Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100689/2024
außergewöhnliche Belastungen- behinderungsbedingte und nicht behinderungsbedingte Aufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100689/2024vom 08.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der als "Gewerkschaftsbetrag" geltend gemachte Betrag von 64,80 € betrifft Spenden des Bf, die mangels elektronischer Datenübermittlung (lt. BVE vom 6. 11. 2023) der Spendenorganisation nicht abzugsfähig sind (§ 18 Abs 8 Z 1 EStG 1988). Die Kosten für digitale Arbeitsmittel (555,98 €) sind mangels Vorliegens eines aktiven Dienstverhältnisses nicht abzugsfähig (§ 16 Abs 1 EStG 1988). Der 1/10 - Betrag von 612, 40 € ist nicht abzugsfähig, da der bezughabende Einmalbetrag bereits mit Wirksamkeit für 2017 (lt. BVE vom 6. 11. 2023) geltend gemacht worden ist. Der vom Bf geltend gemachte Teuerungsabsetzbetrag ( 500 € wegen "Teuerungsabsetzbetrag" / "Katastrophenschäden") ist nicht abzugsfähig (§ 33 EStG 1988).
4.) Bemessungsgrundlagen, Einkommensteuer:
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47.757,60 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-138,98 €
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Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
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-1.083,32 €
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außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes
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+1.083,32 €
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Selbstbehalt (§ 34 Abs 4 EStG 1988)
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-401 €
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§ 35 Abs 3 ESTG 1988
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-840 €
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§ 2 Abs 2 V über außergewöhnliche Belastungen
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-2.280 €
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§ 3 Abs 1 V über außergewöhnliche Belastungen
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-1.288,66 €
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§ 4 V über außergewöhnliche Belastungen
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42.808,96 €
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Einkommen
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Einkommensteuer (§ 33 Abs 1 EStG 1988):
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0
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0% für die ersten 11.000 €
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1.400 €
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20% für die weiteren 7.000 €
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4.225 €
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32,5 % für die weiteren 13.000 € (§ 124b Z 390 b EStG 1088)
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4.959,76
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42% für die restlichen 11.808,96 €
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10.584,76 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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0
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Pensionistenabsetzbetrag
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10.584,76 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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0
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Steuer für die ersten 620 € der sonstigen Bezüge
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440,38 €
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6% für die restlichen 7.339,60 €
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11.025,14 €
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Einkommensteuer
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-13.103,62 €
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anzurechnende Lohnsteuer
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-3.974,21 €
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KEST
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-6.052,69 €
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festgesetzte Einkommensteuer vor Rundung
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-0,31
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Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
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-6.053 €
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festgesetzte Einkommensteuer
5.) Unzulässigkeit der Revision:
Der Bf ist zu 50% körperlich behindert. Es ist strittig, wie hoch im Streitzeitraum die Kosten der Hilfsmittel und der Heilbehandlung i S. des § 4 der V über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 gewesen sind, die auf Grund seiner Behinderung angefallen sind. Um in diesem Zusammenhang die erforderlichen Feststellungen treffen zu können, sind nur Tatfragen zu lösen. Es sind keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100689/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100689.2024
- Stammnummer
- 146786
- Gültig
- 08.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF