Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101438/2022
Nicht anzuerkennende Leistungen von Scheinfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101438/2022vom 04.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daneben ist aber - wie im Bericht über die Außenprüfung vom 16.03.2016 festgehalten - davon auszugehen, dass die Leistungen, die in den Ausgangsrechnungen der Einzelfirma des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt wurden, auch tatsächlich erbracht und dafür Lohnzahlungen an nicht angemeldete Arbeitnehmer geleistet wurden. Der dafür entstandene Lohnaufwand wird mit 50% des für die Leistungen der Firma ***5*** GmbH in Ansatz gebrachten Aufwandes geschätzt.
Der Beschwerdeführer benutzte ein Zimmer seiner Privatwohnung als Büro, welches 33,33% der gesamten Wohnnutzfläche ausmachte.
Die von der Außenprüfung ausgeschiedenen Privatanteile betreffen ausschließlich Kosten der Privatwohnung des Beschwerdeführers und haben keinen Bezug zum betrieblichen Lager.
Allerdings wurde der Privatanteil des Sicherheitsbalkens an der Wohnungstür im Jahr 2009 um 20,00 Euro zu hoch angesetzt und die Vorsteuerberichtigung betreffend Wartung der Therme und Reparatur Kamintüre in Höhe von insgesamt 69,06 Euro irrtümlich im Jahr 2010 Euro anstatt im Jahr 2011 vorgenommen.
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2012 wurde die Berücksichtigung der Zehntelabsetzung der Kosten des Garagentores in Höhe von 655,28 € übersehen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, im Hinblick auf die Ausscheidung von Privatanteilen der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Prüferin und bezüglich der Leistungen der Subfirmen aufgrund folgender Beweiswürdigung:
In diesem Zusammenhang wird auf die umfangreichen Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung, die Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung vom 16.03.2016 sowie die sich aus den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes ergebenden Feststellungen im Erkenntnis vom 02.11.2022, RV/7100767/2017, betreffend die Leistungsbeziehungen zwischen den genannten Subfirmen und der [GesellschaftBw] ***2*** GmbH hingewiesen, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Streitzeitraum der Beschwerdeführer war. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit den genannten Firmen sowohl als Einzelunternehmen als auch als Geschäftsführer der [GesellschaftBw] ***2*** GmbH Leistungsvereinbarungen getroffen haben will, die von diesen auch ausgeführt worden sein sollen, dies aber im Beschwerdeverfahren betreffend die [GesellschaftBw] ***2*** GmbH lediglich in Bezug auf die ***6*** auch glaubhaft machen konnte, wird unter Verweis auf das umfangreiche Ermittlungsverfahren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu RV/7100767/2017 die dort getroffene Beweiswürdigung vollumfänglich übernommen. Aus den im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 02.11.2022, RV/7100767/2017, dargestellten Aspekten erscheint es als absolut unglaubwürdig, dass von den Firmen ***4*** Handels GmbH, ***5*** GmbH und ***7*** GmbH an das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers Leistungen erbracht wurden. Dagegen konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Firma ***6*** die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht hat und die dafür in Rechnung gestellten Beträge auch erhalten hat, zumal diese auch in ihren Abgabenerklärungen berücksichtig sind.
Da die vom Unternehmen des Beschwerdeführers fakturierten Leistungen auch erbracht worden sein müssen, ist davon auszugehen, dass sich das Unternehmen - ebenso wie die [GesellschaftBw] ***2*** GmbH - nicht angemeldeter Arbeitnehmer bedient haben muss. Mangels Unterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und an "Schwarzarbeiter" nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, wird der Aufwand gemäß § 184 BAO mit 50% der betreffend die Firma ***5*** GmbH nicht anerkannten Beträge geschätzt.
Die Feststellungen zu den Privataufwendungen ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde durch keinerlei Unterlagen belegt werden konnten.
Die vorzunehmenden Korrekturen entsprechen den Ausführungen in der Stellungnahme der Außenprüferin.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Betreffend Umsatzsteuer:
Gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in den für die streitgegenständlichen Jahre anzuwendenden Fassungen kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Mit BGBl. I Nr. 99/2007 wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass dann, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt. Dies gilt nach dieser Bestimmung insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Diese Ergänzung hat lediglich klarstellenden Charakter (ErläutRV 270 Blg 23. GP). Sie entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen haben, wenn der Steuerpflichtige entweder selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH 03.10.2019, C-329/18, Rn. 29 und 30).
Zwecks Beurteilung, ob der Beschwerdeführer als Unternehmer von einem Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen, gilt, dass dann, wenn der Unternehmer bei Vorliegen untypischer Verhältnisse das Geschäft ohne weitere Nachforschungen abschließt und die weitergehenden Ermittlungen der Finanzverwaltung zeigen, dass ein Fall von Steuerbetrug vorliegt, ein Gutglaubensschutz regelmäßig ausgeschlossen ist (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar 5, § 12 Tz 95).
Der Beschwerdeführer verfügte über eine langjährige Erfahrung im Baugewerbe. Daher kann bei ihm umso mehr vorausgesetzt werden, dass auch er und nicht nur die Öffentlichkeit über das Auftreten von Scheinfirmen am Bau sowie den damit verfolgten Zweck Kenntnis hatte und die typischen Merkmale für ihn erkennbar waren (vgl. Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar 5, § 12 Tz 96). Wer es zulässt, dass sein Unternehmen mit einer solchen Gesellschaft in einen Leistungsaustausch tritt, muss auch die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen tragen.
Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu den Firmen ***4*** Handels GmbH, ***5*** GmbH und ***7*** GmbH außergewöhnlich wenig Sorgfalt an den Tag. Es wurden keine Geschäftsräumlichkeiten besucht, keine Bestellvorgänge dokumentiert und keine Lieferscheine vorgelegt. Teilweise wurden nur mündliche und keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Firmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Unternehmen des Beschwerdeführers ausführten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug nur dann gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt.
Eine der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist, dass eine Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurde. Wurden die verrechneten Leistungen nicht bewirkt, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, mwN; 22.10.2024, Ra 2024/13/0008).
Die geltend gemachten Vorsteuern aus den Rechnungen der genannten Firmen sind daher nicht anzuerkennen, weil von den genannten Firmen gar keine Lieferungen oder Leistungen erbracht wurden.
Der Beschwerdeführer und der Geschäftsführer der Firma ***6*** konnten aber ihre Geschäftsbeziehung und das Erbringen von Leistungen glaubhaft machen, weshalb die aus deren Rechnungen resultierenden Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind. Desgleichen ist die im Jahr 2010 vorgenommene Vorsteuerkürzung aus den Privatanteilen der Therme und des Sicherheitsbalkens zu korrigieren
Die in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Vorsteuern sind daher um folgende Beträge zu erhöhen:
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Jahr
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2009
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2010
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2012
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2013
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Fa. [G]
Therme und Sicherheitsbalken
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1.600,00 €
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6.860,00 €
69,06 €
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1.800,00 €
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2.633,00 €
3.1.2. Betreffend Betriebsausgaben und Werbungskosten
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 BAO Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
§ 184 BAO normiert:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. bspw. VwGH 12.08.2024, Ra 2024/13/0073).
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0006; 11.06.2021, Ro 2020/13/0005; 14.01.2022, Ra 2021/13/0083; 31.01.2022, Ra 2022/13/0001; 10.5.2022, Ra 2022/15/0020; 23.08.2022, Ra 2022/13/0072).
Im Hinblick darauf, dass davon ausgegangen wird, dass die Firmen ***4*** Handels GmbH, ***5*** GmbH und ***7*** GmbH keine Leistungen an das Unternehmen erbracht haben, stellen die dafür in Rechnung gestellten Beträge keine Betriebsausgaben dar. Da jedoch die vom Unternehmen des Beschwerdeführers fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und im Unternehmen dafür keine angemeldeten Arbeitnehmer zur Verfügung standen, ist der an nicht angemeldete Arbeitnehmer ausbezahlte Arbeitslohn mangels nachvollziehbarer Unterlagen schätzungsweise zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und "Schwarzarbeitern" nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, wird der Aufwand gemäß § 184 BAO mit 50% des von der Firma ***5*** GmbH für ihre angeblichen Leistungen in Rechnung gestellten Beträge berücksichtigt.
Da die Leistungserbringung der Firma ***6*** und die Entrichtung der dafür in Rechnung gestellten Beträge glaubhaft gemacht werden konnten, sind diese auch als Betriebsausgaben zur Gänze in Abzug zu bringen.
Die von der Außenprüfung nachweislich für die Privatwohnung getätigten Aufwendungen können nur insoweit, als sie das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers betreffen, in Abzug gebracht werden.
Auch sind die von der Außenprüferin aufgezeigten Berechnungsfehler zu korrigieren.
Daraus ergeben sich folgende Erhöhungen der Betriebsausgaben und Werbungskosten gegenüber den angefochtenen Bescheiden:
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Jahr
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2009
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2010
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2012
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2013
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Betriebsausgaben
+ 50% Fa. [G]
Sicherheitsbalken
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4.000,00 €
20,00 €
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17.150,00 €
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4.500,00 €
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6.583,34 €
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Werbungskosten
| | |
655,28 €
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3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall in erster Linie Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, und die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unter Zugrundelegung der zitierten Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 4. Februar 2025
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101438/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101438.2022
- Stammnummer
- 147106
- Gültig
- 04.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF