß, Wertverlust, etc. nicht mehr anfallen. Durch die Rückstellung des Fahrzeugs kann die Bf. über das Fahrzeug wieder frei verfügen und erhält dennoch weiterhin einen beträchtlichen Teil des Entgeltes, der Leasingnehmer verliert hingegen die Vorteile der Fahrzeugnutzung bei gleichzeitiger Pflicht zur Teilentgeltfortzahlung. Letztendlich sieht sich der Leasingnehmer somit mit einem Vertragsgeflecht konfrontiert, welches im Ergebnis der Beschwerdeführerin ein Entgelt bis zum Ende der Kalkulationsbasisdauer sichert. Die vereinbarte Regelung stellt somit für den Leasingnehmer keinen Vorteil dar. Der durch den Abrechnungstarif zu ermittelnde Betrag kann daher nicht als Reugeld angesehen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Entgeltfortzahlung abzüglich gewisser, der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter anfallender Kosten. Hie bei ist auf das Erkenntnis des VwGH 24.03.1994, 93/16/0133, zu verweisen, wonach dem Mieter, sofern ihm ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht, er dennoch im Fall der Kündigung dem Vermieter eine "Pönale" im Ausmaß des Mietzinses für eine festgelegte Dauer zu entrichten hat, dem Vermieter jedenfalls das Mietentgelt für eine festgelegte Bestanddauer gesichert ist. Eine Aufkündigung durch den Mieter stellt sich im Ergebnis als Verzicht auf seinen Leistungsanspruch bei Aufrechterhaltung des Anspruchs des Vermieters auf das Entgelt für die festgelegte Vertragsdauer dar.
Eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt jedoch nur dann vor, wenn die durch die Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die komplette Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (vgl. VwGH 29.6.1992, 91/15/0040).
Dem steht auch die Argumentation der Bf. nicht entgegen, dass der Leasingnehmer durch den angewendeten Endabrechnungsmechanismus nicht die gesamte Leasingrate leisten müsse und insofern bessergestellt würde. Die genannte "Ersparnis" beträgt lt. Angaben der Bf. für die Jahre 2014 und 2015: 25%, für das Jahr 2016: 42% (lt. FA nur ca. 38%). Dementsprechend hat der Leasingnehmer immer noch zwischen 75% und 58% (62%) zu leisten, er wird nicht von seiner Leistung frei. Nach Punkt 2.9.1.3 der AGB 2011 erfolgt bei Beendigung des Leasingvertrages eine Endabrechnung der Mehr- oder Minderkilometer gemäß den einzelvertraglich vereinbarten Abrechnungstarifen und nach dem Kilometerstand bei Rückgabe. Dies ändert ebenfalls nichts an der Beurteilung, dass jedenfalls ein Teil des Leasingentgelts, trotz Verlust des Leasingfahrzeuges, weiterhin bezahlt werden muss. Es führen somit auch allfällige Minderkilometer zu keinem anderen Ergebnis.
Die Vereinbarung darüber, dass der Leasingnehmer jedenfalls den Bestandzins bzw. beträchtliche Teile davon für eine gewisse Bestanddauer zu leisten hat, ist somit der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten (vgl. auch BFG 15.06.2022, RV/7102153/2020).
Es liegen somit, wie oben, zunächst gebührenrechtlich auf bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge vor, welche nach Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge übergehen. Die Verträge sind somit für Zwecke des § 33 TP 5 GebG ebenso auf Basis des vervielfachten Jahreswerts der bestimmten Vertragsdauer und zusätzlich für die unbestimmte Vertragsdauer auf Basis des 3-fachen Jahreswerts zu vergebühren (vgl. VwGH 19.2.1998, 95/16/0281 in BFG 15.06.2022, RV/7102153/2020).
Die Beschwerde war aus den dargestellten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu gegenständlicher Rechtsfrage liegt bereits umfangreiche Judikatur vor. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH 16.04.2024, Ra 2022/16/0090 mwN) als auch der Rechtsprechung des BFG (vgl. BFG 15.06.2022, RV/7102153/2020). Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 27. Februar 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101483/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101483.2024
- Stammnummer
- 147255
- Gültig
- 27.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF