RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100552/2019

Vorsteuerabzug des Spediteurs aus der Haftung für EUSt aus Zoll- und Umsatzsteueranmeldungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100552/2019vom 27.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

17 Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt. Sache ist im Bescheidbeschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0137). Das Begehren der Bf. ist wie folgt zu beurteilen: "Sache" des gegenständlichen Verfahrens sind die Beschwerden gegen die endgültig erklärten Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013. Die begehrte Abschreibung gemäß § 236 BAO ist in einem eigenen Verfahren aufgrund eines Antrages bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz zu beurteilen, ist also nicht "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Da das BFG gemäß § 1 Abs. 1 BFGG nur über "Beschwerden", nicht aber über in der ersten Instanz zu beurteilende Anträge berechtigt ist, ist dem BFG ein Absprechen über den diesbezüglichen Antrag gemäß § 236 BAO verwehrt. Der Bf. wurde bereits im Verfahren vor dem BFG (vom Amtsvertreter) mitgeteilt, dass sie einen Antrag an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zu stellen habe, über den dann wiederum in einem separaten Verfahren abzusprechen sei. Das BFG konnte somit mangels gesetzlicher Berechtigung über den Antrag nicht absprechen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Abweisung hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs findet in der Rechtsprechung des VwGH Deckung (VwGH vom 18.10.2018, Ro 2017/15/0022, und vom 28.12.2022, Ra 2021/15/0040, unter Verweis auf EuGH 25.06.2015, Rs C-187/14, DSV Road). Die Ansicht, dass die Bf. keine Fiskalvertreterin war, basiert auf den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Entscheidung, dem "Antrag" auf Vorabentscheidung nicht nachzukommen, ergab sich aus der Würdigung der Vorbringen der Bf. Die fehlende Entscheidungsbefugnis des BFG zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 236 BAO ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 27. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100552/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100552.2019
Stammnummer
146644
Gültig
27.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF