Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100909/2016
§ 28 Abs 38 UStG 1994 - Beginn der Gebäudeerrichtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100909/2016vom 18.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der ursprünglich in der Regierungsvorlage (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 24) vorgeschlagenen Gesetzesfassung des § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 war noch keine Definition betreffend den Beginn der Errichtung des Gebäudes enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird hierzu ausgeführt (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 24, Seite 24), zur Vermeidung von Härten werde in § 28 Abs. 38 vorgesehen, dass bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse (maßgeblich sei die tatsächliche Innutzungnahme) nicht unter die Neuregelung fielen. Überdies seien jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichte und mit der Errichtung bereits vor dem - nach der damals vorgeschlagenen Inkrafttretungsregelung - 1. April 2012 begonnen worden sei. Als Beginn der Errichtung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen werde, also der Anfang der tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen. Auch die Erteilung eines spezifischen Bauauftrags an den Bauunternehmer sei bei vorliegender Baubewilligung als Beginn der Errichtung anzusehen.
Die im § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 enthaltene Definition des Beginns der Errichtung wurde erst mit einem Abänderungsantrag im Rahmen der 148. Sitzung des Nationalrates vom 28. März 2012 eingefügt. In der Begründung des Abänderungsantrages wurde ausgeführt (vgl. Protokoll zur 148. Sitzung des Nationalrates, 24. GP, Seite 128), es erfolge eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass der Begriff "Beginn der Errichtung" eines Gebäudes abschließend definiert werde.
In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2017, Ro 2016/13/0016, hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Frage des Zeitpunktes des Beginns der Errichtung des Gebäudes im Sinne des § 28 Abs. 38 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 zu beurteilen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof führt im zitierten Erkenntnis VwGH 31.05.2017, Ro 2016/13/0016, (auszugsweise) Folgendes aus:
"26 ...
27 § 28 Abs. 38 UStG 1994 knüpft den Beginn der Errichtung zum einen daran, dass eine Baubewilligung vorliegt, zum anderen daran, dass mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Verknüpfung nur dann ein Beginn der Bauausführung vorliegt, wenn die tatsächliche Bauausführung der Durchführung der Baubewilligung dient.
28 Einer Baubewilligung bedürfen (jedenfalls im hier vorliegenden Fall eines Bauvorhabens nach der Bauordnung für Wien) neben Neubauten auch Um- und Zubauten. Gerade bei einer "Generalsanierung" wird es sich regelmäßig um einen derartigen Umbau handeln (vgl. § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien:
Änderungen des Gebäudes, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist). Im Rahmen eines derartigen - hier vorliegenden (vgl. die Ausführungen im Baubewilligungsbescheid: Änderung der Raumeinteilung in allen Geschoßen) - Bauvorhabens wird es regelmäßig erforderlich sein, zum Teil auch Abbrucharbeiten vorzunehmen (etwa Entfernen von Zwischenwänden, die der bewilligten Änderung der Raumeinteilung entgegenstehen). Jedenfalls derartige - im gegebenen Fall vorliegende - "Abbrucharbeiten" dienen der Errichtung des bewilligten Gebäudes.
29 Dass es sich bei derartigen "Abbrucharbeiten" ebenfalls um tatsächliche Baumaßnahmen handelt, ist nicht strittig. Der Begriff "handwerklich" ist offenkundig auch nicht in einem strikt gewerberechtlichen Sinn gemeint, würden doch ansonsten etwa Leistungen eines Baumeisters (vgl. § 94 Z 5 GewO 1994) ausgeschlossen sein. Entscheidend kann im gegebenen Zusammenhang nur sein, dass auf der Liegenschaft tatsächliche - nicht bloß planerische - Bauleistungen erbracht werden.
30 Die Errichtung des Gebäudes (iSd § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994) begann sohin im vorliegenden Fall bereits mit den Arbeiten der P GmbH, also vor dem 1. September 2012.
31 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, dass auf der Liegenschaft tatsächliche Bauleistungen erbracht werden. Zudem liegt nur dann ein Beginn der Bauausführung vor, wenn die tatsächliche Bauausführung der Durchführung der Baubewilligung dient.
Weiters wurde im Erkenntnis des VwGH ausgeführt, dass bei einer Generalsanierung eines Altgebäudes bereits mit dem Abbruch der Zeitpunkt des Beginnes der Gebäudeerrichtung gesetzt wird (Zorn, RdW 2017/286, VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0016).
Die Bf. hat ein Altgebäude saniert und erweitert. Somit liegt eine Generalsanierung eines Altgebäudes vor. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wurden im Altgebäude Abbrucharbeiten geplant um die gewünschten Änderungen durchführen zu können. Die erste dieser erforderlichen Abbrucharbeiten (Entfernung des alten Vordaches beim Eingang) wurde am 13.6.2012 durchgeführt.
Auf Grundlage dieser Ausführungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall bereits ab 13.06.2012 tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgten, mit denen bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wurde.
Da somit mit der Errichtung des Gebäudes durch die Bf. bereits vor dem 1. September 2012 im Sinne des § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 begonnen wurde, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 zulässig bzw. sind die Vorsteuern aus den gesamten Errichtungskosten des Kommunikationszentrums abzugsfähig.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die zu klärende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 18. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 38 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100909/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100909.2016
- Stammnummer
- 146572
- Gültig
- 18.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF