Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100636/2017
Begründungslose Verhängung von Sicherheitszuschlägen sowie pauschaler Kürzungen von Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100636/2017vom 19.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
3.1.5. Neuberechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014 sowie der Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014
3.1.5.1. Umsatzsteuer 2014 (laut Erklärung der Bf.)
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Entgelte
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38.228,32
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20% Normalsteuersatz
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7.645,66
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Vorsteuern
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- 3.119,53
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Zahllast
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4.526,13
3.1.5.2. Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013
In Ansehung der Rückgängigmachung der Zurechnungen für obige Zeiträume waren die Abgaben vom Verwaltungsgericht auf Basis des gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheides vom 18.1.2013 mit 122,00 Euro (2011) sowie auf Basis der Bescheide vom 4.9.2013 (2012) und vom 6.10.2014 jeweils mit 0,00 Euro festzusetzen.
3.1.5.3. Neufestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 (laut Erklärung der Bf.)
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Gewinn
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13.725,37
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GFB (13 %)
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- 1.784,29
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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11.941,08
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Sonderausgaben (Viertel Topfsonderausgaben)
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-376,53
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Einkommen
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11.564,55
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Einkommensteuer (11.564,55 - 11.000) x 5.110,00/14.000,00
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206,06
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Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0.06
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Festgesetzte Einkommensteuer
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206,00
3.1.6. Anspruchszinsen für die Jahre 2011 bis 2013
Basierend auf den Neufestzungen der Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 waren die angefochtenen Anspruchszinsen für die Jahr 2011 bis 2013 festsetzende Bescheide aufzuheben, da die Anspruchszinsen betreffend das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der im dritten Satz des § 205 Abs. 2 BAO statuierten Laufzeit von 48 Monaten auf 9,16 Euro lautet (Differenzbetrag 122.00 x 291 Tage x 0,0065%= 1,74 Euro zuzüglich Differenzbetrag 122,00 x 1.1169 Tage x 0,0052% = 7,42 Euro) und sohin den im zweiten Satz leg. cit. normierten Grenzbetrag von 50,00 Euro nicht erreicht, respektive bei der nunmehr jeweils auf den Betrag von 0,00 Euro lautenden Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 eine Festsetzung von Anspruchszinsen ebenfalls nicht Platz greift.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da im Verfahren nur Sachverhaltsfragen zu klären waren. Demzufolge war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 19. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100636/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100636.2017
- Stammnummer
- 146642
- Gültig
- 19.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF