Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1029
In Österreich wohnhafter Repräsentant eines ausländischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftA 149/1-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Österreich wohnhafter
Dienstnehmer einer belgischen Kapitalgesellschaft die Verkaufsleitung für
Gesamtösterreich, besteht sonach seine Tätigkeit im Verkauf der von
der belgischen Gesellschaft angebotenen Produkte, dann wird hiedurch jedenfalls
für die belgische Gesellschaft eine inländische Betriebstätte im
Sinn von Art. 5 DBA-Belgien begründet. Und zwar auch dann, wenn die
belgische Gesellschaft in Österreich über keine
Vertriebsräumlichkeiten verfügt und der Verkaufsleiter seine
Verkaufstätigkeit lediglich durch Kundenbesuche wahrnimmt und die
erforderlichen Abrechnungen, Reports, Reisekostenerstellungen usw. von seiner
Wohnung aus besorgt.
Unter diesen Umständen ist für die gestellte
Frage, ob die belgische Gesellschaft in Österreich der beschränkten
Steuerpflicht unterliegt, folglich auch nicht mehr zu untersuchen, ob in der
Wohnung eine (räumliche) Betriebstätte begründet worden ist; denn
ein Dienstnehmer, der über eine Verkaufsabschlussvollmacht verfügt und
diese auch gewöhnlich ausübt, löst jedenfalls als ständiger
Vertreter gemäß
§ 98 Z 3 EStG und Art. 5 Abs. 4 DBA-Belgien
für das vertretene Unternehmen beschränkte Steuerpflicht in
Österreich aus.
Zur Frage, ob bei einem Repräsentanten, der
Bestellungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die ausländische
Firmenzentrale entgegennimmt, von einer Verkaufsabschlussvollmacht gesprochen
werden kann, wurde bereits unter EAS 877 Stellung genommen.
Ob die Wohnung so intensiv für Zwecke der
inländischen Firmenpräsenz des belgischen Unternehmens genutzt wird,
dass sie als deren inländische (räumliche) Betriebstätte zu
werten ist (siehe hiezu z.B. VwGH 25.2.1987, 84/13/0053), bleibt aber für
die Frage der Lohnsteuerabzugspflicht und für die Frage der
Kommunalsteuerpflicht von entscheidender Bedeutung.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 5 Abs. 4 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
Arbeitnehmer von KapitalgesellschaftenInlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende RäumlichkeitenAbschlussvollmachtLohnsteuerabzugKommunalsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 149/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14685
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF