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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102567/2019

Umsatzsteuerliche Behandlung eines Nachtklubs mit Séparées und Berechtigung zum Vorsteuerabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102567/2019vom 14.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt; g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Es wurden somit lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen, aber der Inhalt nicht verändert. § 11 Abs 6 UStG 1994 betreffend Kleinbetragsrechnungen erfuhr keine Änderung. Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt sind abziehen. Gemäß § 6 Z 27 UStG 1994 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000,- Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. § 6 Abs 3 UStG 1994 sieht vor, dass der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären kann, dass er auf die Anwendung des Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Ein Kleinunternehmer darf, sofern er nicht die Regelbesteuerungsoption ausgeübt hat - keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Weist ein solcher Unternehmer in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, ohne dass er zur Steuerpflicht optiert, so ist diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig (Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 6 Rz 679, VwGH 25.2.1998, 97/14/0107 sowie EuGH 13.12.1989, C-342/87, , Genius Holding). Die Option ist dabei nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall, der gegebenenfalls von dem Unternehmer nachzuweisen sein wird, der die Vorsteuer in Anspruch nimmt. Daran ändert nichts, dass ein Kleinunternehmer die Steuer auf Grund der Rechnung schuldet, wenn er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 127). Insofern geht auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, ob die Prostituierten, für die Abzugssteuer einbehalten und abgeführt worden sei, auch einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt hätten, sei für die Beurteilung als Unternehmerinnen im Sinne des Umsatzsteuer-gesetzes unerheblich, ins Leere. Vorsteuerbeträge aus erhaltenen Leistungen sind in dem Voranmeldungs- bzw Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in den sie "fallen" (§ 20 Abs 2 UStG 1994). Fallen Empfang der Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist im Regelfall der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, wobei Vorsteuern, die in den Voranmeldungen nicht geltend gemacht worden sind, in der Jahreserklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides nachgeholt werden können (Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 12 Rz 19ff). Nach § 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG 1994 sind nur die von anderen Unternehmern in einer Rechnung ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug verlangt eine den Vorschriften des § 11 entsprechende Rechnung (EuGH 8.5.2013, C-271/12, Petroma Transports ua; kein Vorsteuerabzug bei nicht ordnungsgemäßen oder ungenauen Rechnungen). Wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung wie diese in Art 226 MwStSyst-RL spezifiziert werden (EuGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06). Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen (EuGH 15.9.2016, C- 516/14 Rn 49, Barlis 06). Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (zB VwGH 12.6.2019, Ro 2017/13/0011, Rn 12; Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 12 Rz 63). Erbringt eine Unternehmerin ohne Wohnsitz in Österreich eine Prostitutionsleistung an eine österreichische Unternehmerin, so ist diese sonstige Leistung nach der Generalklausel § 3a Abs 6 UStG 1994 am Empfängerort und somit in Österreich steuerbar. Weiters geht nach § 19 Abs 1 UStG 1994 die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über, wenn ein ausländischer Unternehmer ohne Sitz im Inland eine sonstige Leistung an einen inländischen Unternehmer erbringt. Für den Vorsteuerabzug aufgrund eines Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 keine Voraussetzung, sondern der ausländische Unternehmer muss die erbrachte sonstige Leistung in der Zusammenfassenden Meldung aufnehmen, der inländische Abnehmer hat die übergegangene Steuerschuld in seiner Umsatzsteuererklärung zu erfassen und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, eine fehlende polizeiliche Meldung für ein paar Tage ändere nichts am Vorliegen eines inländischen Sitzes und Österreich würde wohl 90% der unbeschränkt Steuerpflichtigen verlieren, wenn man sich durch eine kurze polizeiliche Abmeldung einmal jährlich aus der Steuerpflicht in Österreich stehlen könnte, ist auszuführen, dass einer polizeilichen Meldung jedenfalls Indizwirkung zukommt und auch von der Beschwerdeführerin keine zu einem anderen Ergebnis führenden Nachweise erbracht worden sind sowie auch der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mit der für die Einkommensteuer relevanten unbeschränkten bzw beschränkten Steuerpflicht gleichzusetzen ist. In umsatzsteuerlicher Betrachtung muss der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw die Ansässigkeit im Inland in jenem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der fragliche Umsatz ausgeführt wird. Verlegt ein Steuerpflichtiger während eines Jahres den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, so sind nur jene Umsätze von der inländischen Kleinunternehmerregelung umfasst, die in dem Zeitraum getätigt wurden, in dem der Steuerpflichtige sein Unternehmen vom Inland aus betrieben hat. Die Ansässigkeit im Inland während eines Teils des Jahres strahlt nicht auf das ganze Jahr aus (Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 6 Rz 668, VwGH 31.1.2019, Ra 2017/15/0034). Den vorgelegten Rechnungen fehlen die gemäß § 11 UStG für den Vorsteuerabzug vorausgesetzten Merkmale der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers, der richtigen Anschrift des leistenden Unternehmers, des Namens und der Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung, einer detaillierten Leistungsbeschreibung und der fortlaufenden Nummer. Auch dem Argument der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, dass die Vorsteuern anzuerkennen seien, weil alle notwendigen Voraussetzungen für eine vorsteuergerechte Kleinbetragsrechnung erfüllt seien, ist zu entgegnen, dass dies bei einem weit überwiegenden Teil der vorgelegten Rechnungen bereits am Rechnungsbetrag scheitert, da dieser mehr als EUR 150,- brutto ausmacht. Zudem fehlt auch im Hinblick auf das Vorliegen von Kleinbetragsrechnungen bei diesen der (vollständige) Name sowie die richtige Anschrift des leistenden Unternehmers und vor allem auch der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung, wodurch die Prostituierten gar nicht berechtigt waren, Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen. Wie oben ausgeführt, ist es zwar aus der Sicht des EuGH nicht unbedingt Voraussetzung, dass alle in § 11 UStG 1994 genannten Voraussetzungen vorliegen, damit dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zusteht, sofern die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und hat auch die Steuerverwaltung diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn sie über die entsprechenden Daten verfügt. Jedoch wurden im beschwerdegegenständlichen Fall weder die geforderten Nachweise durch die Beschwerdeführerin erbracht, noch verfügt die Steuerverwaltung über die entsprechenden Daten zur Überprüfung bzw weisen die überprüften Daten - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - darauf hin, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Prostituierten um Arbeitnehmerinnen bzw - so diese tatsächlich als selbstständige Unternehmerinnen tätig waren - um Kleinunternehmerinnen gehandelt hat, welche nicht auf die Befreiung verzichtet haben. Daher war bereits aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sondern handelt es sich um auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen. Die rechtlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 14. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102567/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102567.2019
Stammnummer
147153
Gültig
14.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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