Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0386-K/02
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-K/02vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.H.u.S.H.S., vertreten durch S.H.,
vom 11. März 2002 gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes V. vom
12. Dezember 2001 gemäß
§ 216 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abrechnungsbescheid vom 12. Dezember 2002 teilte das
Finanzamt den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw.) mit, dass die Verpflichtung
zur Zahlung der Umsatzsteuer in Höhe von ATS 112.757,-- nicht
erloschen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass am
3. September 1996 die Umsatzsteuergutschift für den Zeitraum
3-6/1995 in Höhe von ATS 90.025,-- für den falschen Zeitraum
3-6/1996 und die Umsatzsteuergutschrift für den Zeitraum 7-9/1995 in
Höhe von ATS 34.561.-- für den falschen Zeitraum 7-9/1996
verbucht worden sei. Die Umsatzsteuergutschrift für den Zeitraum 10-12/1995
in Höhe von ATS 68.211,-- sei richtig verbucht worden. Sämtliche
drei Gutschriftsbeträge in Höhe von insgesamt ATS 192.797,-- wurden im
Jahr 1996 zurückgezahlt (Begründung, Punkt 1.). Unter Punkt 2.
führte das Finanzamt aus, dass im Zuge der Erlassung des vorläufigen
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995 mit einem ausgewiesenen Guthaben
in Höhe von ATS 192.846,-- diesem Betrag lediglich die Gutschrift
für den Zeitraum 10-12/1995 in Höhe von ATS 68.211,-- als Vorsoll
gegenübergestellt wurde. Daher sei eine weitere Gutschrift in Höhe von
ATS 124.635,-- entstanden und diese am 18. März 1998 zurückgezahlt
worden. Am 25. September 1998 sei der vorläufige
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 mit einer Gutschrift in Höhe
von ATS 9.071,-- verbucht worden. Die nunmehr für das Jahr 1996 verbuchten
und ausbezahlten Gutschriften (Zeitraum 3-6/1995 iHv ATS 90.025,--
; Zeitraum 7-9/1995 iHv ATS 34.561,--) hätten im Rahmen der
Vorsollgegenüberstellung zu einer Nettonachforderung in Höhe von ATS
115.515,-- geführt. Somit sei es bei der Verbuchung zu einer Verschiebung
der Vorsollbeträge gekommen (Begründung, Punkt 3.). In Punkt 4.
führte das Finanzamt aus, dass es infolge Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 mit Buchungstag 25.
September 2001 zu einer Belastung der ursprünglichen Bescheidgutschrift
für das Jahr 1995 in Höhe von ATS 124.635,-- und zu einer Gutschrift
der ursprünglichen Belastung in Höhe von ATS 115.515,-- gekommen und
das Verfahren in jene Lage zurückgesetzt worden sei, in welcher es sich
zuvor befunden habe. In Punkt 5. führte das Finanzamt aus, dass die
Bescheide "U 1995 und U 1996" nunmehr richtig verbucht worden wären.
Dadurch sei es für das Jahr 1995 zu einer Nettogutschrift in Höhe von
ATS 49,-- und 1996 zu einer Nettogutschrift in Höhe von ATS 9.071,--
gekommen. Ein mit diesen Vorgängen zusammenhängender
Säumniszuschlag sei abgeschrieben worden. Die Bw. beantragten mit
Eingaben vom 14.1 2002, 11.2.2002, 25.2.2002 und 28.2.2002 (offenbar richtig
laut Eingangsstempel des Finanzamtes: 28.1.2002), wiederholt die
Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung. Nachdem das
Finanzamt mit Bescheid vom 5. März 2002 den
Fristverlängerungsantrag nicht mehr bewilligte, brachten die Bw. mit
Eingabe vom 11. März 2002 Berufung ein, ohne diese zu
begründen. Entsprechend dem erteilten Mängelbehebungsauftrag
wurde die Berufung wie folgt schriftlich ergänzt:
"Die Erklärung in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird:
Der Bescheid wird in den Punkten 1.) hinsichtlich der
Behauptung einer Falschverbuchung und in den Punkten 2.) 3.) 4.) und 5.)
hinsichtlich der Bezeichnung Vorsoll angefochten.
Die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden:
Zu Punkt 1.) Es ist tatsachengerecht darzustellen,
dass manipulierte UVAs entsprechend der finanzamtsinternen Manipulation richtig
verbucht wurden. Zu Punkt 2)3)4) und 5) Dieses Wort Vorsoll ist
durch andere sowohl für Normalbürger als auch fachlich versierte
Parteienvertreter verständliche Erklärungen zuersetzen.
..........."
Begründend führten die Bw. aus, dass Die "UVAs"
unbefugterweise von irgendeiner Person des Finanzamtes verändert und
schließlich entsprechend diese Manipulation richtig verbucht worden
wären. Das Wort Vorsoll finde sich in keinem Duden oder
österreichischen Wirtschaftslexikon. Ein Sachverständiger möge
beigezogen werden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu
entscheiden. Die Bw. bringen vor, die Feststellung des Finanzamtes in der
Bescheidbegründung, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
3-6/1995 und 7-9/1995 wären falsch verbucht worden, wären unrichtig.
Vielmehr wären die eingereichten Urkunden UVAs unbefugterweise
handschriftlich von einer Person des Finanzamtes verändert und entsprechend
dieser Manipulationen richtig verbucht worden. Diesem Vorbringen ist zu
entgegnen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen mit den bezughabenden
Gutschriften tatsächlich nicht entsprechend den in den
Umsatzsteuervoranmeldungen angeführten Zeiträumen und insoweit falsch
verbucht wurden. Durch diese Buchungen am 3.9. und 4.10 1996 wurden die
Umsatzsteuergutschriften für die zwei Quartale 4-6/1995 in Höhe von
ATS 90.025,-- und 7-9/1995 in Höhe von ATS 34.561,-- falschen
Zeiträumen, nämlich 4-6/1996 und 7-9/1996, zugeordnet.
Am 23.10. 1996 und 6.11.1996 wurden alle drei Gutschriftsbeträge
in Höhe von insgesamt ATS 192.797,-- ausbezahlt. Mit
vorläufigem Umsatzsteuer Jahresbescheid für das Jahr 1995 vom 14.
Jänner 1998 setzte das Finanzamt die Jahresumsatzsteuer mit ATS -
192.864,-- (Gutschrift) fest. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die
Umsatzsteuer bisher mit ATS - 68.211.-- vorgeschrieben war ("Vorsoll").
Der Differenzbetrag in Höhe von ATS 124.635,-- wurde ebenso am 18.3.1998
ausbezahlt. Durch diese Vorgangsweise erhielten die Bw. insgesamt ATS 317.432,--
ausbezahlt. Ausgelöst wurden diese Zahlungen dadurch, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 4-6/1995 und 7-9/1995 nicht für das
Jahr 1995 (sondern für 1996) wirksam verbucht wurden. Die
Umsatzsteuererklärung 1996 langte am 28. August 1998 ein und wurde in der
Erklärung ein Guthaben in Höhe von ATS 9.071,-- ausgewiesen. Weil zu
diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto infolge unrichtiger Verbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldungen 4-6/1995 und 7-9/1995 eine Gutschrift
für 1996 in Höhe von ATS 124.586,-- wirksam (und bereits ausbezahlt)
war, kam es infolge der Vorsollabrechnung zu einer Nettonachforderung in
Höhe von ATS 115.515,--. Die Aufhebung der
Umsatzsteuerjahresbescheide 1995 und 1996 am 25. September 2001 durch die
Finanzlandesdirektion führte dazu, dass die ursprüngliche Gutschrift
für 1995 in Höhe von ATS 124.635,-- und die Belastung für 1996 in
Höhe von ATS 115.515,-- beseitigt wurden. Durch die Festsetzung der
Jahresumsatzsteuergutschrift 1995 in Höhe von ATS - 192.846,-- anstatt
bisher ATS - 192.797,-- ergab sich für das Jahr 1995 eine Gutschrift in
Höhe von ATS 49,-- und für 1996 eine Gutschrift in Höhe von ATS
9.071,-- anstatt bisher "0". Die Bw. haben für die Jahre 1995 und
1996 Umsatzsteuergutschriften in Höhe von ATS 317.432,-- ausbezahlt
erhalten. Tatsächlich wären unter Zugrundelegung der Erklärungen
ATS 201.917,-- zugestanden. Dadurch ist am Abgabenkonto der
Abgabenrückstand in Höhe von ATS 115.515.-- entstanden. Der im
Abrechnungsbescheid ausgewiesene Rückstand besteht daher insoweit zu
Recht.
Das Finanzamt legt im Abrechnungsbescheid klar und deutlich
dar, dass "Falschbuchungen" richtig gestellt wurden. Insofern sind die
Berufungswerber nicht beschwert, weil das Finanzamt ohnehin jene Gutschriften
entsprechend den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen verbucht
hat. Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und dem Inhalt nach ein
Feststellungsbescheid Er hat die Aussage zu enthalten, durch welche
Verrechnungsvorgänge eine bestimmte Zahlungspflicht zustande gekommen ist.
Im Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit von
Abgabenfestsetzungen zu überprüfen. Die Bw. bringen im
Verfahren zur Höhe des Rückstandes nichts vor. Vielmehr wird die
Begründung des Bescheides bekämpft. Man möge die Bezeichnung
"Vorsoll" und die Feststellung, Umsatzsteuervoranmeldungen wären falsch
verbucht worden, prüfen, weil an den Umsatzsteuervoranmeldungen durch
Beamte handschriftliche Manipulationen vorgenommen worden
wären. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht tauglich den
Abrechnungsbescheid zu bekämpfen. Sollten Urkunden nach deren
Einreichung beim Finanzamt inhaltlich verändert worden sein, so ist dies
keineswegs im Abrechnungsverfahren zu prüfen. Gegenstand dieses Verfahren
ist die Überprüfung vorgenommener Buchungen. Daher kann die Beiziehung
eines Sachverständigen unterbleiben. Hinsichtlich des Vorbringens man
möge den Begriff "Vorsoll" in der Begründung ersetzen, ist
festzuhalten, dass dieser Begriff Informationszwecken dient und sich auf die
bisher vorgeschriebene Umsatzsteuerzahllasten oder Gutschriften bezieht. Der Bw.
zeigt damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und
bezieht sich die Berufung auf die Begründung des
Abrechnungsbescheides. Nur der Spruch eines Bescheides kann mit einem
Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb,
weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet
sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll,
BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787). Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-K/02
- Stammnummer
- 14656
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF