RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102253/2024

Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102253/2024vom 17.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch wenn der Geschäftsführer persönlich Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid erhoben hat - wie aus der Niederschrift vom 17. Jänner 2024 ersichtlich (und vom Gesetz gefordert) - und in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausgesagt hat, fehlt diesen Kontakten doch das geforderte Kriterium der "im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift". Überdies steht dies in Widerspruch mit den Ausführungen in der Beschwerde, dass ab Juli 2022 alle noch laufenden Projekte mittels Subunternehmen abgewickelt worden seien und kann insofern keine wesentliche Tätigkeit des Unternehmens auf der jeweiligen Baustelle mehr stattgefunden haben. Ergänzend ist anzuführen, dass auch der neue Wohnsitz des Geschäftsführers erst mit ***Datum 2023*** und somit zwei Monate nach der Abmeldung von der ***Firmensitz*** erfolgte. In Anbetracht dessen, dass für die Wohnsitzmeldung allgemein eine Frist von drei Tagen eingeräumt ist, kann nicht mehr von einer kleinen Verzögerung gesprochen werden, zumal in seinen Firmenbucheinträgen seine Adresse nach wie vor auf die ***Firmensitz*** lautet. Da er zudem bereits von den laufenden Ermittlungen hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens eines Scheinunternehmens Kenntnis hatte, ist auch hier eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gegeben sowie das vom Gesetz geforderte Herstellen eines persönlichen Kontakts über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse nicht als erfüllt anzusehen. 2.1.4 Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen Die Feststellungen betreffend die Höhe der an (nachträglich) rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen gebuchten Fremdleistungen ergeben sich aus den umfangreichen Ermittlungen des Amtes für Betrugsbekämpfung. Die Feststellungen zu den einzelnen Unternehmen ergeben sich aus dem Firmenbuch, der Abfrage der Scheinunternehmensdatenbank, den Abfragen aus dem Gewerbeinformationssystem sowie den elektronischen Grunddaten der Finanzverwaltung. Vom Beschwerdeführer wurde dies grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgebracht, die Scheinunternehmen seien im Zeitpunkt der Beauftragung nicht in der Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen aufgeschienen und nur eine vergleichsweise geringe Zahl der beauftragten Subunternehmen sei nachträglich als Scheinunternehmen festgestellt worden. Und selbst wenn es sich bei diesen um Scheinunternehmen gehandelt hätte, hätten diese hybride (und somit auch operativ tätig) gewesen sein können, wofür auch die Geltendmachung von Mängeln durch die ***Gesellschaft*** spreche. Weiters hätte die Gesellschaft auch standardmäßige Überprüfungen der von ihr beauftragten Subunternehmen etwa durch die Abfrage der Scheinunternehmerdatendatenbank, Kontrolle des Firmenbuchauszugs, des Gewerbescheins, der Eintrag auf der HFU-Liste, Ausweis und Meldezettel des Geschäftsführers sowie die korrekte Anmeldung der Arbeitnehmer durchgeführt. Dem ist entgegen zu halten, dass im Jahr 2022 die Eingangsrechnungen der betreffenden Scheinunternehmen im Ausmaß von EUR 1.005.023,- einem Gesamtfremdleistungsaufwand iHv EUR 1.505.386,- gegenüber stehen. Der Anteil von 66,76% bzw von 70,36% unter Berücksichtigung der ausländischen Unternehmen ohne Entsendungs- bzw Überlassungsmeldung kann also keinenfalls als vergleichsweise gering bezeichnet werden, sondern ist der Fremdleistungsaufwand der ***Gesellschaft*** in weit überwiegendem Ausmaß Scheinunternehmen zuzurechnen, wobei Vertragsbeziehungen mit Scheinunternehmen als Indiz dafür anzusehen sind, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen selbst auch um ein Scheinunternehmen handelt. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass alle sechs betreffenden Scheinunternehmen erst nach Rechnungslegung an die ***Gesellschaft*** rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt wurden, jedoch ist dies nicht ausschlaggebend. Dem Vorbringen ist insofern nicht zu folgen, als die beauftragten Unternehmen Subleistungen im Baugewerbe für die ***Gesellschaft*** hätten erbringen sollen. Diese Subunternehmen verfügten aber mit Ausnahme der ***C GmbH*** über gar keine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe bzw keine Gewerbeberechtigung für die in der Rechnung angegebenen Leistungen (***D GmbH***, ***E GmbH***, ***F GmbH***). Betreffend die ***A GmbH*** ist nicht erklärlich, warum die Gewerberechtigung des ***M*** nicht im Gewerberegister eingetragen wurde. Betreffend ***B GmbH*** und ***C GmbH*** wurden Rechnungen ohne konkrete Leistungsbeschreibung verbucht. Bei der ***D GmbH*** wurden alle drei Rechnungen am 3. August 2022 ausgestellt, derselbe Tag an dem die UID Nummer der Gesellschaft begrenzt wurde. Vor allem aber spricht auch gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Leistungserbringung und korrekten Beauftragung der genannten Subfirmen, dass bei allen der genannten Unternehmen keinerlei schriftlichen Vereinbarungen und keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung vorgelegt werden konnte. Mit den Subunternehmern wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Zwar gab der Geschäftsführer im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme an, es seien zum Teil schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, derartige Unterlagen wurden aber weder im Rahmen der Übermittlung von Unterlagen an die Behörde mit E-Mail vom 17. Mai 2023 noch im Rahmen des Widerspruchs gegen die Verdachtsmitteilung oder im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074 mit Verweis auf VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). So kann etwa die Nichtvorlage von für das Bestehen solcher Geschäftsbeziehungen üblicher Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Sorgfaltspflichten begründen (vgl VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032). In seinem Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 95/13/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof zuvor schon ausgeführt, dass ein Unternehmer, der sich bei Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat. Die Leistungserbringung durch die Rechnungsleger erscheint aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes daher im Hinblick auf das Fehlen jeglicher auftragsbezogenen Dokumente unglaubwürdig. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl VwGH 28.5.97, 94/13/0230). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die tatsächliche Leistungserbringung wäre aufgrund der Geltendmachung von Mängeln evident, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die angebotenen Beweise - nämlich ein E-Mail an die ***A GmbH*** rein organisatorischen Inhalts sowie eine SMS Korrespondenz mit "***X***", dem Ansprechpartner der ***C GmbH***, von dem der Geschäftsführer der ***Gesellschaft*** auch keinen Nachnamen nennen konnte und die der angebotenen Google Übersetzung zufolge lediglich den Inhalt hat, dass der Konversationspartner kein Geld bekäme, nicht dazu geeignet sind, eine tatsächliche Geltendmachung von Mängeln zu bescheinigen. Überdies könnte es sich - selbst wenn tatsächlich Mängelrügen erteilt worden seien - auch bei den beauftragten Subunternehmern um hybride Scheinunternehmen iSd des Gutachtens des Österreichischen Juristentags aus dem Jahr 2022 handeln, welche parallel zum Verfolgen des sozialbetrügerischen Vorsatzes regelmäßig auch eine operative Tätigkeit ausüben. Wesentlich ist weiters, dass aus den von der Finanzpolizei vorgelegten Risikoanalysen und Produktivitätsrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 eine Differenz erheblichen Ausmaßes zwischen der Produktivität der eigenen Arbeiter, welche statistisch gesehen erreicht werden kann, und den erklärten Umsätzen augenscheinlich ist und vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden konnte. Es ist daher aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass es sich bei den Eingangsrechnungen der betreffenden Unternehmen um Scheinrechnungen handelt, die zur Verschleierung von Geldbewegungen im Hinblick auf die Bezahlung von Schwarzlöhnen in der Auftragskette durch die angeblichen Auftraggeber verwendet wurden. Die Feststellungen zu den Bewegungen am Kassakonto 2700 basieren auf dem vorgelegten Kontoblatt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der eklatante Anstieg der Barmittel im Jahr 2022 von EUR 6.395,95 auf EUR 128.661,56 per 31. Dezember 2022, sei auf coronabedingte Einschränkungen zurückzuführen, ist entgegen zu halten, dass im Jahr 2022 diese pandemiebedingten Einschränkungen bereits geendet haben. In diesem Zusammenhang ist auch nicht erklärlich, warum dann in den Jahren 2020 und 2021 noch kein entsprechender Anstieg des Kassakontos verzeichnet werden konnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint die Argumentation, dass während der Corona Zeit nur die Barzahlung von Materiallieferungen bzw Dienstleistungen, auch wenn diese keine Bauleistungen darstellen und somit nicht unter das Barzahlungsverbot fallen, möglich war. Dies lässt sich auch aus dem vorliegenden Kontoblatt nicht nachvollziehen. Die Herkunft der Bareinlagen des Gesellschafters iHv gesamt EUR 461.000,- wurde ebenso nicht dargelegt, wie Nachweise für die Verwendungen der Barmittel erbracht. Insbesondere konnten auch die Entnahmen der zuvor getätigten Einlagen durch den Gesellschafter iHv EUR 175.000,- nicht erklärt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Geldmittel außerhalb des offiziellen Firmenkreislaufs vorhanden sind, die aus Zahlungen an die genannten rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen stammen und als "Kick-Back-Zahlungen" zurück an die ***Gesellschaft*** geflossen sind. Die angebotenen Beweise, nämlich Barrechnungen der ***Holz GmbH*** sowie der ***Baustoffe GmbH*** sind nicht dazu geeignet, das Beschwerdevorbringen des Anstiegs der Barmittel im Jahr 2022 zur Barzahlung von Material und Dienstleistungen zu belegen, da keine der besagten Rechnungen aus dem Jahr 2022 stammt. Es handelt sich um zwei Rechnungen der ***Holz GmbH***. aus dem Jahr 2021 iHv EUR 8.326,10, eine Rechnung der ***Bau GmbH*** iHv EUR 1.400,- aus dem Jahr 2020 und 15 Rechnungen der ***Baustoffe GmbH*** aus den Jahren 2020 und 2021 iHv gesamt EUR 47.153,24. Aufgrund der Verbuchung von Fremdleistungen an Scheinunternehmen in erheblichem Ausmaß, der nicht vorhandenen Unterlagen über Beauftragung und Vertragsbeziehungen zu diesen Subunternehmen, der nicht belegbaren Barmittel sowie des Umstandes, dass auch keine aussagekräftigen Arbeitsaufzeichnungen von Arbeitern der Gesellschaft vorgelegt wurden, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass die Gesellschaft falsche bzw verfälschte Urkunden bzw Beweismittel in Form von Scheinrechnungen, denen in Wahrheit keine Leistungen zu Grunde liegen, verwendet hat. Das Kriterium ist daher als erfüllt anzusehen. 2.1.5 Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen Aus den Berichten des Masseverwalters ergibt sich, dass das bestehende Sachanlagevermögen der ***Gesellschaft*** kurz vor Konkurseröffnung an eine ausländische Gesellschaft verkauft wurde. Der Verkauf erfolgte nach einem Sachverständigengutachten zu einem überhöhten Preis. Auch wenn nach der Ansicht des Masseverwalters der Verdacht nahesteht, die ausländische Gesellschaft sei vorgeschoben worden, um die Gegenstände knapp vor Insolvenzeröffnung dem Zugriff des damals noch zu bestellenden Masseverwalters zu entziehen - wie seinem Bericht vom 19. August 2024 zu entnehmen ist - so ändert dies nichts daran, dass diese Vermögensgegenstände im Betriebsvermögen vorhanden waren. Das Nichtvorhandensein von angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen wurde von der belangten Behörde im Feststellungsbescheid, aber nicht mehr in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterium herangezogen. Ausdrücklich wurde dies auch in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt. 2.1.6 Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/ der Dienstnehmers/ Dienstnehmerin zur Sozialversicherung Betreffend die Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist anzuführen, dass diese, wie aus dem Rückstandsausweis der ÖGK vom 26. Jänner 2024 ersichtlich, systematisch seit dem Beitragszeitraum Februar 2021 angelaufen sind. Gemäß der Auskunft der ÖGK von diesem Datum wurden aufgrund der Insolvenzeröffnung die Beiträge für den Zeitraum 06/23 bis 10/23, als die Abmeldung der letzten Dienstnehmer stattfand, noch gar nicht verbucht und scheinen daher nicht auf dem Rückstandsausweis auf. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgelegten Dienstnehmerliste vom ***Datum 2024*** ersichtlich, wurden ab dem Bestehen der Rückstände bei der ÖGK weiterhin regelmäßig Dienstnehmer angemeldet. Bis einschließlich des Beitragszeitraumes Juni 2022 beliefen sich die Rückstände auf EUR 9.383,24, danach stiegen sie eklatant an. In Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Anzahl der Dienstnehmer bei der ***Gesellschaft*** GmbH mit Juli 2022 sank und keine Arbeiter mehr bei der Gesellschaft beschäftigt waren, da nach dem Vorbringen in der Beschwerde alle bestehenden Aufträge durch Subunternehmen abgewickelt wurden, ist der nach Juli 2022 angelaufene Rückstand als bedeutend anzusehen. Gleichzeitig wurden auch nach dem Juli 2022 noch Dienstnehmer angemeldet (***Zeuge C*** am 18. Juli 2022, ***GF 2*** am 5. Oktober 2022, ***I*** am 14. November 2022, ***J*** am 16. Jänner 2023) wodurch das Kriterium als erfüllt anzusehen ist. Zwar wurden einzelne Zahlungen am 10. Oktober 2022 und am 10. März 2023 geleistet, jedoch waren diese nicht dazu geeignet, den Rückstand zu tilgen. Auch die Vereinbarung von Ratenvereinbarungen ändert nichts an der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. Auch die Zahlung vom 10. Jänner 2022 iHv EUR 75.000,- stellte - wie aus dem Schreiben der ÖGK vom 12. Jänner 2022 zu ersehen ist - eine Anzahlung zu einem bewilligten Ratenansuchen über den bestehenden Rückstand iHv EUR 75.527,51 zzgl der gesetzlichen Verzugszinsen dar. Auch wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht und aus dem vorgelegten Webeku Auszug ersichtlich - der vollstreckbare Rückstand am 15. Juni 2022 lediglich EUR 2.241,37 betrug, so stimmt das nicht mit den Daten des ausgefertigten Rückstandsausweises der ÖGK vom 26. Jänner 2024 überein, wonach aus den Beitragsvorschreibungen von Februar 2021 bis Juni 2022 ein vollstreckbarer Rückstand iHv EUR 9.383,24 bestand. Es ist davon auszugehen, dass der übersteigende Rückstand zum gegenständlichen Zeitpunkt etwa ausgesetzt oder von einer Ratenvereinbarung erfasst war, wodurch dieser nicht als vollstreckbar aufschien. Das Bundesfinanzgericht kann auch der Argumentation in der Beschwerde, dass die Rückstände auf vorübergehende Zahlungsstockungen zurückzuführen seien, nicht folgen, zumal diese auch nicht im Detail dargestellt wurden. Überdies ist aus der in der Risikoanalyse dargelegten Diskrepanz zwischen erklärten Umsätzen und Produktivität der eigenen Arbeiter, den in der Buchhaltung aufscheinenden Scheinunternehmen und den nicht erklärbaren Barmittelanstiegen und Auszahlungen ersichtlich, dass vorübergehende Zahlungsstockungen nicht für die Rückstände ursächlich sein konnten und ist davon auszugehen, dass die Mittel zur Begleichung vorhanden gewesen wären. Da der Anstieg der Rückstände im Wesentlichen ab dem Beitragszeitraum Juli 2022 erfolgte, das Insolvenzverfahren jedoch erst mit tt. Juni 2023 eröffnet wurde, ist ein Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ebenfalls nicht anzunehmen. Dem Vorbingen, es sei ein (weiteres) Ratenansuchen mit 4. April 2023 genehmigt worden, ist zu entgegnen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Bemühen um Ratenvereinbarungen oder die Vornahme einzelner Zahlungen nicht gegen das Vorliegen eines Scheinunternehmens spricht, sondern vielmehr dem Bemühen einen drohenden Konkurs abzuwenden, geschuldet erscheint. Betreffend die Anzahlung iHv EUR 10.000,- wurde diese gemäß der vorgelegten Zahlungsanweisung vom 5. Mai 2023 gebucht. Dass die Zahlung nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der Mitteilung der ÖGK vom 26. Jänner 2024, in welcher dargelegt wird, dass die letzte Zahlung am 10. März 2023 geleistet wurde. Ergänzend ergibt sich aus dem Ratenansuchen die Fälligkeit der Anzahlung am 25. April 2023 und der ersten Rate am 25. Mai 2023. Aufgrund des am tt. Juni 2023 eröffneten Konkurses konnte das Ratenansuchen nicht mehr erfüllt werden. Es ist daher nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass seit Februar 2021 systematisch Beiträge zur Sozialversicherung durch die ***Gesellschaft*** nicht mehr geleistet wurden. Auch zwischenzeitliche Ratenansuchen und vereinzelte Zahlungen können nicht das Gegenteil beweisen. Der dem SBBG immanente Vorsatz auf Sozialbetrug wird auch durch stetige Anmeldungen von Dienstnehmern trotz Bestehen von Rückständen umgesetzt. Betreffend die Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist anzumerken, dass die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Einstufung der Dienstnehmer als Angestellte, kein Kriterium für die Ausnahme von der Zugehörigkeit zur BUAK darstellt. Es ist darauf abzustellen, ob vorwiegend Angestelltentätigkeiten verrichtet wird. Gemäß § 1 AngG sind Angestellte Arbeitnehmer, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind (Löschnigg/Reiff in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz ll § 1 (Stand 1.6.2021, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH liegt ein Angestelltenverhältnis bei Bauleistungen erst bei einer Aufsicht über eine Vielzahl an Dienstnehmern sowie weiteren verantwortungsbehafteten hinzutretenden Elementen vor (OGH 18.3.1969, 4 Ob 11/69, Arb 8601; OGH 10.9.1912, Rv I 632/12, Fuchs 63; ArbG Salzburg 11. 10. 1949, Cr 227/49, Arb 5112; LG Graz 27. 3. 1931, 1 Cg 402/30, Arb 4086). Nach den Angaben des Geschäftsführers in seiner Zeugenaussage sowie der Argumentation in der Beschwerde waren die Angestellten zuständig für Bürotätigkeit, Aufsicht auf der Baustelle und Kontakt mit den Auftraggebern und Subunternehmern. Bauaufträge wurden ab diesem Zeitpunkt auch nur mehr mittels Subunternehmen abgewickelt. Diese Angestellten sollen auch auf der Baustelle kontrolliert, ob die Arbeiter da sind und mit den entsprechenden Bauherren gesprochen haben. Aus dem vorgelegten Lohnkonto für das Jahr 2022 ist ersichtlich, dass die ***Gesellschaft*** ab dem Juli 2022 zwischen sechs und sieben Angestellte beschäftigte. Im Hinblick auf die im Rahmen der Ermittlungen getätigten Fotos vom Firmensitz vom 15. März 2023 erscheint es zweifelhaft, dass genügend Platz und Infrastruktur im Büro für diese Anzahl von Angestellten zur Verfügung gestanden wäre. Auch bei Berücksichtigung von bauaufsichtlichen Tätigkeiten oder Homeoffice - auch wenn dies nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, erscheint der Umstand, es seien nur Angestelltentätigkeiten verrichtet worden, unglaubwürdig. Dies vor allem auch in Hinblick auf die sich aus der Risikoanalyse und Produktivitätsrechnung ergebende Diskrepanz, die Verbuchung von Rechnungen festgestellter Scheinunternehmen in derart erheblichem Ausmaß und die nicht erklärten Bareinlagen und -entnahmen durch den Gesellschafter. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die ***Gesellschaft*** auch Beiträge zur BUAK verkürzt wurden. Zum Beschwerdevorbringen, es seien auch wesentliche Zahlungen an die Abgabenbehörde entrichtet worden, ist ergänzend anzumerken, dass durch die ***Gesellschaft*** zwischenzeitlich tatsächlich Zahlungen eingegangen sind. Diese waren jedoch in Anbetracht der Rückstände auf dem Abgabenkonto zu keiner Zeit geeignet, den Rückstand auszugleichen. Auch stammen die Abgabenverbindlichkeiten zu großen Teilen aus Abgabenarten, welche für das Verfahren nach dem SBBG nicht von Relevanz sind. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 8 Abs 1 SBBG idF BGBl. I Nr. 104/2019 handelt es sich bei einem Scheinunternehmen um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, 1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/innen/n zu verkürzen, oder 2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transfernleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das SBBG kennt daher zwei verschiedene Tatbestände einer Scheinunternehmerschaft: den Verkürzungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG) und den Erschleichungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 2 SBBG). Nach Abs 2 leg cit ist der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmes dann gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten (Z 1), oder die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2). Abs 3 leg cit sieht vor, dass Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens insbesondere sind: 1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten, 2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, 3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse, 4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, 5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen, 6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung. Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umstände handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)). Gemäß § 8 Abs 4 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Nach Abs 7 dieser Bestimmung kann gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der beschwerdeführenden Partei am 15. Jänner 2024 eine entsprechende Verdachtsmitteilung zugestellt und dagegen am 17. Jänner 2024 fristgerecht Widerspruch erhoben. Die durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer getätigten Aussagen waren jedoch nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde gegenständlicher Rechtsträger mit Bescheid vom 8. März 2024 als Scheinunternehmen festgestellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durfte die belangte Behörde - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - aufgrund ihrer Erhebungen zu Recht davon ausgehen, dass die in § 8 Abs 3 Z 1, 3, 4 und 6 SBBG aufgelisteten Anhaltspunkte vorliegen und bei der ***Gesellschaft*** daher ein Scheinunternehmen vorliegt. Fest steht auch, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Betragsrückstand iHv EUR 86.451,49 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, wobei diese Rückstände sich auf Beitragszeiträume ab dem Februar 2021 beziehen und gleichzeitig noch Dienstnehmen in nicht unbedeutender Anzahl angemeldet wurden. Es handelt sich daher bei der ***Gesellschaft*** um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und handelt sich bei der ***Gesellschaft*** ab dem ***Datum 2021*** um ein Scheinunternehmen iSd § 8 Abs 1 SBBG. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft iSd § 8 SBBG handelt es sich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Wien, am 17. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102253/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102253.2024
Stammnummer
146980
Gültig
17.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF