RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100004/2025

Erhöhte Familienbeihilfe: Einschätzung des Grades der Behinderung durch Sachverständigengutachten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100004/2025vom 07.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellung des Grades der Behinderung im dritten SMS-Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf den Befund der Kinderkardiologie des Kepler Universitätsklinikums von Oktober 2019 ist ebenso nachvollziehbar und schlüssig wie der Prozentsatz des Grades der Behinderung bei dem angeführten Leiden des Sohnes der Bf. im Vergleich mit dem angeführten Auszug aus der Einschätzungsverordnung. Überdies wird im letzten Gutachten auf das Erfordernis der weiterhin bestehenden Verlaufskontrolle hingewiesen. Dass der Grad der Behinderung rückwirkend mit dem Zeitpunkt, in dem aktenkundig erstmals die Diagnose "großer hämodynamisch wirksamen ASD II" gestellt und die Notwendigkeit einer OP festgestellt wurde, verbunden wurde, ergibt sich daraus, dass Gutachter bei rückwirkenden Feststellungen nur aus vorgelegten Befunden und Nachweisen fachlich fundierte Schlussfolgerungen bzw. Rückschlüsse ziehen können und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen imstande sind. Ohne frühere Befunde oder Nachweise Aussagen zu tätigen würde bedeuten, in den Bereich der Mutmaßungen und Spekulationen abzudriften. Außerdem befand sich das Kind bis zum festgelegten Zeitpunkt 10/2019 im Säuglings- und Kleinkindalter und bedurfte naturgemäß (auch ohne Erkrankung) besonderer Pflege. Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe nur zu erlassen, wenn nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Der angefochtene Abweisungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen auf der Sachverhaltsebene zu lösendem Fall nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Februar 2025

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100004/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100004.2025
Stammnummer
147209
Gültig
07.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF