Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0300-F/02
Inländisches Besteuerungsrecht an den schweizerischen Einkünften einer Person, die als Grenzgänger bzw. als Auslandsmonteur beschäftigt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-F/02vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CZ, L, B-Weg 4, vom
7. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
22. August 2001 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998
bis 2000 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
1) Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
2) Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie Festsetzung von
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleiben
unverändert.
3) Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung zu Ungunsten des Berufungswerbers
abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2000
vom 4. April 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde anlässlich seiner Einreise
von der Schweiz nach Österreich am 12. Juni 2000 beim Zollamt H
angehalten und kontrolliert. Er gab dem Zollwacheorgan gegenüber an, "auf
dem Heimweg nach begangener Arbeit zu sein". Er konnte jedoch weder eine
Arbeitsbewilligung noch eine Grenzgängerbewilligung vorweisen. Im
Zuge der weiteren Befragung gab er bekannt, dass er seit
1. Jänner 1998 bei der Fa. LAG in D (CH) arbeite. Er sei in
verschiedenen Ländern tätig. Er sei vom 13. Februar 1999 bis
17. Februar 1999 und vom 3. Jänner 2000 bis
16. Mai 2000 im Ausland gewesen. Er könne die Arbeitsbewilligung
nicht vorweisen, da er sie zu Hause vergessen habe. Auf die Frage, weshalb er
die Grenzgängertätigkeit dem Finanzamt nicht gemeldet habe, antwortete
er, "dass man mehr auf die Seite bringt". Diese vom Zollwacheorgan
protokollierte Aussage hat der Berufungswerber im Übrigen eigenhändig
unterschrieben (vgl. Kontrollmitteilung des Zollamtes Lu vom
13. Juni 2000).
Das Finanzamt hat dem Berufungswerber ein Anmeldeformular
betreffend die Grenzgängertätigkeit übermittelt. Im
Antwortschreiben vom 8. August 2000 führte die Mutter des
Berufungswerbers aus, dass ihr Sohn seit Jahresbeginn als Auslandsmonteur
tätig sei. Er halte sich bis auf wenige Tage im Jahr in den Ländern
des Fernen Ostens auf. Er habe seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben und
sich polizeilich abgemeldet. Sein Zimmer im Elternhaus werde anders genutzt. Er
habe in Österreich keine Verpflichtungen oder Interessen. Er verfüge
über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Er halte sich
hauptsächlich zur Entgegennahme von neuen Aufträgen und Instruktionen
oder zur Einschulung in der Schweiz auf. Er sei kein Grenzgänger und sei
auch nicht in Österreich steuerpflichtig.
Mit Schreiben vom 27. September 2000 hat sich das
Finanzamt mit der Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen an die
Arbeitgeberin des Berufungswerbers gewandt. In diesem Schreiben hielt das
Finanzamt fest, dass der Berufungswerber laut eigener Aussage seit
1. Jänner 1998 bei ihr beschäftigt sei. Im Antwortschreiben
gab die Arbeitgeberin des Berufungswerbers bekannt, dass dieser nicht als
Grenzgänger eingestuft worden sei, dass er sich als Monteur vorwiegend im
Ausland aufhalte und dass er über die Aufenthaltsbewilligung "L"
verfüge, wonach er sich maximal an 120 Tagen in der Schweiz aufhalten
dürfe. Für diesen Aufenthalt unterliege er der Quellensteuer für
ausländische Arbeitnehmer, Tarif Ad1. Gleichzeitig übermittelte sie
eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung vom 23. Dezember 1999 für
die Aufenthaltsdauer vom 1. Jänner 2000 bis
31. Dezember 2000.
Mit Telefonat vom 21. März 2001 hat das
Finanzamt die Arbeitgeberin des Berufungswerbers ersucht, eine Aufstellung bzw.
Arbeitsrapporte vorzulegen, aus welchen ersichtlich sei, wo und wie lange sich
der Berufungswerber im Ausland aufgehalten habe. Im Antwortschreiben vom
29. März 2001 hat die Arbeitgeberin des Berufungswerbers
lediglich für das Jahr 2000 den jeweiligen Ort des Auslandseinsatzes
sowie dessen Dauer bekannt gegeben und ergänzend ausgeführt, dass der
Berufungswerber im Jahr 2000 nur am 25. und am 26. September 2000
in ihrem Betrieb zwecks Entgegennahme von Instruktionen, zum Kennenlernen von
Erneuerungen an den Maschinen und zur Schulung anwesend gewesen sei. Diese
beiden Tage seien mit dem Kantonalen Steueramt abgerechnet worden. Der
vorgelegten Auflistung der Auslandseinsätze entsprechend hielt sich der
Berufungwerber im Jahre 2000
vom
2. Jänner bis 8. März in Taiwan,
vom
9. März bis 6. Mai in Bangkok,
vom
8. Mai bis 18. Mai in Taiwan,
vom
19. Mai bis 25. August in Bangkok,
vom
1. September bis 7. September in Italien und
vom
18. Oktober bis 21. Dezember in
Japan
auf.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Da es nicht möglich war, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, hat es diese gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Das Finanzamt zog dafür den
Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Juli 2000 (der
Berufungswerber hatte sich am 10. August 2000 polizeilich aus
Österreich abgemeldet) heran und ging davon aus, dass Österreich das
Besteuerungsrecht an den Einkünften des Berufungswerbers hinsichtlich aller
Streitjahre im Ausmaß von 70% zukomme.
In der gegen diese Einkommensteuerbescheide erhobenen
Berufung vom 7. September 2002 wurde vorgebracht, dass der
Berufungswerber in den Jahren 1998 und 1999 nur im elterlichen
landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen und erst ab
2. Jänner 2000 bei der Fa. LAG beschäftigt gewesen sei.
Ab Beschäftigungsbeginn bei der Schweizer Firma habe er seinen Wohnsitz im
Inland aufgegeben, da er sich ständig auf Montageeinsatz im Ausland
befunden habe.
Mit Schreiben vom 20. September 2001 hat das
Finanzamt den Berufungswerber zur Klärung offener Fragen ersucht,
persönlich vorzusprechen und den für die Jahre 1998 bis 2001
gültigen Reisepass, die Aufenthaltsbewilligung für die Jahre 1998,
1999 und 2001, die Flugtickets für die Jahre 1998 bis 2001, die
Jahreslohnzettel und die Kopien der Lohnkonten für die Jahre 1998 bis 2000
sowie die monatlichen Lohnzettel für das Jahr 2001 vorzulegen. Mit
Schreiben vom 3. Jänner 2002 führte der Berufungswerber aus,
dass er seinen Pass verloren hätte, dass er in Österreich nicht
steuerpflichtig sei, dass er in den Jahren 2000 und 2001 lediglich vier bis
fünf Tage bei seinen Eltern auf Besuch gewesen sei, dass er weder bei
seinen Eltern noch bei seinen Geschwistern über ein Bett oder ein Zimmer
verfüge, dass er keine eigene Wohnung habe, ledig sei und keine Beziehungen
zu Österreich habe, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen seit
Jahren in Asien habe und auch künftig dort haben werde und dass ein
einmaliger Grenzübertritt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
auslösen könne. Die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen legte er
nicht vor.
Über Ersuchen des Finanzamtes hat die BHB am
8. März 2002 eine Kopie des Antrages auf Ausstellung eines
österreichischen Reisepasses (gültig vom 7. März 1995
bis 7. März 2005) und eine Kopie des Antrages auf Ausstellung
eines österreichischen Zweitpasses (gültig vom
21. Dezember 2001 bis 20. Dezember 2006) übermittelt. Der
Berufungswerber hatte im erstgenannten Antrag als Hauptwohnsitz die Adresse "L,
B-Weg 332" und im zweitgenannten Antrag als Hauptwohnsitz die Adresse "L,
B-Weg 4" angegeben. Die BHB übermittelte weiters ein Schreiben der
Arbeitgeberin des Berufungswerbers vom 21. Dezember 2001, worin diese
bestätigte, dass der Berufungswerber als Auslandsmonteur beschäftigt
sei und den Zweitpass zwecks Visaeinholungen benötige, da die Zeit seines
Aufenthaltes in der Firma nicht ausreiche, um ein Visum einzuholen.
Auf Ersuchen des Finanzamtes übermittelte das GAL am
26. März 2002 eine Meldebestätigung, wonach der
Hauptwohnsitz des Berufungswerbers
vom
1. April 1977 bis 1. Juli 1999 in L, B-Weg 332,
vom
1. Juli 1999 bis 29. Juni 2000 in L, B-Weg 4,
vom
29. Juni 2000 bis 10. August 2000 in L, B-Weg 2,
und
vom
21. Dezember 2001 bis 27. Dezember 2001 in L,
B-Weg 2,
war.
Im Zuge weiterer Ermittlungen hat
das Finanzamt Kenntnis davon erlangt, dass der Vater des Berufungswerbers mit
Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 11. Juli 1998 dem
Berufungswerber die im Erdgeschoss des Wohnhauses, L, B-Weg 332,
befindliche Wohnung geschenkt hat.
Weiters hat die GL mit Bescheid
vom 21. Februar 2000 dem Berufungswerber die Benützung der in
sich abgeschlossenen Wohneinheit im Wohnhaus, L, B-Weg 4,
bewilligt.
Bei einem Lokalaugenschein in L,
B-Weg 2 und 4, am 26. März 2003 hat das Finanzamt
festgestellt, dass der Berufungswerber im Erdgeschoss des Hauses B-Weg 2
über eine voll eingerichtete Wohnung verfügt. Die anlässlich des
Lokalaugenscheines befragte Nachbarin gab bekannt, dass "sich die Söhne,
die im Ausland arbeiten, immer wieder zu Hause aufhalten würden". Im Zuge
des Lokalaugenscheines hat das Finanzamt auch Erhebungen beim GAL
durchgeführt. Frau ID gab dabei Folgendes an: WZ habe seinen Sohn C
im August 2000 abgemeldet. Dabei sei er informiert worden, dass es im
Zusammenhang mit erhaltenen Förderungen (Landgeld) Probleme geben
könne, wenn der Sohn seinen bisherigen Hauptwohnsitz abmelde.
Anlässlich einer Anfrage von WZ im Sommer 2001 zwecks Ausstellung
eines Reisepasses für seinen Sohn C sei diesem (dem Vater) mitgeteilt
worden, dass sein Sohn C wieder für kurze Zeit mit Hauptwohnsitz angemeldet
werden müsse. Diese Meldung sei jedoch nicht erfolgt. CZ habe dann zwischen
Weihnachten und Neujahr 2001 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft
Bludenz einen Pass beantragt und angegeben, dass er in L gemeldet sei. Nachdem
sie (ID) von der BHB (Frau B) im März 2001 telefonisch informiert worden
sei, dass es mit der Passausstellung Probleme gäbe, habe sie nach Absprache
mit Frau B CZ rückwirkend für den Zeitraum 21. Dezember 2001
bis 27. Dezember 2001 polizeilich angemeldet.
Nach diesen umfangreichen
Ermittlungen hat das Finanzamt die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 und 2000 und gegen den Vorauszahlungsbescheid für
das Jahr 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002 als
unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig hat es den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 insoweit zu Ungunsten des
Berufungswerbers abgeändert, als es der Schätzung den Zeitraum vom
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 zu Grunde gelegt
hat.
Mit Schreiben vom
29. April 2002 wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt. Der Vater des Berufungswerbers
führte im Vorlageantrag Folgendes aus: Sein Sohn (der
Berufungswerber) habe in den Jahren 1998 und 1999 in der Landwirtschaft
mitgearbeitet, da er (der Vater) eine schwierige Knieoperation über sich
ergehen habe lassen müssen. Bei der Erstellung des obgenannten Protokolls
(Kontrollmitteilung) müsse es zu einem Irrtum gekommen sein. Das scharfe
Vorgehen von Zollwachebeamten könne junge Menschen verwirren.
Bezüglich der Jahre 2000 bis 2002 sei zu sagen, dass sein Sohn weder
Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Der
Besitz einer Wohnung löse keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus. Es sei unbedeutend, ob er vier bis fünf Tage oder sieben bis zehn Tage
in Österreich gewesen sei. Die Feststellung, dass sein Sohn in den Jahren
2000 und 2001 länger in Österreich gewesen sein soll, sei nicht
nachvollziehbar. Das Finanzamt habe die tatsächlichen Gegebenheiten zu
berücksichtigen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehe nur für
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hätten. Die Steuerpflicht ende mit der Aufgabe des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes. Es sei in jedem Fall davon
auszugehend, dass sein Sohn nicht in Österreich sei und damit den
Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Republik
Österreich ein Besteuerungsrecht an den vom Berufungswerber in den
Streitjahren aus der Schweiz bezogenen Lohneinkünften zukommt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988 sind beschränkt
steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf die im § 98 EStG 1988
aufgezählten Einkünfte.
Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der
Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt. Es ist daher
§ 26 BAO heranzuziehen. Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat die natürliche Person dort
einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Eine Wohnung im Sinne des
§ 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung
jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach
Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes
Heim bieten (vgl. zB VwGH 26.11.1991, 91/14/00412).
Der Steuerpflichtige muss die Wohnung
"innehaben". Innehaben bedeutet,
über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu
können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu
können (vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033). Dabei fordert der
Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der
Wohnung. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt
wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen,
dass sie ständig durch den Abgabepflichtigen benutzt werden kann (Stoll,
BAO Kommentar, Seite 335). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es daher für die Begründung eines
Wohnsitzes aus, wenn die Wohnung zB anlässlich von Inlandsbesuchen oder zu
Studienzwecken in den Schulferien, zu Weihnachten und zu Ostern benützt
wird. Eine Wohnung wird grundsätzlich so lange beibehalten, als die Person
nicht in äußerlich erkennbarer Weise ihre Absicht, die Wohnung
aufzugeben, kundtut.
Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen
bilden (vgl. VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Volljährige Kinder, die
keine eigene Wohnung haben und bei ihren Eltern leben, haben dort einen sog.
abgeleiteten Wohnsitz (vgl. Ritz2,
Kommentar zur BAO, Seite 72).
Der Annahme eines
inländischen Wohnsitzes steht nicht entgegen, wenn sich die Person im
Inland polizeilich abmeldet. Eine berufliche Tätigkeit im Ausland und
häufige Auslandsreisen schließen einen Wohnsitz im Inland nicht aus
(vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041;
VwGH 24.1.1996, 95/13/0150).
Der Berufungswerber hat in den
Berufungsjahren am Wohnsitz seiner Eltern über ein Zimmer bzw. über
eine eigene Wohnung verfügt (siehe Schreiben vom
3. Jänner 2002, worin der Berufungswerber vorbringt, dass er
lediglich in den Jahren 2000 und 2001 über kein eigenes Bett oder Zimmer am
Wohnsitz seiner Eltern verfügt habe; folglich ist davon auszugehen, dass er
in den Jahren 1998 und 1999 sehr wohl über solche Räumlichkeiten
verfügen konnte; siehe auch Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom
11. Juli 1998 über die Schenkung einer Wohnung im elterlichen
Wohnhaus an den Berufungswerber).
Da dem Berufungswerber in den Streitjahren im Inland
Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, die er benützen
konnte und auch tatsächlich benützt hat [die tatsächliche
Benützung ist auf Grund der umfangreichen Ermittlungen des Finanzamtes mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen; vgl. zB die Angaben
anlässlich der Grenzkontrolle, wonach der letzte Auslandsaufenthalt des
Berufungswerbers am 16. Mai 2000 geendet und dieser sich (am
12. Juni 2000) auf dem Heimweg nach begangener Arbeit befunden habe
oder die obgenannte Zeugenaussage anlässlich des Lokalaugenscheines], ist
davon auszugehen, dass der Berufungswerber in den Jahren 1998 bis 2001 über
einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO
verfügt hat. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit der
unbeschränkten Steuerpflicht steht weder entgegen, dass sich der
Berufungswerber im Inland für den Zeitraum vom 11. August 2000
bis 20. Dezember 2000 im Inland polizeilich abgemeldet hat, noch, dass
er für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis
31. Dezember 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz war (vgl. dazu VwGH 7.3.2003, 99/15/0104).
Bezüglich der einzelnen Streitjahre ist daher
folgendes zu sagen:
1998 und
1999: Der unabhängige Finanzsenat gelangte zur Ansicht, dass
der Berufungswerber bereits in den Jahren 1998 und 1999 bei der Fa. LAG in D
(CH) beschäftigt war, als Grenzgänger arbeitstäglich zwischen
seinem Arbeitsort in der Schweiz und seinem inländischen Wohnort pendelte
und folglich Österreich das Besteuerungsrecht an dessen
gesamten schweizerischen Einkünften
zu kommt [gemäß Art. 15 Abs. 4 Doppelbesteuerungsabkommen -
Schweiz darf der Wohnsitzstaat (hier: Österreich) die Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit - unter Anrechnung der im Tätigkeitsstaat
erhobenen Steuer - besteuern]. Zur Ansicht, dass der Berufungswerber in
den Jahren 1998 und 1999 in der Schweiz einer Grenzgängertätigkeit
nachging, gelangte der unabhängige Finanzsenat aus folgenden
Gründen:
Der
Berufungswerber hat anlässlich der Grenzkontrolle selbst ausgeführt,
dass er bereits seit Jänner 1998 bei der Fa. LAG beschäftigt
sei.Es erscheint nicht überraschend, dass der Berufungswerber im
Nachhinein die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage bestritten hat und damit
versuchte, den abgabenrechtlichen Konsequenzen der Erstaussage nach
Möglichkeit zu entgehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt aber
einer früher und zeitnäher getätigten Aussage in der Regel
höherer Wahrheitsgehalt zu als einer späteren, abweichenden Aussage
(vgl. dazu VwGH 27.9.1995, 90/13/0054). Gegenständlich ist der
unabhängige Finanzsenat der Auffassung, dass die Erstaussage des
Berufungswerbers anlässlich der Zollkontrolle mit den tatsächlichen
Verhältnissen übereingestimmt hat. Die spätere Aussage ist
lediglich als Zweck- bzw. Schutzbehauptung zu werten.
Das
diesbezügliche Vorbringen des Vaters des Berufungswerbers, dass sein Sohn
in den Jahren 1998 und 1999 nur im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb
gearbeitet habe, erscheint nicht glaubwürdig; dies deshalb, weil sich der
Berufungswerber laut Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates beim AB am
5. Jänner 1998 mit dem Hinweis, "eine Arbeit aufzunehmen",
abgemeldet habe (vgl. Aktenvermerk über das Telefongespräch mit
Frau R, AB, vom 1. März 2005). Weiters ist der Berufungswerber
weder ein inländisches Dienstverhältnis eingegangen
(vgl. Sozialversicherungsauszug vom 1. März 2005) noch ist
nachweislich eine Mitarbeit des Berufungswerbers in der elterlichen
Landwirtschaft dokumentiert, dies obwohl jede Mitarbeit in einem
landwirtschaftlichen Betrieb zwecks Feststellung der Sozialversicherungspflicht
gemeldet werden müsste (vgl. Aktenvermerk über das
Telefongespräch mit Herrn Be, SVB, am 1. März 2005). Davon,
dass der Berufungswerber zwei Jahre lang ohne Krankenversicherungsschutz in der
elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen sein soll, ist nicht auszugehen,
widerspräche doch eine solche Praxis gänzlich den Erfahrungen des
täglichen Lebens.
Der
Einwand des Vaters des Berufungswerbers, dass sein Sohn irrtümlicherweise
angab, bereits seit Jänner 1998 bei der Fa. LAG beschäftigt zu
sein, und "das scharfe Vorgehen von Zollwachebeamten könne junge Menschen
verwirren", ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar. Wäre die protokollierte Aussage nicht richtig gewesen,
hätte der Berufungswerber diese nicht unterschriftlich bestätigt bzw.
hätte er diese Aussage anlässlich der unterschriftlichen
Bestätigung korrigiert.
Anlässlich
der Sachverhaltsermittlungen hat das Finanzamt mit Schreiben vom
27. September 2000 der schweizerischen Arbeitgeberin des
Berufungswerbers vorgehalten, dass der Berufungswerber angegeben habe, dass er
bereits seit Jänner 1998 bei ihr beschäftigt sei. Weder im
Antwortschreiben (Telefax) vom 27. September 2000 noch in einem
anderen Schreiben hat die schweizerische Arbeitgeberin des Berufungswerbers
dieses Vorbringen als unrichtig zurückgewiesen oder korrigiert.
Die
schweizerische Arbeitgeberin des Berufungswerbers hat mit Schreiben vom
20. März 2001 eine Aufstellung über dessen
Auslandsaufenthalte im Jahr 2000 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass
der Berufungswerber bereits am 2. Jänner 2000 (behaupteter
Arbeitsbeginn bei der Fa. LAG) zu einem Kunden nach Taiwan gereist sein soll.
Erfahrungsgemäß bestehen die Aufgaben eines Auslandsmonteurs in der
selbständigen Montage und Inbetriebnahme von Maschinen, der
Durchführung von Schulungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten, weiters
muss er in der Lage sein, im Ausland Kontakte aufzubauen und
Anbahnungsgespräche zu führen.Es erscheint wenig glaubhaft, dass
der Berufungswerber von seiner Arbeitgeberin sofort zu Beginn des
Dienstverhältnisses ohne jegliche Vorbereitung oder Einarbeitung (ohne
jegliche branchenspezifische Berufserfahrung) zu einer Auslandsmontage entsandt
worden sein soll.
Angesichts dieser Umstände
kann sich der Berufungswerber nicht als erschwert erachten, wenn das Finanzamt
zur Auffassung gelangte, dass Österreich das Besteuerungsrecht an seinen
geschätzten schweizerischen Einkünften lediglich im Ausmaß von
70% zukommt.
2000 und
2001: Für die Jahre 2000 und 2001 erachtet es der
unabhängige Finanzsenat hingegen für glaubhaft, dass der
Berufungswerber im Ausland als Monteur tätig war, zumal die schweizerische
Arbeitgeberin des Berufungswerbers eine Aufstellung über dessen
Auslandsaufenthalte im Jahr 2000 vorgelegt und in einem Schreiben, welches
der Berufungswerber anlässlich des Antrages auf Ausstellung eines
Zweitpasses der BHB vorgelegt hat, bestätigt hat, dass der Berufungswerber
im Jahre 2001 im Ausland tätig war.
Fraglich ist jedoch, in welchem zeitlichen Umfang sich der
Berufungswerber in den Jahren 2000 und 2001 auf Auslandsmontage befunden hat,
zumal der Berufungswerber bezüglich des Jahres 2001 keine Aufstellung der
Auslandsaufenthalte vorgelegt hat und der Aufstellung der Auslandsaufenthalte
für das Jahr 2000 Ungereimtheiten anhaften. So hat zB die
Arbeitgeberin des Berufungswerbers am Tag der Kontrolle des Berufungswerbers
beim Zollamt Hohenems (12. Juni 2000) den Aufenthalt des
Berufungswerbers in Bangkok bestätigt. Weiters hat die Arbeitgeberin des
Berufungswerbers bestätigt, dass sich der Berufungswerber bis
18. Mai 2000 in Taiwan aufgehalten habe und anschließend nach
Bangkok weitergereist sein soll, während der der Berufungswerber
anlässlich der Zollkontrolle angegeben hat, dass er nur bis
16. Mai 2000 im Ausland gewesen sei. Auf Grund der genannten
Unstimmigkeiten bezweifelt der unabhängige Finanzsenat auch die Richtigkeit
der restlichen Angaben in der Aufstellung der Auslandsaufenthalte. Die
Aufklärung der Unstimmigkeiten und die Vorlage einer Aufstellung der
Auslandsaufenthalte im Jahr 2001 wäre für die Anwendbarkeit der
jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und damit für die Klärung der
Frage, welchem Staat (Wohnsitzstaat/Tätigkeitsstaat) in welchem Umfang das
Besteuerungsrecht zukommt, von grundlegender Bedeutung gewesen.
Da trotz entsprechendem Ersuchen des Finanzamtes die
Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt wurden und für das Jahr 2001 keine
Aufstellung über die jeweiligen Entsendungsstaaten samt
Beschäftigungsdauer vorgelegt worden ist, kann dem Finanzamt nicht entgegen
getreten werden, wenn es ein inländisches Besteuerungsrecht in Höhe
von 70% der geschätzten Einkünfte des Berufungswerbers geltend gemacht
hat.
Abschließend ist Folgendes zu sagen: Der
amtswegigen Ermittlungspflicht für Abgabenbehörden
(§ 115 Abs. 1 BAO) steht die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
für den Abgabepflichtigen im Hinblick auf § 119 BAO und die
Notwendigkeit, die dargelegten Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu
machen (§ 138 BAO), gegenüber. Da die
Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden im Ausland
beschränkt sind, kommt der Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Rahmen von
Auslandssachverhalten erhöhte Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang
wäre es dem Berufungswerber zuzumuten gewesen, dass er schon bei der
Aufnahme der Tätigkeit für seine schweizerische Arbeitgeberin - ganz
besonders im Zusammenhang mit den behaupteten Auslandsaufenthalten -
mögliche Beweismittel sammelt und für eine umfangreiche Dokumentation
sorgt. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber hingegen weder
Vorsorge getroffen, um den behaupteten Sachverhalt gegenüber den
österreichischen Finanzbehörden nachweisen zu können, noch hat er
- trotz schriftlichen Ersuchens vom 20. September 2001 und den
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom
4. April 2002 (nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Berufungsvorentscheidung die Bedeutung
eines Vorhaltes zu) - nachträglich Unterlagen vorgelegt, welche zur
Überprüfung der Richtigkeit seines Vorbringens geeignet gewesen
wären.
Da im Berufungsschriftsatz vom 7. September 2002
und im Vorlageantrag vom 29. April 2002 keine Einwendungen betreffend
die Art der Schätzung bzw. die Höhe der geschätzten
Einkünfte des Berufungswerbers vorgebracht worden sind, hatte sich der
unabhängige Finanzsenat damit nicht zu befassen.
Gesamthaft gesehen, war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 10. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
GrenzgängerAuslandsmonteurSchweizÖsterreichBesteuerungsrechtWohnsitzWahrheits- und OffenlegungspflichtSchätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-F/02
- Stammnummer
- 14663
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF