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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102011/2021

1. Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter während des Insolvenzverfahrens einer OG 2. Abgaben sind gegenüber Masseverwalter während Insolvenzverfahren festzusetzen 3. Keine Anfechtung von abgeleitetem Bescheid mit Begründung, dass Feststellungsbescheid unzutreffend ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102011/2021vom 29.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich bei der Verhandlung in Wien erscheinen könne mit der Begründung der unverhergesehenen Verhinderung aufgrund eines dringenden, nicht verschiebbaren Patiententermins, ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen hätte können. Ein persönliches Erscheinen war nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeführerin wurde bei der am 3.7.2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung von MMag. MH und von einem Mitarbeiter des ehemals bevollmächtigten Rechtsanwaltes vertreten. Der Beschwerdeführerin war der Verhandlungstermin am 23.10.2024 durch die Zustellung der Ladung an den Rechtsanwalt seit 12.9.2024 bekannt. Ihr Beruf als Ärztin bringt es mit sich, dass sich unvorhergesehene dringende Patiententermine ergeben können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum ein Patiententermin, der bereits eineinhalb Tage vor einer Verhandlung, die für drei Stunden anberaumt und bereits seit über einen Monat der Beschwerdeführerin bekannt ist, nicht derart disponierbar ist, dass die Möglichkeit des persönlichen Erscheinens zur Verhandlung durch die Beschwerdeführerin gewahrt bleibt. Ihr Beruf als Ärztin an sich bringt es mit sich, dass sie jederzeit damit rechnen muss, dass sie einen dringenden Patiententermin haben könnte. Daher war es ihr von Anfang an möglich und zumutbar, für eine ausreichende Vertretung durch einen informierten Vertreter in dieser Verhandlung zu sorgen. Zudem ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin vorbringen hätte können, wenn man neuerlich vertagt hätte und der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an einer späteren Verhandlung ermöglicht hätte. Daher wurde dem Vertragungsantrag nicht entsprochen. 3.1.6 Sonstiges Für den Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide und gegen die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden fehlt es im gegenständlichen Verfahren an einer Rechtsgrundlage. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es läge ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor, ist entgegen zu halten, dass das gegenständliche Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt, da Inhalt des Verfahrens nicht die Geltendmachung von "civil rights" im Sinne der EMRK ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass allfällige Verfahrensfehler im Feststellungsverfahren dazu führen sollen, dass die Beschwerdeführerin im Einkommensteuerverfahren Beschwerde gegen die in den Feststellungsverfahren festgestellten Einkünfte erheben dürfe. Die Beschwerdeführerin übersieht, das wie bereits zu Punkt 3.1.1 ausgeführt, sowohl das Gesetz als auch die Judikatur vorsehen, dass alle Vorbringen betreffend allfällige Verfahrensfehler des Feststellungsverfahren ins Feststellungsverfahren der OG und in das Beschwerdeverfahren betreffend diese Feststellungsbescheide gehören. Dafür fehlt dem erkennenden Senat jedoch die Zuständigkeit. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Insolvenzverfahren gegen die OG und einen ihrer Gesellschafter zu Unrecht anhängig sei, hat im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz. In Bezug auf die eingewendete Unionsrechtswidrigkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmung ist das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen (Artikel 267 AEUV), da gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ein außer-ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden kann. 3.1.7 Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin gegen den erkennenden Senat vom 1.7.2024 Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass er befangen ist. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass die Zustellvollmacht des Rechtsanwaltes bei der Zustellung von Schriftstücken nicht beachtet worden sei. Dieser als Verfahrensfehler zu beurteilender Akt ist jedoch durch die nachträgliche Zustellung der Schriftstücke an den Rechtsanwalt korrigiert worden. Es wurde diese Zustellvollmacht irrtümlich im System des BFG nicht angemerkt. Ein derartiger Fehler des Senates weist nicht auf eine Befangenheit des Senates hin. Was das Vorbringen betrifft, der Senat sei befangen, weil er über den Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Schriftstücke OZ 116 und OZ 117 nur während der mündlichen Verhandlung entscheiden wolle: Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, denn ein Hinweis auf dahingehende Verfahrensvorschriften in der BAO findet sich nicht. Im Übrigen sind diese beiden Vermerke von einem absoluten Ausschluss der Einsichtnahme gem. § 90 Abs. 2 BAO umfasst (VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dass der Senat keine Akteneinsicht in diese beiden Vermerke gewährt hat, weist nicht auf eine Befangenheit des Senates hin. Die Beschwerdeführerin hat weiters vorgebracht, der Senat sei befangen, weil er zunächst Zeugen geladen und später ausgeladen habe. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Die Zeugen wurden zunächst geladen, weil der Senat das Vorbringen, es habe Rechtsstreitigkeiten und Kommunikationsprobleme zwischen dem Masseverwalter und der OG gegeben, für wesentlich erachtet hat. Der Senat hielt zunächst die Ausführungen von Ritz, BAO7, § 101 Abs. 3 BAO für richtig, wonach im Fall von derartigen Meinungsverschiedenheiten von der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO nicht Gebrauch gemacht werden dürfe. Daher wurden die Zeugen zunächst geladen. Wenig später ist dem Senat allerdings das Erkenntnis des VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0061 bekanntgeworden, wonach die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO jedenfalls immer angewendet werden dürfe. Deshalb wurden die Zeugen wieder ausgeladen. Wenig später hat sich dann auch im Übrigen herausgestellt, dass die Feststellungsbescheide jeder Gesellschafterin der OG und der Masseverwalterin des insolventen Gesellschafters per RSa Rückscheinbrief zugestellt wurden. Daher stellte sich die Frage, ob die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO angewendet werden durfte, jedenfalls nicht mehr. Es kommt daher jedenfalls nicht mehr darauf an, ob es Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Masseverwalter und der OG gegeben hat. Die Vernehmung der Zeugen sollte aber auch zum Beweis dafür dienen, dass weder die Gesellschafter der OG noch die OG vom FA im Außenprüfungsverfahren beigezogen worden seien: Die Unterlassung der Beiziehung der Gesellschafter der OG und der OG durch das FA im Außenprüfungsverfahren ist offenkundig, und muss nicht durch weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die begehrten Zeugen bewiesen werden. Aus diesen Erwägungen hält der Senat seine Ablehnung nicht für begründet. Auf die Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die Leiterin der Außenstellen Klagenfurt/Wörthersee vom 1.8.2024 wird hingewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen ist, entspricht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfolge, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Feststellungsbescheid unrichtig sei, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Somit liegt keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vor und es war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102011/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102011.2021
Stammnummer
146670
Gültig
29.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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