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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104317/2024

Umsatzsteuerliche Behandlung der sachwalterischen Tätigkeit einer Rechtsanwältin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104317/2024vom 30.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Sache nach unbestritten ist auch, dass die "Entschädigung" des Sachwalters (§ 276 Abs. 1 ABGB) nicht von öffentlichen Stellen, sondern von der betroffenen Person selbst zu tragen ist; diese Ansprüche des Sachwalters bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre. Der Revisionswerber macht dazu geltend, dass im zuletzt genannten Fall der mit der Tätigkeit verbundene Aufwand letztlich vom Sachwalter selbst getragen werde, was - bei einer Anerkennung des Revisionswerbers als Einrichtung mit sozialem Charakter - einer Tragung der Kosten durch die genannten Einrichtungen gleichkomme. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gesichtspunkt sein kann, dass die Kosten der fraglichen Leistungen "zum großen Teil" von den genannten Einrichtungen übernommen werden (vgl. dazu etwa EuGH 15.11.2012, Zimmermann, C-174/11, Rn. 34 ff: Ermessen nicht überschritten, wenn verlangt wird, dass in zwei Drittel der Fälle die Kosten von den genannten Einrichtungen getragen werden). Dass im vorliegenden Fall diese Kosten zu einem vergleichbar großen Teil vom Revisionswerber selbst getragen werden, wird von ihm (auch in der Revision) nicht behauptet, sodass dieser Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung nicht maßgeblich ins Gewicht fallen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch der Anregung des Revisionswerbers, zu dieser Frage neuerlich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, nicht näherzutreten. Dass aber die Tätigkeit des Revisionswerbers als Sachwalter insgesamt als unternehmerisch zu beurteilen ist, wird (auch in der Revision) nicht bestritten. Die Tätigkeit wird nachhaltig und (im Allgemeinen) gegen ein Entgelt ausgeübt, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (vgl. EuGH C-846/19, Rn. 47). Der Umstand, dass nicht jede Dienstleistung in einer Höhe vergütet wird, die den durch sie verursachten Kosten entspricht, genügt nicht, um zu belegen, dass die Tätigkeit insgesamt nicht nach Kriterien vergütet wird, die sicherstellen, dass die Betriebskosten des Dienstleistungserbringers gedeckt sind (vgl. neuerlich EuGH C-846/19, Rn. 51). Zur Frage, ob anderen Steuerpflichtigen (ua. Vereinen) bereits eine vergleichbare Anerkennung gewährt wurde, führen die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht aus, eine derartige Anerkennung sei nicht erfolgt. Die Sachwaltervereine, deren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterworfen würden, seien nichtunternehmerisch tätig; verwiesen wird dazu auch auf die Liebhabereivermutung in VereinsR 2001 Rz 463. Der Revisionswerber macht hingegen geltend, bei VereinsR 2001 Rz 463 handle es sich um eine allgemeine Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuerbefreiung; diese Regelung könne nur auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG gestützt werden, da sonst keine Rechtsgrundlage für die fiktive Anwendung der Liebhabereivermutung in Betracht komme. Zunächst ist festzuhalten, dass unbestritten eine Anerkennung von Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter (in Bezug auf Leistungen eines Sachwalters) durch den nationalen Gesetzgeber nicht erfolgt ist. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass insoweit auch die Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu berücksichtigen ist, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind (vgl. z.B. EuGH 10.9.2002, Kügler, C-141/00, Rn. 57, zum Einwand der deutschen Regierung, die Anerkennung könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen, vgl. aaO, Rn. 48). Nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen wurden drei (von vier) Sachwaltervereinen von der Finanzverwaltung als Nichtunternehmer behandelt (der vierte Sachwalterverein hingegen als Unternehmer); deren Leistungen unterlagen daher nicht der Umsatzsteuer. Die Vereinsrichtlinien 2001 (in der Fassung vom 24. Juli 2013), auf welche das Bundesfinanzgericht und insbesondere der Revisionswerber verweisen, lauten auszugsweise: "3.2.2 Liebhaberei 3.2.2.1 Liebhabereivermutung bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO 463 Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 BAO), kann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 fallen. Eine nichtunternehmerische Tätigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig unter 2.900 Euro liegen. 3.2.2.2 Keine Anwendung der Liebhabereivermutung 464 Im Hinblick darauf, dass gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 idgF, grundsätzlich auch bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vorliegen könnte (VwGH 09.03.2005, 2001/13/0062), kann die Liebhabereivermutung nach Rz 463 erster Satz, soweit sie sich auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 bezieht, nicht gegen den Willen des Unternehmers angewendet werden. Die 2.900 Euro Bagatellgrenze (Rz 463 zweiter Satz) ist jedoch zu beachten. Will der Unternehmer die Liebhabereivermutung nach Rz 463 erster Satz nicht anwenden, bedarf es keiner gesonderten Erklärung gegenüber dem Finanzamt, sondern es genügt die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen oder auch die Abgabe der Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung (vgl. Rz 520)." Die zitierte Bestimmung beinhaltet lediglich eine allgemeine, für sämtliche gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen angenommene Abgrenzung von unternehmerischen zu nichtunternehmerischen Tätigkeiten. Sie ist aber nicht dahin zu verstehen, dass damit eine Anerkennung einer Einrichtung als solche mit sozialem Charakter iSd Art. 132 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG und eine darauf gestützte Umsatzsteuerbefreiung erfolgen sollte. Selbst wenn man der Revision folgen würde und dieser Bestimmung im Ergebnis (auch) eine derartige Anerkennung (als soziale Einrichtung) unterstellen würde, ist aber zu bemerken, dass diese Anerkennung nur betreffend jene Einrichtungen erfolgte, die als "gemeinnützig" (iSd §§ 34 ff BAO) anzusehen sind. Voraussetzung ist hiefür somit ua., dass die Körperschaft keinen Gewinn erstreben darf; die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten (§ 39 Z 2 BAO). Demnach wurde aber im Rahmen dieser (allfälligen) Anerkennung gleichzeitig und in identer Rechtsqualität auch die fakultative Beschränkung des Art. 133 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG ausgeübt. Im Hinblick auf die Ausübung dieser Beschränkung (wodurch - wie bereits dargelegt - die steuerliche Neutralität nicht verletzt ist) steht dem Revisionswerber, der unbestritten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG nicht erfüllt, die geltend gemachte Steuerbefreiung nicht zu. Der Inhalt der Revision lässt somit erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen." 3.2.1.2: Ist sohin die Rechtsfrage, ob die (überwiegend) Umsätze aus der Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalterin erzielende Rechtsanwältin (= Bf.) unter unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG eine unechte Umsatzsteuerbefreiung geltend machen kann, zu verneinen, so bedeutet dies für die im gegenständlichen Fall festzusetzende Umsatzsteuer 2014, dass anstelle der rechtswidrigen Heranziehung des Bruttobetrages der Entgelte aus der Sachwaltertätigkeit von 183.225,54 € der Bezug habende Nettobetrag von 152.687,95 € als Bemessungsgrundlage für den 20%-igen Normalsteuersatz anzusetzen ist; daraus ergibt sich als richtige gesamte Bemessungsgrundlage im Jahr 2014 für den 20%-igen Normalsteuersatz ein Betrag von 188.243,75 € (= 152.687,95 € + 35.555,80 € (bei letzterem Betrag handelt es sich um weitere anwaltliche Umsätze der Bf. neben den Umsätzen aus der Sachwaltertätigkeit, die ebenfalls der 20%-igen Umsatzsteuer unterliegen)) mit einer darauf entfallenden Umsatzsteuer von 37.648,75 €; weiters ist die rechtswidrige (weil ja die gegenständlichen Entgelte aus der Sachwaltertätigkeit umsatzsteuerpflichtig sind) Vorsteuerkürzung gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 von 5.047,35 € rückgängig zu machen, was einen anzuerkennenden Vorsteuerbetrag von insgesamt 7.671,55 € ergibt. Daraus folgt, dass der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10. Mai 2016 teilweise Folge zu geben und die Umsatzsteuer 2014 mit einer Zahllast von 30.849,93 € festzusetzen ist. Weiters folgt aus der Bejahung der Umsatzsteuerpflicht der vorliegenden Entgelte aus der Sachwaltertätigkeit für die im gegenständlichen Fall festzusetzende Einkommensteuer 2014, dass nur die Nettoentgelte dieser Leistungen (= 152.687,95 €) der Ertragsteuer zu unterziehen sind. Es ist daher der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 zu Gunsten der Bf. dahingehend abzuändern, dass der auf die Nettoentgelte aus der Sachwaltertätigkeit der Bf. (= 152.687,95 €) entfallende Umsatzsteuerbetrag von 30.537,59 € aus der Ertragsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und die Einkommensteuer 2014 mit 5.241,00 € festzusetzen ist. Daraus folgt, dass der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Mai 2016 Folge zu geben ist. Berechnung der Umsatzsteuer 2014: Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen): 196.971,02 € Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen): 196.971,02 € Davon sind zu versteuern mit: 20% Normalsteuersatz: … Bemessungsgrundlage: 188.243,75 € … Umsatzsteuer: 37.648,75 € 10% ermäßigter Steuersatz: … Bemessungsgrundlage: 8.727,27 € … Umsatzsteuer: 872,73 € Summe Umsatzsteuer: 38.521,48 € Gesamtbetrag der Vorsteuern: -7.671,55 € Festgesetzte Umsatzsteuer 2014: 30.849,93 € Berechnung der Einkommensteuer 2014: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 25.693,61 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 973,63 € Gesamtbetrag der Einkünfte: 26.667,24 € Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben): -730,00 € Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: -634,00 € Einkommen: 25.303,24 € Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (25.303,24 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00 = 5.241,04 € Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 5.241,04 € Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: 5.241,04 € Einkommensteuer: 5.241,04 € Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: -0,04 € Festgesetzte Einkommensteuer 2014: 5.241,00 € Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam, da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 26.9.2024, Ra 2024/13/0080, die Rechtsfrage, ob ein (überwiegend) Umsätze aus der Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter erzielender Rechtsanwalt als eine Einrichtung mit sozialem Charakter iSd Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL zu beurteilen ist, sodass er sich unmittelbar auf die in der MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung berufen kann, beantwortet (verneint) hat. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 30. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104317/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104317.2024
Stammnummer
147062
Gültig
30.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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