Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400117/2023
Wasserbezugsgebühr - hoher Verbrauch aufgrund Gebrechen in der Innenanlage; keine Ausnahme gem. § 20 Abs. 1 WVG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400117/2023vom 18.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bereits das Gesetz legt fest, dass die Wasserentnahme für "Feuerlöschzwecke" erfolgen muss, um keine Wasserbezugsgebühren entrichten zu müssen und in der Folge wird als Beispiel für einen solchen Nachweis hierfür das Protokoll über einen Feuerwehreinsatz angeführt.
Das Wort "Feuerlöschzweck" im § 20 Abs. 1 WVG bringt dies bereits klar zum Ausdruck, zusätzliche Attribute wie "notwendig" oder "erforderlich", wie von der Bf. ausgeführt, sind damit aber nicht nötig.
Mit dem Wort "Zweck", wird der Grund angegeben wird, wofür Handlungen durchgeführt werden. Es geht also darum, was jemand mit einer Handlung beabsichtigt, sohin zu bewirken oder zu erreichen sucht. Wenn somit im § 20 Abs. 1 WVG ein "Feuerlöschzweck" bei der Verwendung des Wassers gefordert wird, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass damit nur eine Wasserentnahme gemeint sein kann, bei welcher es darum geht (tatsächlich) ein Feuer zu löschen. Dies wird vor allem auch dadurch bestätigt, dass im folgenden Satz für diesen Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ein entsprechender Nachweis gefordert wird, nämlich beispielsweise das Protokoll eines Feuerwehreinsatzes. Dies impliziert einen ganz speziellen und nur in Ausnahmefällen vorkommenden Verwendungszweck für die Wasserentnahme und in der Folge Nichtentrichtung der Wassergebühr.
Eine Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes für den Wasserbezug im Zusammenhang mit regelmäßigen Tests/ Wartungen einer Brandmeldeanlage und deren Löschwasserleitung, kann daraus nicht geschlossen werden.
Daran ändert auch die - wie die Bf. mehrfach betont - "ausschließlich Feuerlöschzwecken dienende Löschwassereinrichtung" nichts. Gerade im gegenständlichen Fall wurde das Wasser nicht für den im Gesetz geforderten Feuerlöschzweck verwendet - ein Feuerwehreinsatz wurde durch die Bf. nicht einmal behauptet - , sondern floss ungehindert durch die Leitungen durch.
Eine rechtliche Qualifikation des durchgeflossenen Wassers zu "Wasser für Feuerlöschzwecke" iS des § 20 Abs. 1 WVG allein deshalb, weil das Wasser durch die Löschwasseranlage geflossen ist, kann durch das BFG nicht erkannt werden.
Dazu wird bemerkt, dass, selbst wenn man das Wasser, welches im Zuge eines Tests der Brandmeldeanlage die Löschwasserleitung befüllt, rechtlich als "zu Feuerlöschzwecken" qualifizieren würde - was, wie bereits ausgeführt nach Ansicht des Gerichtes erst bei Verwendung in einem Brandfall und Nachweis desselben der Fall wäre - diese Qualifikation spätestens mit Beendigung des Tests enden würde und ein weiteres, ungehindertes und ungewolltes Durchfließen des Wasser durch die Leitungen keinesfalls mehr vom Ausnahmetatbestand umfasst sein könnte.
Im Übrigen betonte die Bf. selbst, dass die regelmäßig durchgeführten Befüllungen der Löschwasserleitungen im Zuge von Tests oder Wartungen der Brandmeldeanlage, der belangten Behörde nicht gemeldet werden, hier also die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 WVG offensichtlich nicht beansprucht wird. Mit diesem Vorgehen widerspricht die Bf. aber ihrer eigenen Argumentation, wonach alles Wasser, welches durch die Löschwasserleitungen durchfließt, einem Feuerlöschzweck diene und damit keiner Wassergebühr unterliege.
Der Nachweis, dass das Wasser für Feuerlöschzwecke verwendet wurde, konnte von der Bf. sohin nicht erbracht werden. Damit war die (unbestritten) bezogene Wassermenge aufgrund der Angaben des Wasserzählers zur Berechnung der Wassergebühr heranzuziehen.
Gemäß § 15 WVG treffen die Wasserabnehmerin Obsorgepflichten, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten (§ 15 Abs 1 WVG) sowie Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen (§ 15 Abs 2 letzter Satz WVG). Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Die Einhaltung der Obsorgepflichten hat jedoch keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung.
Durch die Bf. wurde im gesamten Verfahren nicht einmal vorgebracht, dass eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage oder Ablesung des Wasserzählers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stattgefunden hatte. Im Gegenteil, gibt die Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst an, von dem hohen Wasserverbrauch erst aufgrund des Bescheides der belangten Behörde und der damit festgesetzten Wassergebühr erfahren zu haben, was jedenfalls einen Zeitraum von knapp 2 ½ Jahren (September 2020 bis April 2022) ohne entsprechende Kontrolle des Wasserzählers impliziert.
Wenn die Bf. im Zusammenhang mit der fehlenden Obsorgepflicht darauf hinweist, dass das Entleeren der Löschwasservorrichtung aufgrund der Verkettung von unglücklichen Umständen erfolgt sei, welche an höhere Gewalt grenze und die Bf. daran kein Verschulden treffe, so ist anzumerken, dass es einerseits auf ein Verschulden nicht ankommt und dies auch die Gebührenfestsetzung nicht beeinflusst, andererseits bei regelmäßiger Überprüfung des Wasserzählers, also entsprechender Obsorgewaltung, zumindest früher hätte erkannt werden können, dass offensichtlich ein technisches Gebrechen vorliegt und damit wenigstens ein Teil des durchfließenden Wassers hätte verhindert werden können.
Da eine Entnahme des Wassers zu Feuerlöschzwecken nicht erfolgte, der Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 WVG sohin keine Anwendung findet, kann aber auch keine Ungleichbehandlung der Bf. im Vergleich mit anderen Wasserabnehmern erkannt werden, bei denen beispielsweise ein erhöhter Wasserverbrauch aufgrund eines Rohrbruches in deren Innenanlage gegeben ist, denn auch bei diesen Wasserabnehmern erfolgt die Berechnung der Wassergebühr anhand des durch den Wasserzähler geflossenen Wassers (siehe dazu die o.a. Judikatur des VwGH).
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass gegenständlich die Wasserbezugsgebühren gemäß den Zählerständen festzusetzen waren. Der atypisch hohe Wasserverbrauch ist nicht kausal auf ein Brandgeschehen und der damit zusammenhängenden Verwendung des Wassers als Löschwasser zurückzuführen, sondern auf ein technisches Gebrechen in der Innenanlage, welches im Verantwortungsbereich der Bf liegt, zurückzuführen. Eine Nichtentrichtung der Wassergebühr ist jedoch nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken und aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen. Beide Tatbestände liegen gegenständlich nicht vor.
Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Angemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Wenn die Bf. nach Lage des Falles in der Einhebung eine Unbilligkeit sieht, steht es ihr frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Aspekte der Beweiswürdigung entscheidungswesentlich waren, hängt das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab.
Im Übrigen ergibt sich die Voraussetzung für eine Nichtentrichtung der Wassergebühr bereits aus § 20 Abs. 1 WVG und weicht das Bundesfinanzgericht ebenso nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 18. Februar 2025
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 Abs. 1a Z 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 12 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400117/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400117.2023
- Stammnummer
- 147242
- Gültig
- 18.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF