RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101873/2021

Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101873/2021vom 19.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 normiert ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 verbietet den Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 ergibt sich nach der Rechtsprechung ein allgemeines Aufteilungsverbot (VwGH 05.04.2001, 98/15/0046). Das bedeutet dem Grunde nach: Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind gesamthaft nicht abzugsfähig, wenn sie gemischt genutzt werden (dh es besteht eine private Mitveranlassung) und eine "einwandfreie" Trennung nicht möglich ist (VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls die Aufwendungen des Bf für das Buch "Konzentriert Euch" von Daniel Goleman (€ 20,60). Beim Buch "Konzentriert Euch" von Daniel Goleman (Psychologe) handelt sich nach den dazu im Internet einsehbaren Angaben um einen Ratgeber, der zeigt, wie die Fähigkeit zur Konzentration dazu genutzt werden kann, um im Leben erfolgreich und zufrieden zu sein. Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten (VwGH 27.05.1999, 97/15/0142) Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (VwGH 23.11.2000, 95/15/0203); gleiches gilt für die Aufwendungen, die dem Bf nachweislich durch Kauf eines Haargels (got2b Superklebergel) beim dm drogeriemarkt erwachsen sind, für die € 99, die der Bf im November 2014 bei H&M ausgegeben hat (siehe VwGH 28.04.1999, 94/13/0196, wonach Aufwendungen für die Pflege des äußeren Erscheinungsbildes inklusive Modekleidung als gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dem Aufteilungsverbot unterliegende, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung einzustufen sind) und für die im September 2014 bei Hofer angeschafften Strommessgeräte und LED-Leuchtmittel. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom 20.11.2024, wonach er auch um Berücksichtigung von Spesen für ein vom ihm aufgrund seiner Beschäftigung als parlamentarischer Mitarbeiter zwingend einzurichtendes Girokonto ersuche, wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH auch Kosten für ein Gehaltskonto als vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 erfasst angesehen werden (VwGH 30.05.2001, 96/13/0052). Auch bei den vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für einen Möbelgurt, für eine Pflanze und für einen Sportholster (Anmerkung: Dabei handelt es sich nach im Internet auffindbaren Angaben um einen Schultergurt für Handy, Schlüssel, Geld und mehr zur Nutzung beim Sport, zB Joggen oder Radfahren), aber auch bei einer Digitalkamera handelt es sich zweifelsohne um Gegenstände, die typischerweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung finden. Für außerhalb des Kernbereiches der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter der Lebensführung ist nach der VwGH-Judikatur eine Ausnahme vom Aufteilungsverbot zu machen (siehe VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197), was aber den Nachweis einer zumindest beinahe gänzlich beruflichen Veranlassung voraussetzt (VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187, VwGH 07.09.1993, 90/14/0195; eine überwiegende Veranlassung ist nicht ausreichend). Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Verwendung der oben angeführten Gegenstände ist nicht glaubhaft gemacht worden: Die Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Möbelgurtes im beruflichen Interesse erschließt sich angesichts der Funktion des Bf als parlamentarischer Mitarbeiter nicht, ein relevanter Bezug zur Einkunftsquelle wurde nicht dargetan; über die bloßen Behauptungen des Bf, er habe allgemein keine Aufwendungen steuerlich geltend gemacht, die unter das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung fallen (siehe etwa die Eingabe vom 20.11.2024), die Pflanze habe er für die Nationalratsabgeordnete, für die er tätig war, angeschafft und beim Sportholster habe es sich um eine ausschließlich beruflich genutzte Handytasche gehandelt, hinaus erfolgte keine besondere Nachweisführung im Sinne einer Glaubhaftmachung einer beinahe gänzlich beruflichen Veranlassung; zumindest eine in sich schlüssige Aufklärung der näheren Umstände von sich aus wäre nötig gewesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Aufwendungen, die häufig in der Privatsphäre anfallen, eine sorgfältige Prüfung erforderlich ist (VwGH 30.01.2001, 95/14/0042). Die betreffenden Aufwendungen werden daher unter das in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 vorgesehene Abzugsverbot subsumiert. In Bezug auf die Digitalkamera legte der Bf die Kopie einer Unterlage mit dem Betreff "Bestätigung für das Wohnsitzfinanzamt bezüglich der Verwendung einer Digitalkamera" vor; im Briefkopf ist die Nationalratsabgeordnete Dr. ***XY*** mit der Adresse des Parlamentes in Wien, einer Mobiltelefonnummer und einer Email-Adresse genannt, der Brief ist an die private Wohnadresse des Bf adressiert; als Datumsangabe enthält das Dokument den 17.12.2014; das Dokument ist handschriftlich unterzeichnet; die Unterschrift ist nicht lesbar; ob es sich dabei um die Unterschrift von Dr. ***XY*** handelt, ist unklar. Folgendes wird bestätigt: "§ 1 des Parlamentsmitarbeitergesetzes idgF regelt im Absatz 2 Ihre Aufgaben als parlamentarischer Mitarbeiter. Besonders nach Ziffer 5 die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten nach Ziffer 1 bis 4 als Verklammerung. Daher darf ich bestätigen, daß Sie die im August 2014 dazu angekaufte gebrauchte Digitalkamera Canon DIGITAL IXUS 120 IS mit der Seriennummer 9136312690 zuzüglich einer Schutztasche der Marke CULLMANN zum Gesamtkaufpreis von Euro 270.- (in Worten: zweihundertsiebzig Euro) ausschließlich für diese Tätigkeit verwenden." Die Unterlage ist zum Nachweis, dass die Aufwendungen für die Digitalkamera entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre des Bf betreffen, nicht geeignet, auch wenn sich aus dem Vorbringen des Bf glaubhaft ergibt, dass die Anfertigung von Fotos mittels Digitalkamera für den Bf beruflich nötig war; auch unter der Annahme, dass diese Unterlage tatsächlich von Dr. ***XY*** stammt, erscheint die Beweiskraft eingeschränkt; Dr. ***XY*** könnte allenfalls bestätigen, dass der Bf als Dienstnehmer für sie tätig war und ihrerseits keine Kamera zur Verfügung gestellt worden ist; weshalb sie aber aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen unterschriftlich bestätigen kann, dass der Bf die Digitalkamera (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet hat, ist fraglich (vgl auch BFG 25.05.2021, RV/4100310/2016: "Und nahezu denkunmöglich wäre eine Bestätigung des Dienstgebers, wonach die Kamera zu 100% beruflich genutzt wird. Darüber kann kein […] Dienstgeber bei einer privat, wenn auch zu beruflichen Zwecken angeschafften Kamera, urteilen."). Auch allfällige Kosten für eine im Jahr 2014 gebraucht angeschaffte Digitalkamera (Anmerkung: Die Anschaffung selbst im Jahr 2014 ist nur durch die soeben erwähnte Bestätigung und nicht durch einen Fremdbeleg dokumentiert) wären daher als nicht abzugsfähig einzuordnen (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197, wonach auch Foto[digital]kameras als Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung in der Regel nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen; so begründete etwa die Anschaffung einer Digitalkamera durch eine Politikerin zur Unterstützung der politischen Arbeit keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, siehe VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088). Zur vom Bf geltend gemachten außergewöhnliche Belastung durch Krankheitskosten und zum überdies begehrten pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wird folgendes festgehalten: Im Fall des Bf ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer er die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung durch Krankheitskosten in Höhe von insgesamt € 171,30 ohne Ansatz des Selbstbehaltes für sich beanspruchen könnte: Voraussetzung für die Berücksichtigung der Aufwendungen ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs 6 TS 5 EStG 1988 (früher § 34 Abs 6 TS 6 EStG 1988) wäre unter anderem der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung (siehe VwGH 28.06.2023, Ra 2023/13/0016); Pflegegeld wurde nach einer vom Bundesfinanzgericht am 12.09.2024 von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten Auskunft vom Bf zu keinem Zeitpunkt bezogen. Auch die Geltendmachung der Kosten nach § 34 Abs 6 TS 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs 5 EStG 1988 scheidet aus: Der Bf legte keine amtliche Bestätigung, wonach er zu zumindest 25% behindert ist, vor (Anmerkung: Das Sozialministeriumservice hat für den Bf noch nie einen Grad der Behinderung bescheinigt, die erkennende Richterin hat dies am 12.09.2024 ebendort erfragt). Die vom Bf vorgelegten Belege (Medikamentenrechnungen im Ausmaß von € 10,10, einige Zeitbestätigungen über Arzttermine im Jahr 2014, ein ärztliches Attest vom April 2021, das bestätigt, der Bf müsse wegen einer Operation Schonkost einhalten und die ergänzend am 20.11.2024 vorgelegten Unterlagen, siehe die Aufzählung unter Punkt I) sind nicht geeignet eine Behinderung nachzuweisen bzw lassen keine Rückschlüsse auf den Zustand des Bf im Jahr 2014 zu. Die Tatsache einer Behinderung des Bf bzw das Ausmaß einer solchen war somit nicht feststellbar (vgl VwGH 14.08.2024, Ra 2023/13/0061 zu den Nachweisanforderungen bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nach § 35 Abs 5 EStG 1988). Die Inanspruchnahme des pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung aufgrund eines Gallenleidens in Höhe von € 51 monatlich (siehe § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, VO BGBl 303/1996) kommt bei einem Grad der Behinderung von weniger als 25% nur mit Selbstbehalt in Betracht (§ 2 Abs 2 der betreffenden Verordnung; vgl auch Jakom/Peyerl, EStG 2024 § 35 Rn 23). Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen übersteigen den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht. Es war daher spruchgemäß zu befinden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei den zu lösenden Rechtsfragen auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen sowie auf die im Erkenntnis zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Wien, am 19. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101873/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101873.2021
Stammnummer
146628
Gültig
19.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF