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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102800/2020

Zurechnungssubjekt einer Entschädigung für künftigen Verdienstentgang bei einem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102800/2020vom 25.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die im Vertrag vom 27.10.2016 vereinbarten Nebenentschädigungen für künftige Ertragsminderungen und Wirtschaftserschwernisse wurde auf Basis einer ewigen Rente berechnet. Die Entschädigung gilt daher einen Verdienstentfall über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab und erfüllt auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988. Nach herrschender Rechtsmeinung kann dieser Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Veranlagungsverfahrens gestellt werden und war deshalb auch eine Antragstellung im Rechtsmittelverfahren noch zulässig. Dem Antrag auf Dreijahresverteilung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde daher Folge gegeben. be) Zusammenfassung: Der pauschale Zuschlag für Ersatz von Wiederbeschaffungskosten ist Teil des Kaufpreises der Liegenschaft und gehört daher zu den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes, die im gegenständlichen Fall gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind. In diesem Punkt war die Beschwerde daher zu Recht ( € 45.170,22 lt. FA, siehe Tabelle 3). Hinsichtlich der Zurechnung der 2016 zugeflossenen Entschädigung für Verdienstausfall an den Bf, war die Beschwerde jedoch nicht begründet und ist der Bf. Zurechnungssubjekt dieser Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seinem Antrag auf Dreijahresverteilung war Folge zu geben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2016: | Einkünfte aus L+F | Euro | Euro | Lt. Erklärung | | 0,00 | Nebenentschädigungen, 90% Anzahlung | 456.870,85 | | abzüglich anteilige RA-Kosten f. Nebenentschädigungen | 30.004,52 | | Zwischensumme | 426.966,33 | | abzüglich Gewinnfreibetrag | 3.900,00 | | Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft lt. BFG | | 423.066,33 | Einkünftedrittel gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG | | 141.022,11 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung der Steuerpflicht und Zurechnung der Entschädigung folgte das BFG der ständigen Rechtsprechung des VwGH, weshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären war. Beilage: 1 Berechnungsblatt ESt-2016 Wien, am 25. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102800/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102800.2020
Stammnummer
146850
Gültig
25.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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