Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104100/2020
Veräußerung eines 2 ha-Waldgrundstückes führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104100/2020vom 20.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für den Waldverkauf und die Betriebsveräußerung der Forstwirtschaft wurde vom Finanzamt kein Feststellungsverfahren für den Beschwerdeführer und seine Schwester durchgeführt.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden vom Finanzamt im Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers ermittelt.
Im Sinne der VwGH-Rechtsprechung vom VwGH vom 24.10.2013, 2010/15/0090, dass abgeleitete Bescheide auch vor Erlassung eines Grundlagenbescheides ergehen dürfen, konnte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für den Beschwerdeführer erlassen. Es ist auch nicht erkennbar, dass in einem Feststellungsverfahren die Einkünfte anders ermittelt worden wären.
Zu Recht führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem Waldverkauf um die Veräußerung eines Betriebes handelt. Es steht ihm daher der anteilige Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG zu. Da der Betrieb veräußert wurde, steht jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EStG kein Gewinnfreibetrag (Grundbetrag) zu.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln sich daher wie folgt:
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Veräußerungserlös 69.000,00
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Hälfte von 69.000,00 = 34.500,00
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35% von 34.500,00
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12.075,00
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Veräußerungsfreibetrag 7.300,00
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50% von 7.300,00
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3.650,00
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Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
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8.425,00
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Einkommensteuerberechnung mit € 8.425,00 anzusetzen
Die Berechnung der Einkommensteuer ist dem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer2028
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dir Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und die Entscheidung der herrschenden Judikatur folgte.
Wien, am 20. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104100/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104100.2020
- Stammnummer
- 146745
- Gültig
- 20.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF