Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200051/2023
Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoff
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200051/2023vom 09.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus der luftfahrtrechtlichen Regelung lässt sich allerdings für die Gewerblichkeit nichts ableiten. Der Hinweis über die Art des Fluges hat flugrechtliche Konsequenzen und ist etwa ein Überstellungsflug oder Positionsflug, dh. ein gewerblicher Flug im Sinne der steuerlichen Vorschriften, ebenfalls mit der Bezeichnung "G" für General Aviation zu deklarieren. "N" bedeutet ein Flug nach luftfahrrechtlichen Regeln für gewerblichen Taxiflug, also ein "non-scheduled-flight", dies ist ein Flug ohne feste veröffentlichte Abflugzeit. "S" bedeutet ein Flug nach luftfahrtrechtlichen Regeln für gewerblichen Linienflug, dies ist ein Flug mit festen ("scheduled") veröffentlichten Abflugzeiten. Beide Flugarten, "N" und "S" sind nur mit Beachtung aller Auflagen der gewerblichen Luftfahrt nach Luftfahrtregeln zulässig. Dazu gehört z.B. die Beachtung der notwendigen Mindestbesatzung im Cockpit und Kabine, die notwendigen Berechtigungen aller Besatzungsmitglieder einschließlich erforderliche Mindestflugzeiten oder Mindestlandungen, ausreichende Pistenlänge (mit jeweils anzuwendenden Reserven) und vieles mehr.
Wenn aber z.B. ein Linienflugzeug ohne Passagiere überstellt wird, kann ein Flugplan nur mit "G" aufgegeben werden, da auch ohne Passagiere bei Flugplan "S" oder "N", die Mindestbesatzung in der Kabine an Bord sein muss (also z.B. bei Airbus zwischen 2 bis 4 ausgebildete Flugbegleiter, davon 1 "Senior Flight Attendent").
Aus der Flugplanangabe mit Bezeichnung "G" ist daher steuerrechtlich nichts ableitbar.
Die Ableitung der belangten Behörde, kann daher von der luftfahrttechnischen Bezeichnung keinesfalls auf die steuerrechtliche Würdigung vorgenommen werden.
Dies zeigt sich schon allein aus der Zulässigkeit der mineralölsteuerbefreiten Betankung im sogenannten Werksverkehr, dies ist ein Verkehr, der ausschließlich im Rahmen von Konzernbeförderungen möglich ist. Auch dieser ist mineralölsteuerfrei möglich. Wir erlauben uns hierzu [auf] die Entscheidungen des BFGs vom 6.11.2017, GZ. RV/2200015/2014 sowie GZ. RV/4200056/2013, sowie GZ. RV/4200072/2009 und letztlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.2015, GZ. RO 2015/16/007 zu verweisen.
Wenn aber der Werksverkehr, der immer unter der Bezeichnung "G" in der Luftfahrt bezeichnet werden muss, mineralölsteuerbefreit betankt werden darf, so kann dies klarerweise für die steuerrechtliche Ablehnung niemals Grundlage sein. Die luftfahrtrechtliche Bezeichnung mit "G" hat auf die steuerrechtliche Würdigung keinen Einfluss."
Das Zollamt, dem das Bundesfinanzgericht diese Stellungnahme weitergeleitet hatte, verzichtete auf eine Gegenäußerung zu dieser Eingabe.
Bei genauer Betrachtung der o.a. vom Zollamt am 2.12.2024 übermittelten Unterlagen zeigt sich, dass damit kein einziger Fall dokumentiert wird, der nachweislich einen Flug betrifft, der unentgeltlich (also nicht gewerblich) durchgeführt wurde. Es bleibt vielmehr bei vagen Vermutungen.
Diese Tatsache bestärkt die oben dargelegte Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes, wonach das Vorliegen von abgabenrechtlich relevanten Verstößen in der vom Zollamt vermeinten Größenordnung im Streitfall als unwahrscheinlich zu betrachten ist.
Wie bereits erwähnt, legt das Zollamt der Bf. in den angefochtenen Festsetzungsbescheiden zur Last, sie habe ihre Nachweispflicht verletzt. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. wohl kaum mangelnde Mitwirkung im vorliegenden Abgabenverfahren vorzuwerfen ist. Sie hat sich auch nicht etwa geweigert, dem Zollamt bezughabende Unterlagen vorzulegen. Laut den beiden Vorlageberichten des Zollamtes ist das Gegenteil der Fall. Demnach wurden die für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2016 und 2017 seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen aus Gründen des Umfangs seitens des Zollamts nicht den Vorlageberichten angeschlossen. Wörtlich heißt es in beiden Vorlageberichten:
"Es handelt sich hier um mehrere Tausend Seiten Rechnungen und Tech-Logs. Desweiteren liegen dem Zollamt Österreich, Dienststelle Ost hunderte AOC-Seiten vor."
Darüber hinaus ist die Grenze der Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Partei, die sich im vorliegenden Fall aus den Umstand ableiten lässt, dass die Bf. durch die steuerfreie Abgabe des Treibstoffes an ihre Kunden eine Begünstigung in Anspruch genommen hat (VwGH 4.6.1980, 0780/79) stets unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit zu beurteilen (vgl. etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz 8 ff zu § 115 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Mitwirkung der Bf. im beschwerdegegen-ständlichen Abgabenverfahren bestimmt sich danach, ob bzw. inwiefern für sie während der verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume in den Jahren 2016 bzw. 2017 ex ante vorhersehbar war, welche konkreten Nachweise sie für den Fall ihrer späteren Mitwirkung in einem Abgabenverfahren, in dem die Voraussetzungen für die Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG Beweisthema sein könnten, dokumentieren oder von anderen abverlangen und sicherstellen sollte. Dass sich dies für die letztlich vom Zollamt vermissten Unterlagen bereits in den Jahren 2016 bzw. 2017 konkret aus Gesetz oder Verordnung oder aus Bescheiden (z.B. Bewilligungen, Auflagen) für die Bf. ergeben hätte, ist nicht der Fall (siehe VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014, zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
Dazu kommt, dass die Bf. - wie oben ausführlich dargestellt - trotz ihrer diesbezüglichen Bemühungen seitens der Zollverwaltung vor den Betankungen nur widersprüchliche und somit keine eindeutigen Auskünfte hinsichtlich der erforderlichen Nachweise erhalten hat.
Dem Einwand des Zollamtes, eine taxative Aufzählung der erforderlichen Nachweise sei aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und Luftfahrtdienstleistungen nicht möglich, ist zu entgegnen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter, der sich bemüht, entsprechende Auskünfte zu erhalten, erwarten darf, seitens der Behörde zumindest für Standardfälle des "Air-Taxi-Betriebes" (die wohl den Großteil der gegenständlichen Abgabenfestsetzungen ausmachen) zeitnah darüber informiert zu werden, welche konkreten Unterlagen er seinen Kunden für den Fall einer späteren behördlichen Überprüfung abverlangen soll.
Dies hätte etwa im Rahmen des Bewilligungsbescheides des damaligen Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 01.10.2014, Zl. ***24***, erfolgen können, um so eine für beide Seiten verbindliche Grundlage für die künftige Abwicklung zu schaffen.
Die Bf. konnte sich weder auf die einschlägige (sowohl der Wirtschaft als auch der Verwaltung zugängliche) Dienstanweisung VS-1130 noch auf die Ankündigung des Bundesministeriums für Finanzen verlassen, ein Formular für die Dokumentation begünstigter Betankungen aufzulegen (siehe Pkt. 2 des o.a. Gedächtnisprotokolls). Denn die Arbeitsrichtlinie enthält keine ausdrückliche Aufzählung der erforderlichen Unterlagen und das angekündigte Formular wurde nie aufgelegt.
Das Zollamt beurteilte im Rahmen der jeweiligen Einzelfallentscheidungen die von der Bf. vorgelegten Unterlagen viele Jahre nach der Betankung als nicht ausreichend und verlangte je nach Anforderungen des einschreitenden Zollorgans zusätzliche Unterlagen wie etwa über die Eigentumsverhältnisse des Luftfahrzeuges, Passagierlisten, Fakturen, Tickets etc. Ein entsprechendes Erfordernis lässt sich aber - wie oben ausgeführt - aus keiner Rechtsvorschrift ableiten. Auch die erwähnte Dienstanweisung und das angesprochene Gedächtnisprotokoll nennen keine konkreten Nachweise.
Erschwerend kommt hinzu, dass die genannten Dokumentenanforderungen allesamt Beweismittel in der Sphäre außenstehender Dritter betreffen, deren nachträgliche lückenlose Beschaffung Jahre später Hürden faktischer Natur begegnen kann. Dies etwa deshalb, weil diverse Kunden der Bf. zwischenzeitlich nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen oder weil rechtliche Bedenken, etwa datenschutzrechtlicher Natur, einer jahrelangen Speicherung der Daten entgegenstehen.
Wenn das Zollamt unter den dargelegten Umständen dem wiederholten Ersuchen der Bf., es mögen ihr doch die für vorgeschriebene Nachweisführung erforderlichen Unterlagen konkret benannt werden, mit der Begründung nicht nachkommt, eine taxative Aufzählung der Nachweise sei aufgrund der angeblich gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht möglich, kann der Bf. nicht vorgeworfen werden, sie habe bereits seit dem Jahr 2013 Kenntnis über die ihren Kunden abzuverlangenden Dokumente gehabt und habe ihrer Nachweispflicht vorsätzlich nicht entsprochen.
Der Bf. ist somit zuzustimmen, wenn sie meint, die Anforderungen des Zollamtes würden die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten. Denn sie konnte in den Jahren 2016 bzw. 2017 noch nicht mit Sicherheit wissen, welche Unterlagen das Zollamt Jahre später (die Betriebsprüfung für den hier gegenständlichen Zeitraum dauerte von Ende 2019 bis Jänner 2023) anfordern werde.
Aus den aufgezeigten Gründen ist der Bf. nicht anzulasten, für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2016 bzw. für den Zeitraum Jänner 2017 bis September 2017 einer Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände im Zusammenhang mit der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht nachgekommen zu sein. Es sind im Streitfall nachträglich keine Umstände hervorgekommen, die die Inanspruchnahme der Mineralölsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs.1 Z 1 MinStG als rechtswidrig erscheinen lassen.
Nach der Aktenlage sind auch sonst keine entscheidungserheblichen neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel erkennbar, die dem Zollamt im Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung noch nicht bekannt waren und die daher zu Recht als Grundlage für die Erlassung eines im Ermessen der Behörde liegenden Bescheides gem. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO dienen könnten. Gegenteiliges trägt auch das Zollamt nicht vor.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabenfestsetzung waren somit nicht erfüllt und der Abgabenbescheid aufzuheben.
Zu den Säumniszuschlägen der im Spruch genannten Festsetzungsbescheide (Bescheide III):
Säumniszuschläge gehören nach ständiger Rechtsprechung gem. § 3 Abs. 2 lit. d BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036).
Da die o.a. Abgabenbescheide (Bescheide II) aufgehoben wurden, fiel auch die Grundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen weg.
Die Bescheide III waren daher ebenfalls aufzuheben.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 9. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
- § 5 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200051/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200051.2023
- Stammnummer
- 146689
- Gültig
- 09.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF