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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400106/2020

Kommunalsteuer für den zu 70% am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400106/2020vom 15.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie ebenfalls unter dem Punkt C.) Ad "unternehmerische Struktur" ausgeführt, gilt auch ein Ziviltechniker mit "selbständiger betrieblicher Organisation" als in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert (Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048) und führen die übrigen Betriebsausgaben des GS-GF nicht zu einem Abzug von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (VwGH 4. Februar 2009, 2008/15/0260). Aus all diesen Gründen war ein Herausrechnen von fixen und variablen Kosten aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht zulässig und ist daher der Beweisantrag der Bf. auf Herausrechnung dieser Kosten aus der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer nicht relevant, weswegen der Beweisantrag der Bf. mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts abgewiesen worden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gibt es eine umfangreiche und ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Zu den unter dem Punkt C.) Ad "unternehmerische Struktur" angeführten Punkten ist festzuhalten, dass im beschwerdegegenständlichen Fall eine eigene "Belegschaft" (iSd Erkenntnisses VwGH 01.06.2016, 2013/13/0061) des GS-GF als Einzelunternehmer, die Aufträge der Bf. an den GS-GF hätte erledigen können, nicht vorhanden war, dass auch ein Ziviltechniker mit "selbständiger betrieblicher Organisation" als in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert gilt (Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048) und dass die übrigen Betriebsausgaben des GS-GF nicht zu einem Abzug von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer führen (VwGH 4. Februar 2009, 2008/15/0260). Das Nicht-Vorhandensein einer eigenen Belegschaft ist eine auf der Ebene des Sachverhaltes zu lösende Tatsachenfrage und stellt eine solche Tatsachenfrage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Zu den Punkten, dass auch ein Selbständiger mit "selbständiger betrieblicher Organisation" als in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert gilt und dass die übrigen Betriebsausgaben des GS-GF nicht zu einem Abzug von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer führen, existiert jeweils eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen, weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 15. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400106/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400106.2020
Stammnummer
147100
Gültig
15.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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