Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0123-G/05
Steuerfreiheit des Existenzminimums durch Tarifmaßnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-G/05vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2004 ergeben sich keine Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und eine
ausländische Arbeitnehmerrente.
Da der Bw. die Frage des Finanzamtes nach der Höhe
dieser ausländischen Rente im Streitjahr nicht beantwortete, wurde diese in
Anlehnung an die Vorjahre in Höhe von € 5.300,00
geschätzt.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung legte der Bw. den
geforderten Nachweis vor. Dies führte in der in der Folge ergangenen
Berufungsvorentscheidung zu einer Berücksichtigung der ausländischen
Einkünfte in Höhe von nunmehr € 5.245,08.
In seinem dagegen gerichteten "Einspruch" (Antrag auf
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) brachte der
Bw. vor, "seine Einkünfte beliefen sich monatlich unter € 600,00.
Dieser Betrag sei unter dem Lebenshaltungsminimum. Hiervon Steuern zu verlangen,
verstoße gegen grundlegende Menschenrechte. Er sei physisch nicht in der
Lage, die Steuervorschreibung der fiktiv angenommenen Einkommen zu
entrichten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs. 1
EStG 1988).
Mit dem Einkommen als Steuergegenstand will die
Einkommensteuer die objektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
erfassen. Die Feststellung der objektiven Leistungsfähigkeit ist zugleich
die Frage, welches Einkommen zu Grunde zulegen ist und wie es zu besteuern ist
(progressiver Steuertarif). Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist aus dem
Gleichheitsgrundsatz ableitbar (Doralt,
EStG8, § 2, Tz 1).
Der Besteuerung dürfen nur Einkommensteile
unterliegen, die zur freien Verfügung des Steuerpflichtigen stehen (sein
"disponibles Einkommen"). Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert daher,
die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies wird vor allem durch
Tarifmaßnahmen (§ 33 EStG 1998) erreicht.
Derzeit besteht für die ersten € 3.640,00 des
Jahreseinkommens ein Nullsteuersatz. Damit wird das Existenzminimum nur zu einem
Teil berücksichtigt, der restliche Teil wird mit dem allgemeinen
Steuerabsetzbetrag abgegolten (Doralt, aaO, § 33, Tz 6).
Das Finanzamt hat bei Erlassung der
Berufungsvorentscheidung all diesen Prinzipien entsprochen und die gesetzlichen
Bestimmungen berücksichtigt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte auch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu keinem anderen Ergebnis
kommen.
Graz, am 14.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-G/05
- Stammnummer
- 14652
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF