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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100091/2024

Umfangreiche Teilzeitbeschäftigung steht Berufsausbildung i.S.v. FLAG 1967 entgegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100091/2024vom 13.01.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Übrigen enthält das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; VwGH 23.10.1990, 87/14/0031; VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116 sowie weiter unten). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen, die die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nimmt (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Ein Berufsschulbesuch nimmt bei einer ganzjährigen Berufsschule rund 20% der Ausbildungszeit des Kindes in Anspruch (die restliche Ausbildungszeit wird im Lehrbetrieb verbracht). Wird nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, steht mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Kindes Familienbeihilfe nicht zu (vgl. BFG 20.6.2014, RV/7101194/2014; BFG 7.6.2017, RV/7104779/2015; BFG 4.1.2022, RV/7103720/2019; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022; BFG 22.8.2023, RV/7102840/202). Gleiches gilt für die bloße Vorbereitung oder auf das Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch (vgl. BFG 9.8.2023, RV/7102709/2022). Das Bundesfinanzgericht kann nicht beurteilen, ob, wie vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 angegeben, tatsächlich eine Verwaltungspraxis besteht, "die nötige Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes bzw. der Bindung der vollen Arbeitskraft ab einer Wochenstundenzahl von bereits 20 Stunden jedenfalls als gegeben anzusehen" ist. Das Gericht ist jedenfalls an eine derartige Verwaltungspraxis, so sie bestehen sollte, nicht gebunden. Eine Wochenstundenzahl von 20 Stunden würde bei einer Normalarbeitszeit von rund 40 Stunden einer Teilzeitbeschäftigung mit gerade einmal der halben Normalarbeitszeit entsprechen. Bei einer derart geringen Zeit für die Berufsausbildung wäre es möglich, neben der Berufsausbildung einer umfangreichen Beschäftigung nachzugehen, und damit wäre die Voraussetzung von § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 "wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist", also die Ausbildung die "volle Zeit" des Kindes i.S.d. Rechtsprechung des VwGH (etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116; VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 14.12.2025, Ro 2015/16/0005; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050) in Anspruch nimmt, nicht erfüllt. Fest steht, dass auch nach der Entscheidungspraxis des BFG rund 20 Wochenstunden Anwesenheit bei Kursen etwa in einer Maturaschule ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 sein können, aber nur deshalb, weil davon auszugehen ist, dass zu diesen Anwesenheiten bei den Kursen noch Vorbereitungszeiten, Nachbereitungszeiten und allgemeine Lernzeiten zu Hause hinzutreten, sodass in Summe wenigstens 30 Wochenstunden für die Berufsausbildung insgesamt aufgewendet werden. "Nur" Lernen allein im Umfang von 20 Wochenstunden, ob zu Hause, ob in einer Schule oder einem Kurs oder ob beides kombiniert, ist jedenfalls nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu wenig, um von einer Inanspruchnahme der "vollen" (das heißt: weitaus überwiegenden) Zeit des Kindes zu sprechen. Vorbereitungskurs Einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs stellen noch keine Ausbildung dar (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 43 "Aufnahmeprüfungen" m.w.N.; etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Kurse, die auf einen Aufnahmetest vorbereiten, können unter bestimmten Umständen als selbständige Berufsausbildung angesehen werden (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Voraussetzung ist unter anderem ein Zeitaufwand, der jenem für den Besuch einer höheren Schule entspricht, also etwa 20 bis 30 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 40 m.w.N.). Die vom Bundesfinanzgericht in der Vergangenheit vereinzelt vertretene Ansicht, dass Vorbereitungskurse zum MedAT Aufnahmetest grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen und es daher auf die zeitliche Komponente nicht ankomme (vgl. BFG 30.4.2020, RV/5101372/2019), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, da zwischen der Bewerbung samt Test einerseits (keine Berufsausbildung) und der Vorbereitung (Berufsausbildung bei entsprechender zeitlicher Inanspruchnahme) zu unterscheiden sei (VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei dem Eignungstest für das Medizinstudium um einen allgemein bekannten höchst umfangreichen Test handelt, bei dem mehrere Aufgabengruppen in einem Assessment von 09:00 bis 16:00 Uhr zu bearbeiten sind. Es entspreche mittlerweile der Lebenserfahrung, dass sich die Teilnehmer Monate vorher bzw. parallel zur Matura für diesen Test vorbereiten (BFG 2.12.2019, RV/7104952/2019, nicht veröffentlicht); eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen (VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017). Gegenständlich war dort eine Vorbereitungszeit im Selbststudium zwischen März und Juli (über vier Monate), teilweise parallel zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung im Juni. Dass die Vorbereitung auf einen umfangreichen Test (siehe dazu etwa auch BFG 11.8.2014, RV/7102450/2011 oder BFG 14.8.2014, RV/7102653/2011 betreffend EMS-Test für das Medizinstudium), der einmal im Jahr stattfindet, und zu welchem wesentlich mehr Bewerber antreten als Studienplätze zur Verfügung stehen, entsprechend intensiven Zeitaufwand erfordert, liegt auf der Hand besuchen (vgl. BFG 19.4.2021, RV/7104668/2018). Im Verfahren zum Erkenntnis BFG 19.4.2021, RV/7104668/2018 wurde ein Vorbereitungskurs zum Aufnahmetest für das Humanmedizinstudium über rund drei Monate mit einem wöchentlichen Kursaufwand zwischen 6 ½ und 41 Stunden, insgesamt 273 Unterrichtseinheiten, absolviert. Der dort verfahrensgegenständliche Vorbereitungskurs erforderte im Durchschnitt eine rund zwanzigstündige Anwesenheit in der Woche am Kursort. Rechnet man Vor- und Nachbereitung und Lernen zu Hause zur Anwesenheit am Kursort hinzu, hat dieser Kurs während seiner Dauer (März bis Juni) die weitaus überwiegende Zeit in Anspruch genommen (vgl. BFG 19.4.2021, RV/7104668/2018). Dagegen wurde im Verfahren zum Erkenntnis BFG 15.11.2024, RV/7101383/2024, ein Zeitaufwand in den acht Monaten Vorbereitung auf den Aufnahmetest für das Medizinstudium an der Universität Wien zwischen 4 und 14 Wochenstunden in den einzelnen Monaten festgestellt, woraus sich ergäbe, dass keine Berufsausbildung i.S.d FLAG 1967 vorgelegen sei. Der Vorbereitungskurs für den Aufnahmetest zum Medizinstudium könne Berufsausbildung sein, aber nur dann, "wenn der Kurs die volle Zeit des Kindes, d.h. 20 bis 30 Wochenstunden zuzüglich Lernaufwand zu Hause, in Anspruch nimmt". Teilweise Berechtigung der Beschwerde Zur Stellungnahme des Finanzamts vom 27.11.2024 ist zu sagen, dass hier gegenständlich nur der Zeitraum April 2021 bis September 2022 ist, da nur dieser Rückforderungszeitraum vom angefochtenen Bescheid umfasst ist, und dass das Bundesfinanzgericht, wie oben zur Berufsausbildung dargestellt, nicht die Auffassung teilt, mit 20 Wochenstunden Lernen werde bereits die weitaus überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen. Auf Grund des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum April 2021 bis September 2022: April 2021 bis Juli 2021 Im Zeitraum Anfang Februar bis 20. Juli 2021 bereitete sich die Tochter ***8*** ***2*** intensiv auf den Aufnahmetest Ende Juli 2021 vor, woraus sich bei der angegebenen Zeit von etwa 750 Stunden Vorbereitungsaufwand in einem Zeitraum von rund 20 (nicht 30) Wochen ein Aufwand von rund 37,50 Wochenstunden ergibt. Das ist, auch im Hinblick auf die vorstehend angeführten Entscheidungen des BFG, jedenfalls insoweit glaubhaft, als von einer Vorbereitungszeit von durchschnittlich wenigstens 30 Wochenstunden auszugehen ist. Die intensive Vorbereitung spiegelt sich auch darin wider, dass Platz 768 von 6.278 erreicht wurde, auch wenn dies bei 660 verfügbaren Studienplätzen zu keinem Studienplatz führte. In dieser Zeit arbeitete die Tochter an Samstagen mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 6 bis 8 Stunden als Nachhilfelehrerin, ferner von Mitte Juni bis zum Test Ende Juli (und auch darüber hinaus, siehe unten) in einer Bäckerei mit 10 Wochenstunden. Die Berufsausübung überschritt in dieser Zeit 16 bis 18 Wochenstunden nicht. Eine wöchentliche Gesamtbeschäftigungszeit von über 50 Stunden ist auch Berufsleben nicht völlig ungewöhnlich, es ist somit glaubhaft, dass neben den rund 16 bis 18 Stunden Arbeit auch rund 37,50 Stunden in der Woche gelernt wurde. Hieraus folgt, dass die weitaus überwiegende Zeit der Tochter in diesem Zeitraum von der Vorbereitung auf den Aufnahmetest in Anspruch genommen wurde und ihr gleichzeitig eine Berufsausübung in einem umfangreicheren Ausmaß nicht möglich gewesen ist. Diese Ansicht wird auch vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 geteilt. Der Bf stand daher im Zeitraum April 2021 bis Juli 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu und es erweist sich die Rückforderung für diesen Zeitraum als mit Rechtswidrigkeit behaftet. August 2021 Nach dem übereinstimmenden Vorbringen von Mutter und Tochter wurde zwischen dem Aufnahmetest Ende Juli 201 und der Bekanntgabe des Testergebnisses Ende August 2021 nicht gelernt. Ein allfälliges Lernen in den letzten Augusttagen führt daher nicht dazu, dass dieses Lernen die Arbeitszeit der Tochter im August 2021 weitaus überwiegend in Anspruch genommen hat. September 2021 bis Juli 2022 Für den Zeitraum Anfang September 2021 und Anfang Juli 2022 wurde eine intensive Vorbereitung im Gesamtumfang von etwa 1.000 Wochenstunden angegeben. Dies entspricht bei 44 Wochen rund 23 Wochenstunden. Gleichzeitig war die Tochter in diesem Zeitraum durchgehend an Samstagen mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 6 bis 8 Stunden als Nachhilfelehrerin beschäftigt, daneben von September bis Mitte Dezember 2021 25 Wochenstunden in einer Bäckerei. Nach den Weihnachtsfeiertagen wurde Anfang Jänner 2022 bis Juli 2022 (und darüber hinaus bis September 2022) 15 Wochenstunden in einem Café gearbeitet, also zunächst 31 Wochenstunden und mehr und dann 21 Wochenstunden und mehr. Die Tochter ***8*** ***2*** hat zwar angegeben, ab Jänner 2022 "regelmäßig an 4 Tagen die Woche mit 7-8 Stunden gelernt" zu haben, was 28 bis 32 Wochenstunden ergäbe; gleichzeitig wurden aber 21 Wochenstunden und mehr in einem Café und als Nachhilfelehrerin gearbeitet. Abgesehen von dieser Aussage bestehen keine Nachweise über den tatsächlichen Lernaufwand, wobei zu berücksichtigen ist, dass schon für den ersten Test eine intensive Vorbereitung erfolgt ist und daher für den zweiten Test bereits auf Vorwissen aufgebaut werden konnte. Der Tochter war gleichzeitig eine Berufsausübung im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden möglich, sodass die in Form der Testvorbereitung erfolgte Berufsausbildung nicht der Ausübung eines Berufes gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entgegengestanden ist. Auch eine Teilzeitbeschäftigung (oder wie hier mehrere Teilzeitbeschäftigungen), die insgesamt mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers umfasst, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 relevante Berufsausübung und steht der Annahme, dass die Berufsausbildung die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen habe, entgegen. Das Bundesfinanzgericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Finanzamts in der Stellungnahme vom 27.11.2024, dass für die Monate Mai und Juni 2022 (in denen ebenfalls nebenbei mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wurde) eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen sei. Der Bf stand daher im Zeitraum September 2021 bis Juli 2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu und es erweist sich die Rückforderung für diesen Zeitraum als rechtsrichtig; die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen. August 2022 bis September 2022 Für die Zeit zwischen Ablegung des zweiten Aufnahmetests und dem Beginn des Humanmedizinstudiums ist eine Berufsausbildung nicht ersichtlich. Es wurde auch kein anderer Anspruchsgrund ins Treffen geführt. Der Bf stand daher im Zeitraum August und September 2022 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu und es erweist sich die Rückforderung für diesen Zeitraum als rechtsrichtig; die Beschwerde ist insoweit als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.). Dass eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nehmen muss, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116; VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 14.12.2025, Ro 2015/16/0005; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Wien, am 13. Jänner 2025

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100091/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100091.2024
Stammnummer
146778
Gültig
13.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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