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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200014/2018

Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200014/2018vom 14.01.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 20. April 2018 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. März 2018, Zlen. 420000/04707/2013, 420000/00193/2018, 420000/00194/2018, 420000/00195/2018 und 420000/00196/2018, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/04707/2013 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 3. Quartals 2009 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 3/2009 | 972 | 8,00 | 7.776,00 | Gesamt | | | 7.776,00 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 155,52 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00193/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2010 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2010 | 342 | 8,00 | 2.736,00 | 2/2010 | 5.879 | 8,00 | 47.032,00 | 3/2010 | 2.598 | 8,00 | 20.784,00 | 4/2010 | 738 | 8,00 | 5.904,00 | Gesamt | | | 76.456,00 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.529,12 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00194/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2011 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2011 | 1.097 | 8,00 | 8.776,00 | 2/2011 | 5.405 | 8,00 | 43.240,00 | 3/2011 | 9.084 | 8,00 | 72.672,00 | 4/2011 | 8.529 | 8,00 | 68.232,00 | Gesamt | | | 192.920,00 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 3.858,40 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 4. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00195/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2012 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2012 | 2.786 | 9,20 | 25.631,20 | 2/2012 | 7.841 | 9,20 | 72.137,20 | 3/2012 | 8.631 | 9,20 | 79.405,20 | 4/2012 | 2.528 | 9,20 | 23.257,60 | Gesamt | | | 200.431,20 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 4.008,62 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 5. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00196/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die mit Ablauf des 1. und 2. Quartals 2013 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt: | Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR | 1/2013 | 2.718 | 9,20 | 25.005,60 | 2/2013 | 2.348 | 9,20 | 21.601,60 | Gesamt | | | 46.607,20 Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 932,14 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zu Spruchpunkt 1.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. März 2018, Zl. 420000/04707/2013, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das dritte Quartal 2009 in Höhe von € 30.576,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 611,52 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 611,52 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom 1. Juli 2009 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom 14. Dezember 2010 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 2.123 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 3.821,40 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt 5.2.14., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies sei die Bf nicht der erforderlichen Anzeigepflicht für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) nachgekommen. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. April 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die Information des BMF vom 9.6.2017, BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom 12.1.2017 betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 25. Mai 2018, Zl. 420000/60224/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom 12. Jänner 2017 zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/16/0067, zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen. Zu Spruchpunkt 2.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. März 2018, Zl. 420000/00193/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2010 in Höhe von € 750.496,00 (Q1: € 103.312,00; Q2: € 180.536,00; Q3: € 188.712,00; Q4: € 277.936,00) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 15.009,92 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 15.009,92 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom 1. Juli 2009 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom 14. Dezember 2010 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 52.117 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 93.810,60 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt 5.2.14., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies sei die Bf nicht der erforderlichen Anzeigepflicht für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24 AWG nachgekommen. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. April 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die Information des BMF vom 9.6.2017, BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom 12.1.2017 betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 25. Mai 2018, Zl. 420000/60226/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom 12. Jänner 2017 zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/16/0067, zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen. Zu Spruchpunkt 3.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. März 2018, Zl. 420000/00194/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2011 in Höhe von € 577.240,00 (Q1: € 177.552,00; Q2: € 98.616,00; Q3: € 189.136,00; Q4: € 111.336,00) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 11.544,80 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 11.544,80 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom 1. Juli 2009 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom 14. Dezember 2010 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 39.915,5 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 72.153,90 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt 5.2.14., bzw. ab 1. Juli 2011 des BAWP 2011, Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. April 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die Information des BMF vom 9.6.2017, BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom 12.1.2017 betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 25. Mai 2018, Zl. 420000/60228/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG bzw. Erlaubnis nach § 24a AWG (ab 16.2.2011), da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom 12. Jänner 2017 zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf. abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/16/0067, zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG bzw. Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige nach § 24 AWG bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen. Zu Spruchpunkt 4.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. März 2018, Zl. 420000/00195/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2012 in Höhe von € 568.458,80 (Q1: € 59.772,40; Q2: € 118.900,80; Q3: € 206.825,20; Q4: € 182.960,40) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 11.369,18 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 11.369,18 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom 1. Juli 2009 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom 14. Dezember 2010 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 34.326 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 61.786,80 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2011, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. April 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die Information des BMF vom 9.6.2017, BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf. aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom 12.1.2017 betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 25. Mai 2018, Zl. 420000/60230/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163), so auch die Erlaubnis nach § 24a AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom 12. Jänner 2017 zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/16/0067, zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen. Zu Spruchpunkt 5.: Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 20. März 2018, Zl. 420000/00196/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite und vierte Quartal 2013 in Höhe von € 58.052,00 (Q1: € 30.010,40; Q2: € 26.716,80; Q4: € 1.326,80) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 1.161,05 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.161,05 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom 1. Juli 2009 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom 14. Dezember 2010 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf. habe auf den Grundstücken 3.505 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 6.310 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2011, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 20. April 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (VwGH 23.4.2015, 2012/07/0047, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die Information des BMF vom 9.6.2017, BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom 12.1.2017 betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 25. Mai 2018, Zl. 420000/60232/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163), so auch die Erlaubnis nach § 24a AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom 12. Jänner 2017 zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des VwGH vom 29.6.2017, Ra 2017/16/0067, zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen. Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.: Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragte die Bf, der Landeshauptmann von Kärnten wolle gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG feststellen, dass das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial kein Abfall im Sinne des AWG ist. Der Feststellungsantrag bezieht sich auf das gesamte angeschüttete Material (Massenermittlung ***6*** vom 12. Jänner 2017: 93.870 m³ in verdichtetem Zustand, Massenermittlung ZT ***5*** 135.930 m³ in losem unverdichtetem Zustand). Mit Bescheid vom 25. Mai 2021, Zl. ***7***, stellte der Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde fest, dass das auf den Grundstücken Nr. 5,6 und 11 (jetzt 18/1), je KG ***2***, aufgebrachte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 93.870 m³ im Zeitpunkt seiner Aufbringung nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf im Zeitraum 3. Quartal 2009 und Oktober 2013 von verschiedensten betriebseigenen Baustellen in der Umgebung Bodenaushubmaterial auf die Grundstücke Nr. 5,6 und 11 (jetzt 18/1), je KG ***2***, verfrachten und dort aufbringen habe lassen. Bereits zum Zeitpunkt des Aushubs des Materials von den verschiedenen Baustellen war dem Besitzer als auch dem Übernehmer bekannt, dass jenes auf die gegenständlichen Grundstücke in der KG ***2*** verbracht und dort ausgeschüttet würden. Die Einhaltung der Materialqualität sei durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Prüfanstalten nachgewiesen worden. Eine Beeinträchtigung von Schutzgütern bzw. öffentlichen Interessen sei ausgeschlossen, da die Materialien die notwendige Qualität aufweisen und demzufolge auch als geeignet für die durchgeführten Maßnahmen anzusehen sind. Es seien daher weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Die Verwertungsmaßnahme stehe zudem im Einklang mit der Rechtsordnung, da die entsprechenden Bewilligungen aus dem Fachbereich Naturschutz vorliegen würden. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie. Mobilität, Innovation und Technologie vom 14. Juli 2021, GZ. ***8***, wurde der Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 25. Mai 2021 aufgehoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Verfahren nach § 6 Abs.1 Z.1 AWG die Verfügungsgewalt über das Material im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen sei. Derjenige, der ein Material in der Vergangenheit für eine bestimmte Maßnahme eingesetzt und zum Zeitpunkt der Antragstellung über dieses keine Verfügungsberechtigung mehr hat, könne einen Feststellungsantrag nach § 10 Abs.1 Z.1 ALSAG einbringen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. November 2021, Zl. ***9***, wurde die mit Eingabe vom 10. August 2021 gegen den Aufhebungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2022, Zl. ***10***, abgelehnt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 5. September 2022 wurde mit Erkenntnis vom 14. März 2024, Ra 2022/07/0185-3, als unbegründet abgewiesen. In diesem Feststellungsverfahren wurde vom Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 7. Juni 2021 eine gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen ***11*** abgegeben, die auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 ergänzt wurde. Die analytische Charakterisierung entspreche Bodenaushub mit geogener Hintergrundbelastung der ASN 31411 29 und nicht den Qualitätsklassen A1 und A2. Die naturschutzrechtlichen Bescheide ***26*** würden als Vorgabe hinsichtlich der Materialqualität die Beschränkung auf "unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial" vorsehen. Darunter sei aus fachlicher Sicht auch die ASN 31411 29 zu verstehen. Eine zulässige Verwertung (R 10) sei daher nachvollziehbar. Für Kleinmengen unter 2000 Tonnen, für welche keine Abfallinformationen vorliegen, sei aber jedenfalls eine chemische Analyse erforderlich. In der Stellungnahme des Zollamtes Österreich vom 4. September 2024 wurde moniert, die gutachterliche Stellungnahme von ***11*** stelle kein Gegengutachten zum BAWP dar. Insbesondere habe der Magistrat Villach auf Anfrage des Zollamtes hin eine Prüfung der Materialqualität gemäß BAWP 2006 bzw. 2011 keinesfalls bejaht. Hinsichtlich der verfüllten Kleinmengen wären gemäß der Einbaubeschränkung des BAWP 2011 von höchstens 2.000 Tonnen jedenfalls analytische Untersuchungen vorzunehmen gewesen. In der Stellungnahme vom 30. September 2024 vertrat die Bf die Auffassung, die Abfalleigenschaft sei aufgrund des Urteils des EuGHs vom 17. November 2022, Rs. C-238/1, Porr Bau GmbH, zu verneinen. In einem das Nachbargrundstück betreffenden Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG sei zudem festgestellt worden, dass die Verfüllung zulässigerweise durchgeführt worden sei. Die Bf beantragte eine Gutachtenserörterung in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mit den Amtssachverständigen ***11***, Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. ***12*** und ***13*** vom Amt der Kärntner Landesregierung. Mit Eingabe vom 19. November 2024 verwies die Bf neuerlich darauf, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH, C-238/21, ergebe, dass das verfahrensgegenständliche Material kein Abfall sei. Weiters übermittelte die Bf für sämtliche Kleinmengen, für welche bislang keine Abfallinformationen vorgelegt werden konnten, nachträglich ausgefüllte und mit dem Datum des jeweiligen Aushubs versehene Abfallinformationen, welchen die Originaldokumentation des Unternehmens zugrunde gelegt worden sei. Daraus ergebe sich, welche Mengen von welchen Baustellen ausgehoben wurden und dass diese nicht bedenklich gewesen seien. Diese Form der Dokumentation entspreche somit den Anforderungen des Sachverständigen ***11*** und sei auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, GZ. ***14***, als auseichend hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Anschüttung anerkannt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2024 verwiesen die Vertreter des Zollamtes Österreich im Wesentlichen auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, der Vertreter der Bf verwies im Wesentlichen auf die bisherigen Eingaben, die Beschwerden und die Vorlageanträge. Zur Anwendbarkeit der Kleinmengenregelung verwiesen die Vertreter des Zollamtes Österreich auf Punkt 7.15.8. des BAWP 2011, wonach ein Einbau nur bis zu einer Gesamtmenge von 2.000 Tonnen zulässig sei. Der Vertreter der Bf entgegnete der BAWP sei keinesfalls so zu verstehen, dass die Gesamtmenge aller Aushübe aufzusummieren wäre und diese Gesamtmenge insgesamt nicht 2.000 Tonnen überschreiten dürfe. Hinsichtlich der im ersten Quartal 2011 an ***15*** abgegebenen Menge von 2.801 m³ Bodenaushubmaterial stimmten beide Parteien überein, dass die konkrete Zuordnung zu einem bestimmten angelieferten Material nicht möglich sei und die Menge daher nur pauschal abgezogen worden sei. Die Bf sei in den meisten Fällen als Subunternehmer tätig gewesen. In der Folge wurde Frau ***16***, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die die bei der Firma aufliegenden Unterlagen gesichtet und mengen- und herkunftsmäßig sortiert hat, als Zeugin vernommen: Bei dem von ihr gesichteten Material handelte es sich um die vorgelegten Rechnungen und Kontrollscheine. Die Zeugin habe vom Unternehmen eine Liste von Baustellen erhalten und sie habe sich aufgrund von Erfahrungswerten einen Überblick über die dortige Bodenbeschaffenheit gemacht und dabei keine Verunreinigung feststellen können. Die konkrete Feststellung, um welchen Bodentyp es sich bei dem Material handelte und ob eine etwaige optische Verunreinigung vorliegt, hätte aber nur der Fahrer des LKW der Bf feststellen können. Nach Angaben der Zeugin sei es auch nachvollziehbar, welches Material auf welcher Parzelle angeschüttet wurde. Zu den bereits zuvor vorhandenen Gutachten konnte ***16*** angeben, dass auch sie eine geogene Hintergrundbelastung feststellen habe können. Die Zeugin führte weiters aus, dass Böden durchschnittlich 1,4 Tonnen bis 1,6 Tonnen, abhängig auch von der Nässe des Bodens, je m³ schwer sei. Ein Durchschnittswert von 1,5 Tonnen pro m³ sei daher realistisch. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden, die Bf beantragte den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Grundstücke Nr. 5, 6, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, stehen im Eigentum von verschiedenen Eigentümern. Mit Bescheid ***26*** als Naturschutzbehörde erster Instanz vom 1. Juli 2009, Zl. ***19***, wurde der ***18*** die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung mit Bodenaushubmaterial von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück Nr. 6, KG ***2***, mit einem berechneten Schüttvolumen von ca. 40.000 m³ erteilt. Die Bewilligung war an die Auflage geknüpft, als Schüttmaterial ausschließlich unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial zu verwenden und umfasst damit auch Aushubmaterial der ASN 31411-29. Über das Schüttmaterial sind Aufzeichnungen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Eigenart und der Menge zu führen. Die Zustimmung des Grundeigentümers lag vor. Mit Bescheid ***26*** als Naturschutzbehörde erster Instanz vom 14. Dezember 2010, Zl. ***17***, wurde der ***18*** die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung mit Bodenaushubmaterial von ca. 10.813 m² auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt. Die Bewilligung war an die Auflage geknüpft, als Schüttmaterial ausschließlich unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial zu verwenden und umfasst damit auch Aushubmaterial der ASN 31411-29. Über das Schüttmaterial sind Aufzeichnungen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Eigenart und der Menge zu führen. Die Zustimmung der Grundeigentümer lag vor. Im Zuge eines Ortsaugenscheins am 16. Jänner 2014 durch den Amtssachverständigen für Naturschutz wurde die Rekultivierung, die Schütthöhe und die Schüttfläche bzw. das Flächenausmaß überprüft und als ordnungsgemäß durchgeführt beurteilt (E-Mail ***26*** vom 22.5.2017). Am 8. April 2015 stellte der Amtssachverständige des Landes Kärnten für Naturschutz ***13*** zu Zl. ***19*** fest, dass sich, um eine durchgehende und einheitliche Niveaugestaltung zu erreichen, die Anschüttungsmenge auf der Parzelle Nr. 6, KG ***2***, auf die Menge von ca. 65.000 m³ erhöht hat, hiefür aber keine gesonderte Bewilligungspflicht gegeben ist. Die Firma ***18*** wurde mit Eintrag im Firmenbuch vom 24. März 2016 auf ***Bf1***, den nunmehrigen Namen der Bf, geändert. Seitens der Bf wurde weder eine Anzeige gemäß § 24 AWG eingebracht, noch verfügt sie über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG. Das Umrechnungsgewicht von 1 m³ unverdichtetem Bodenaushubmaterial beläuft sich auf 1,5 Tonnen je m³. Bei dem Bodenaushubmaterial handelt es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 bis 3 AWG. Das verfahrensgegenständliche Material überschreitet - soweit Materialgutachten vorgelegt wurden - leicht die Grenzwerte der Klasse A1 (ASN 31411-30) oder A2 (ASN 31411-31) und ist dieses Aushubmaterial aufgrund einer geogenen Hintergrundbelastung der ASN 31411-29 zuzuordnen. Hinsichtlich der Kleinmengen unter 2000 Tonnen liegen großteils keine Abfallinformation, Einbauinformationen oder analytische Untersuchungen bzw. zum Teil nur Abfallinformationen oder nur nachträglich im Jahre 2024 erstellte Abfallinformationen vor. Vor der Verwertung erfolgte keine Einteilung in eine Qualitätsklasse.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200014/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200014.2018
Stammnummer
146938
Gültig
14.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF