Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100275/2024
Frühestmöglicher Beginn eines Studiums nach Ableistung des Präsenzdienstes; Kleinkinder-Schilehrerausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100275/2024vom 20.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die von der Bf. ins Treffen geführten Gründe, weshalb ihr Sohn eine Aufnahme des ursprünglich ins Auge gefassten Wunschstudiums nicht (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) umsetzen konnte, konnten vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung keine Berücksichtigung finden. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie im vorliegenden Fall den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 als nicht erfüllt ansah, weil die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde.
Im Beschwerdefall ist auch strittig, ob die im Dezember 2019 vom Sohn der Bf. absolvierte Kleinkinder-Skilehrerausbildung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, mwN). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG 1992 liegen (vgl. VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039, mwN).
Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, die Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030, mwN). Dies wird dann der Fall sein, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 40).
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003).
Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030, mwN).
Der Sohn der Bf. absolvierte von 7. Dezember 2019 bis 15. Dezember 2019 eine Ausbildung zum Kleinkinder-Skilehrer. Die Kleinkinder-Skilehrerausbildung umfasst laut Homepage des Oberösterreichischen Ski- und Snowboardlehrerverbandes vier Tage an zwei Wochenenden (von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr Praxis und Theorie variabel).
Die Bf. gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass an vier Tagen an zwei Wochenenden der Praxisunterricht auf der Schipiste und an den zwischen den Wochenenden liegenden Tagen am Abend der Theorieunterricht abgehalten worden sei.
Auch wenn die Angaben der Bf. zur zeitlichen Lagerung der Theorie- und Praxisteile von den Angaben auf der Homepage des Oberösterreichischen Ski- und Snowboardlehrerverbandes abweichen, ist insgesamt eine zeitliche Intensität der in Rede stehenden Ausbildung von ca. je 7,5 Stunden an vier Tagen vorgesehen. Bei einer solchen geringen zeitlichen Intensität ist auch unter Einrechnung einer Vorbereitungszeit auf die abschließende Prüfung davon auszugehen, dass bei der gebotenen Monatsbetrachtung nicht die volle Zeit des Kindes im Monat Dezember 2019 in Anspruch genommen wurde (vgl. BFG 22.11.2018, RV/7102159/2017, zu einem zehntägigen Skilehrer-Anwärter-Kurs).
Die Annahme des Finanzamtes, der Sohn der Bf. habe sich im hier zu beurteilenden Zeitraum Dezember 2019 nicht in einer Berufsausbildung befunden, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die im Anschluss an die Kleinkinder-Skilehrerausbildung im Zeitraum von 27. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 ausgeübte geringfügige Beschäftigung in einer Schischule stellt eine Berufsausübung dar und erfüllt nicht die bereits oben dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Ausbildung dar (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).
Diese Ansicht ist auch auf das dem Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) vorangegangene Aufnahmeverfahren zu übertragen.
Mit der erfolgreichen Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens wird keine Berufsausbildung abgeschlossen, das Aufnhameverfahren ist vielmehr Voraussetzung für die weitere Berufsausbildung, deren Zulassung sie dient.
Demnach besteht auch für jene Zeiträume, in denen der Sohn der Bf. das Aufnahmeverfahren für das im Wintersemester 2020/21 begonnene Studium absolvierte, kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2022 forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auch für die Zeiträume April 2021 bis Juni 2021 zurück.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 62 Abs. 1 UG hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 UG den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten. Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken (§ 62 Abs. 4 und 5 UG).
Gemäß § 68 erlischt die Zulassung zu einem Studium u.a., wenn die oder der Studierende sich vom Studium abmeldet (Z. 1) oder die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt (Z. 2).
In einer von der Bf. vorgelegten Studienzeitbestätigung vom 17. Mai 2021 ist die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den Unterrichtsfächern Geographie und Wirtschaft sowie Italienisch mit "20. Juli 2020 bis 30. April 2021" und "2020W" als gemeldetes Semester angegeben.
Am 15. März 2021 hat der Sohn der Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** ein freies Gewerbe angemeldet.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Finanzamt maßgeblich auf den in § 68 Z. 2 UG 2002 bezeichneten Zeitpunkt abgestellt hat und auch vor dem Hintergrund der im März 2021 erfolgten Gewerbeanmeldung davon ausgegangen ist, dass sich der Sohn der Bf. in den Zeiträumen von April 2021 bis Juni 2021 nicht mehr in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befunden hat.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur).
Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 12 FLAG 1967 stehen einer Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 nicht entgegen. Einer Rückforderung stünde auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden wäre (BFG 12.9.2022, RV/7102584/2022).
Das (wiederholte) Vorbringen der Bf., die belangte Behörde habe den Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages immer geprüft und die Rechtmäßigkeit des Bezugs nach der Überprüfung auch immer bestätigt, vermag der Beschwerde daher vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).
§ 299 Abs. 1 BAO räumt dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht auf Bescheidaufhebung ein. Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, ist bei der beantragten Aufhebung durch eine Partei im Aufhebungsantrag festgelegt. Im Rechtsmittelverfahren darf kein anderer Aufhebungsgrund herangezogen werden (Ritz, BAO7, § 299 Rz 43a mwN).
Die mit Bescheid vom 11. November 2022 ausgesprochene Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume April 2019 bis September 2020 und April 2021 bis Juni 2021 erweist sich daher im Rahmen der im Antrag vom 23. Oktober 2023 geltend gemachten Aufhebungsgründe als zu Recht erfolgt. Da insoweit keine Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Spruches des Rückforderungsbescheides vorliegt, ist dieser einer Aufhebung nach § 299 BAO nicht zugänglich. Hinsichtlich der genannten Zeiträume wurde somit der Antrag vom 23. Oktober 2023 auf Aufhebung des genannten Bescheides gemäß § 299 BAO mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2024 zu Recht abgewiesen.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der in den Entscheidungsgründen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 20. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100275/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100275.2024
- Stammnummer
- 146682
- Gültig
- 20.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF