Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103964/2022
Hinterbliebenenunterstützung des Wohlfahrtsfonds - Wiederaufnahme, neuer Sachbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103964/2022vom 08.01.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Basispauschalierung iSd § 17 EStG 1988 ist darauf zu verweisen, dass sich die Höhe des Betriebsausgabenpauschale nach den Umsätzen iSd § 125 Abs. 1 BAO bemisst, die vom Steuerpflichtigen erzielt werden. Gemäß § 125 Abs. 2 BAO sind Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland) und Z 2 (Eigenverbrauch im Inland) UStG 1994, zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen.
Die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Zahlungen des WFF iZm der Bestattungsbeihilfe sowie der Hinterbliebenenunterstützung stellen allerdings gerade keine derartigen Umsätze dar. Die Inanspruchnahme der Basispauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 scheidet somit schon aus diesem Grund aus (so auch BFG 25.09.2020, RV/7103601/2019). Zudem wurde die im Rahmen des angefochtenen Bescheides versagte Basispauschalierung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bekämpft.
Zum Vorbringen, dass die Leistungen des Wohlfahrtsfonds nicht zur Gänze auf die Beschwerdeführerin, sondern - soweit die Ablebensversicherung betroffen ist - eine Verteilung auf die drei Kinder der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen vorzunehmen sei, ist wie folgt auszuführen:
Die Bestimmung des § 38 Abs. 7 der Satzung des WFF räumt dem WFF-Mitglied die Möglichkeit ein, einen Zahlungsempfänger zu bestimmen. Zu diesem Zwecke sieht die Satzung vor, dass das WFF-Mitglied eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung beim WFF hinterlegt, in der der bzw. die Zahlungsempfänger bestimmt werden. Macht das WFF-Mitglied von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so sieht die Satzungsbestimmung selbst eine Reihenfolge vor, wobei primär der Witwe/dem Witwer des WFF-Mitgliedes der Anspruch auf die Hinterbliebenenunterstützung eingeräumt wird.
Im streitgegenständlichen Fall wurde - entsprechend dem festgestellten Sachverhalt - vom Verstorbenen keine Erklärung im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 7 der Satzung des WFF beim WFF hinterlegt. Somit war auch nur die Beschwerdeführerin zum Bezug der Hinterbliebenenunterstützung iSd § 38 der Satzung des WFF befugt bzw. hat diese Unterstützung auch tatsächlich erhalten.
Für eine Zurechnung der Einkünfte an die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen bleibt somit kein Raum. Die anschließende Verteilung dieser Unterstützung durch die Beschwerdeführerin an die Kinder im Sinne der Wünsche des Verstorbenen ist als bloße Einkommensverwendung zu qualifizieren und ändert nichts an der vollständigen Zurechnung der Hinterbliebenenunterstützung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 03.02.2021 war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012:
Die diesbezüglich zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Dies betrifft insbesondere die nach der zitierten Judikatur gebotene Trennung der Wissenssphären im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens und die dadurch gebotene Abgrenzung.
Betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012:
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zahlungen betreffend Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe beim Rechtsnachfolger oder im Rahmen der Betriebsaufgabe bereits beim Rechtsvorgänger zu berücksichtigen sind, liegt zwar noch nicht vor. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage führt aber nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/104). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist durch die oben wiedergegebene Rechtslage hinreichend geklärt, dass eine Berücksichtigung der vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich geleisteten Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe beim Rechtsvorgänger nicht in Frage kommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103964/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103964.2022
- Stammnummer
- 146589
- Gültig
- 08.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF