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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103350/2021

Fehlender Nachweis hinsichtlich eingehaltener Beschwerdefrist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103350/2021vom 25.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b) Dieser QR-Code enthält die Information, um welche Art von Schriftstück es sich handelt, damit es nach dem Scanvorgang entsprechend weitergeleitet werden kann. Die Zahlen in Zeile 2 sind die Steuernummer des betroffenen Steuerpflichtigen (Person/Unternehmen). In Zeile 4 wird eine von der EDV generierte ID-Nr angeführt. c) Nein, kein Hinweis auf die Art des Eingangs, keine diesbezüglichen Erkenntnisse. In Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden diese Ermittlungsergebnisse dem Bf zur Kenntnisnahme sowie allfälligen Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde dem Bf aufgetragen, dem Gericht nachstehende Beweisurkunden vorzulegen: "1. Sämtliche der vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit einem erteilten Nachforschungsauftrag zur Sendungsnummer ***123*** (insb. Auftragsbestätigung, Nachforschungsnummer und Ergebnis der Nachforschung); 2. Sämtliche Unterlagen (insb. Auftragsbestätigung und Nachweis) betreffend Auftrag an die Post zur Weiterleitung der Sendung vom "Postfach 260, 1000 Wien" an die postalische Anschrift "Marxergasse 4, 1030 Wien". Mit Eingabe vom 14.06.2024 gab der Bf folgende Stellungnahme ab: "Stellungnahme zu I.: Ad c) Bei der Sendung mit der Nummer ***123*** boniert auf der Rechnung Nr. ****744 vom 08.03.2021 handelte es sich jedenfalls um eine Sendung mit Sendungsverfolgungsfunktion. (..) Ad d) Das Finanzamt möge aufgefordert werden, welcher Mitarbeiter diesen Stempel anbringen konnte". In seiner Stellungnahme zu Pkt II. legte der Bf nachstehende Urkunden vor (Bezeichnung lt Bf): | "Beilage ./1 | Rechnung der Post vom 08.02.2021, woraus Rechnungsnummer sowie Sendungsnummer ersichtlich sind | Beilage ./2 | Nachforschungsauftrag sowie Auftrag zur Weiterleitung bzw. Zustellung | Beilage ./3 | Empfangsbestätigung der Post zum Nachforschungsauftrag vom 11.05.2021 | Beilage ./4 | Brief an Postfiliale vom 11.05.2021 | Beilage ./5 | Urgenz um Zustellung vom 27.05.2021 | Beilage ./6 | Sendungsverlauf, woraus ersichtlich ist, dass die Sendung am 09.06.2021 bei der Post am 08.03.2021 aufgegeben tatsächlich am 09.06.2021 in Verteilung war. Es ist ein Beweis vorhanden, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung um die Beschwerde vom 08.03.2021 handelt." Der Bf beantragte abermals unter Hinweis auf Art 6 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In einer Replik zur Stellungnahme des Bf führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall vom Bf kein Nachforschungsauftrag über den Verbleib des Poststücks erteilt worden sei. Das vom Bf vorgelegte Kontaktformular für Fragen zu "Empfang, Abholung und Zustellung, Nachsendeauftrag" könnte problemlos auch nachträglich erstellt worden sein. Auch sei die Aussage, dass an der Adresse des FAÖ, PF 260, 1000 Wien nur Briefe zugestellt werden können, schlichtweg falsch. Mit Datum 12.08.2024 nahm das Gericht telefonisch Kontakt mit dem Kundenservice der Österreichischen Post AG, Sachbearbeiter Hr. **O* ***NN***, auf und fertigte über das Ergebnis des Telefonates folgenden AV an: "Lt Herrn ***NN*** ist ein Nachforschungsauftrag auch bei Paketen mit Sendungsverfolgung möglich, allerdings innerhalb von drei Monaten ab Aufgabe des Poststücks; eine spätere Nachforschung ist nicht möglich ist ein Nachforschungsauftrag etwas anderes als eine Kontaktaufnahme (über das Kontaktformular der Post) in Bezug auf eine Sendungsverfolgung werden Kundengespräche mit dem Kundenservice unter eine GF Zahl erfasst und dokumentiert (…) " Aufgrund dieser Information beauftragte das Gericht die belangte Behörde den Namen jenes Postmitarbeiters zu eruieren, welche dem damaligen Amtsvertreter Dr. **AV*** am 16.08.2021 die Auskunft erteilt habe, dass das verfahrensgegenständliche Paket "definitiv noch nicht zugestellt" worden sei. Weiters sei die Dokumentation zu den gezogenen Tickets GF ***127*** und GF ***124*** von der Post anzufordern und, falls vorhanden, dem Gericht vorzulegen. Mit Email vom 25.9.2024 teilte der Kundenservice der Post AG der belangten Behörde mit, dass aufgrund der internen Löschfrist keine Informationen zum GF ***127*** vorlägen. Zum GF ***124*** übermittelte das Kundenservice einen Sreenshot aus der Datenbank, welcher lediglich als Problembeschreibung "Sendungssuche SnNr. ***131***, +43 ***12345***" ausweist. Die im Auftrag der Post mit der Bearbeitung dieses GF beauftragte Fremdmitarbeiterin der Firma **XX** GmbH, Frau *M* *K*, habe keine Erinnerung zu diesem Geschäftsfall mehr, da dieser zu lange zurückliege. Eine durch das Gericht erfolgte ZMR-Abfrage der besagten Person (*M* *K*) ergab keinen Treffer in Bezug auf einen inländischen Wohnsitz. Weiters wurde von Seiten des Gerichts mit Auskunftsersuchen vom 22.09.2024 der Kundenservice der Post AG u.a. um Bekanntgabe ersucht, ob Aufzeichnungen bestehen, welche die Zustellung des Poststücks mit der Sendungsnummer ***123*** verlässlich dokumentieren sowie ob von Seiten des Bf bzw. dessen steuerlichen Vertretung ein Nachforschungsauftrag über den Verbleib der nämlichen Postsendung erteilt worden sei. Mit Antwortschreiben vom 30.09.2014 teilte der Kundenservice der Post AG dem Gericht mit, dass sich aufgrund des langen Zeitraumes keine Aufzeichnungen mehr im posteigenen System betreffend die angeführte Sendungsnummer finden würden. Die Nachforschungsfrist für in Verstoß geratene Sendungen würde je nach Sendungsart zwischen drei und sechs Monate betragen. Im System scheine kein Nachforschungsauftrag zur angesprochenen Sendung auf. Geschäftsfälle (GF) würden aus Gründen des Datenschutzes lediglich drei Jahre gespeichert werden; aus diesem Grunde würden auch keine Informationen in Bezug auf das Ticket ***128*** (betrifft Nachricht der stl. Vertretung an die Post AG via Kontaktformular mit dem Ersuchen um Weiterleitung der Paketsendung an FAÖ, Marxergasse 4) mehr vorliegen. Die Mitarbeiterin ***AZ*** (diese habe der stl. Vertretung per Email vom 11.05.2021 mitgeteilt, dass die zuständige Fachabteilung über die Weiterleitung informiert worden sei) sei bereits seit 01.12.2021 nicht mehr bei der Post AG beschäftigt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, dass mit der organisatorischen bzw. technischen Abwicklung der Beschwerde vom 08.03.2021 die Kanzleileiterin ***G***, eine seit 15 Jahren der Steuerberatungskanzlei angehörige verlässliche Mitarbeiterin betraut worden sei. Die Abwicklung sei streng nach dem Organisationshandbuch erfolgt. Aufgrund des Übergewichtes habe die Schalterbeamtin beim Postamt ***PLZ1*** die Aufgabe als Paket gefordert. Die Sendungsnachverfolgung komme quasi einer eingeschriebenen Postsendung gleich, zumal der Empfänger der Sendung auch den Erhalt zu quittieren habe. Im Zeitpunkt des Erhaltes werde dann das Poststück nicht mehr als "in Verteilung" geführt. Nach Übergabe der Beschwerde samt Ordner an die Post AG durch die Kanzleimitarbeiterin ***D** sei kanzleiintern die Austragung aus dem Fristenbuch erfolgt. Gleichzeitig sei der Aufgabebeleg im Kassabuch erfasst und eine Ablichtung des Beleges für den Beschwerdeakt angefertigt worden. In weiterer Folge sei bei Durchsicht des Abgabenkontos des Mandanten feststellt worden, dass eine Verbuchung des Aussetzungsantrages nicht erfolgt sei. Im Zuge einer durch Herrn **R** **MA1** erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin des Finanzamtes, Frau ***F***, habe dieser erfahren, dass die Beschwerde bei der Behörde nicht eingelangt sei. **MA1** übermittelte in der Folge dem Finanzamt eine Ablichtung der Beschwerde per Email. Nach Auffassung der steuerlichen Vertretung sei der Eingang der Beschwerdeschrift samt Ordner beim Finanzamt tatsächlich am 09.06.2021 erfolgt. Dies werde durch das Anbringen des Eingangsstempels "persönlich überreicht" dokumentiert. Die am 09.06.2021 eingegangene Beschwerde sei jene, welche am 08.03.2021 dem Postamt zur Beförderung übergeben worden sei. Dieser Rückschluss ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass kein Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei und auch nicht der Bf selbst die Beschwerde beim Finanzamt persönlich überreich habe. Tatsache sei auch, dass im Sendeverfolgungssystem der Post AG das Poststück am 09.06.2021 als "in Verteilung" ausgewiesen worden sei, wohingegen dieses später nicht mehr im System erfasst gewesen sei. Dem hielt die Amtsvertreterin entgegen, dass die vom Vertreter des Bf ventilierte Identität der Beschwerde nach Ansicht der belangten Behörde keinesfalls vorliege. Wäre das am 09.06.2021 eingelangte Poststück im Postwege befördert und demnach von einem Postboten übergeben worden, so wäre der Stempel "eingelangt am.." und nicht "persönlich überreich" angebracht worden. Wenn nach dem 09.06.2021 das Poststück nicht mehr per Sendeverfolgungsnummer abrufbar gewesen sei, so bedeute dies nicht die Zustellung des Poststücks, sondern vielmehr, dass dieses aus dem System der Post genommen worden sei. Nach dem 09.6.2021 sei somit ein Tracking per Sendungsverfolgungsnummer nicht mehr möglich gewesen. Am 09.06.2021 habe sich das Poststück immer noch "in Verteilung" befunden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden der Sachbearbeiter **R** **MA1** (Buchhalter bei der STB1 StB GmbH) sowie dessen Vorgesetzter StB Mag. ***S*** auch zeugenschaftlich einvernommen. Im Rahmen der Schlussanträge beantragte die Amtsvertreterin die Zurückweisung der Beschwerde, der steuerliche Vertreter hingegen deren Stattgabe. Das Gericht legt seinem Beschluss folgenden Sachverhalt zugrunde: Die in Anfechtung stehenden Bescheide wurden allesamt am 18.02.2021 erlassen und der steuerlichen Vertretung am 26.02.2021 zugestellt. Der bezughabenden Betriebsprüfungsbericht, auf welchen in der Bescheidbegründung verwiesen wird, erging am 19.02.2021 und wurde der steuerlichen Vertretung am 03.03.2021 rechtswirksam zugestellt. Dieser Sachverhalt steht insoweit zwischen den Verfahrensparteien außer Streit. Aufgrund der Zustellung der Bescheide begann die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde am 03.03.2021 zu laufen und endete diese mit Datum 03.04.2021. Die steuerliche Vertretung gab die Beschwerdeschrift samt Beilagen am 08.03.2021, 17:06 Uhr, somit innerhalb der Beschwerdefrist, beim Postamt ***PLZ1*** ***OrtX* als Paketsendung (Sendungsnummer ***130***) auf. Die bezughabende Rechnung, welche vom Bf in Kopie vorgelegt wurde, diente als Nachweis für die Aufgabe des Paketes. Die Aufgabe als Paketpost erfolgte wegen des durch den beigelegten Ordner hervorgerufenen Übergewichtes (mehr als 2 kg) des Poststücks. Beim Finanzamt eingelangt sind folgende Beschwerdeschriften bzw. Ausfertigungen derselben gegen die im Spruch genannten Verfahrens- und Sachbescheide: 1. Beschwerdeeingabe als Email-Attachment vom 14.04.2021 samt Postnachweis vom 08.03.2021; 2. Beschwerdeeingabe per Briefpost, eingelangt am 11.05.2021, gestempelt mit "FAÖ-Postfach 260, 11. Mai 2011"; diese Postsendung trägt keine Sendeverfolgungsnummer und wurde offenbar nicht rekommandiert aufgegeben; 3.Beschwerdeeingabe, gestempelt mit "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle Eing. 9. Juni 2021, persönlich überreicht" Festzuhalten ist, dass die am 11.05.2021 als Briefpost eingelangte Beschwerde (Pkt. 2.) mit Erkenntnis des BFG vom 07.05.2024, GZ RV/7102781/2021, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das Gericht hält zum hier vorliegenden Sachverhalt fest: Zu beurteilen war die Frage, ob die am 08.03.2021 beim Postamt ***PLZ1*** ***OrtX* aufgegebene Beschwerde rechtzeitig, somit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (vgl. § 245 Abs. 1 BAO) beim Finanzamt eingelangt ist. Dazu war als Vorfrage abzuklären, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerdeschrift, welche am 09.06.2021 von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Finanzamtes (IC) mit dem Stempel "persönlich überreicht" versehen wurde, dieselbe Beschwerde darstellt, welche am 08.03.2021 dem Postamt ***PLZ1*** ***OrtX* zur Beförderung übergeben wurde. Wie ausgeführt endete die Frist für die gegenständliche Bescheidbeschwerde unstrittig mit Ablauf des 03.04.2021. Zeiten des Postlaufes werden in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Voraussetzung dafür, dass die Beschwerde als rechtwirksam eingebracht anerkannt wird, ist sohin, dass diese spätestens am 03.04.2021 zur Post gegeben wurde und in der Folge auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Der Bf bringt vor, dass die Beschwerdeeingabe samt Beilagen mit Datum 08.03.2021 beim genannten Postamt als Paketpost aufgegeben wurde. Im Behördenakt liegt der diesbezügliche Aufgabeschein mit der Sendungsverfolgungsnummer ein. Aufgrund des Umstandes, dass nach dem 09.06.2021 eine Nachverfolgung der Sendung nicht mehr möglich gewesen sei, könne - so der steuerliche Vertreter - die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das besagte Poststück dem Finanzamt am 09.06.2021 zugestellt worden sei. Diese Schlussfolgerung sei zulässig, da weder die Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung noch der Bf selbst, an diesem Tag die Sendung beim Finanzamt abgegeben hätten. Das Finanzamt wendet indes ein, es gäbe keinen Nachweis dahingehend, dass die besagte Eingabe jene Beschwerdeschrift darstelle, die am 08.03.2021 beim Postamt ***PLZ1*** als Paketpost, adressiert an das "FA Österreich, Postfach 260, 1000 Wien", aufgegeben worden sei. Aus diesem Grunde sei der Rückschluss, dass das am 09.06.2021 eingelangte Poststück mit jenem ident sei, welches am 08.03.2021 der Post zu Beförderung übergeben worden sei, unzulässig. Ein schlüssiger Nachweis des Einlangens jenes am 08.03.2021 aufgegebenen Poststücks bei der Behörde sei vom Bf. zu keinem Zeitpunkt erbracht worden. Die Vorlage des Postausgabescheines sei unzureichend. Das Gericht hatte im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen, ob das Vorbringen der Behörde oder jenes des Bf einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit aufweist; diese Beurteilung erfolgte vor dem Hintergrund der Regelung im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung. Die Behörde begründete ihre Ansicht substantiiert und in nachvollziehbarer Weise in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Das Gericht teilt die von der Amtspartei vertretene Rechtausfassung. Der an der Beschwerdeschrift angebrachte Eingangsstempel "persönlich überreicht" impliziert geradezu die Übernahme der persönlich (etwa durch einen Boten des Bf oder dessen steuerlichen Vertretung) im Infocenter an eine-(n) Mitarbeiter(in) des Finanzamtes abgegebene Eingabe. Wenn der Amtsvertreter Dr. **AV*** in seinem Erhebungsbericht darlegt, dass bei einer durch Postboten überreichten nicht rekommandiert aufgegebenen Postsendung schon aufgrund der internen behördlichen Ablauforganisation es auszuschließen sei, dass diese mit dem Eingangsstempel "persönlich überreicht" versehen wird, so besteht für das erkennende Gericht nicht der geringste Grund diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Der Amtsvertreter führte aus, dass nur im Falle einer - hier allerdings nicht vorliegenden - eingeschriebenen Post- bzw. Paketsendung das irrtümliche Anbringen des Stempels "persönlich überreicht" nicht dezidiert ausgeschlossen werden könne, da rekommandierte an das Postfach 260 gerichtete Sendungen dem Infocenter des Finanzamtes zugeleitet würden. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes sind bei der Post AG keine aussagekräftigen Urkunden bzw. Unterlagen mehr vorhanden, die geeignet wären den vom Amtsvertreter Dr. **AV*** am 16.08.2021 gesetzten Aktenvermerk ("Paket wurde definitiv nicht zugestellt") zu untermauern oder anzweifeln zu lassen. Auch diesbezüglich bestehen für das erkennende Gericht keinerlei Ansatzpunkte, die Richtigkeit bzw. Authentizität des darin vermerkten Gesprächsinhaltes in Zweifel zu ziehen. Dass ein beim Finanzamt am 08.03.2021 als Paketsendung mit Trackingfunktion aufgegebenes Poststück, welches aktenkundig zu den Stichtagen 8.3., 9.3., 10.3., 11.3., 15.3., 16.3., 17.3., 19.3.,12.5., 13.5., 14.5., 15.5., 21.5. und 9.6.2021 stets den Status "in Verteilung" aufwies, nunmehr doch noch im Postwege am 09.06.2021 bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien eingelangt sein soll und darüber hinaus einen falschen Eingangsstempel erhalten haben soll, obgleich ein derartiger Fehler aufgrund der behördlichen Ablauforganisation auszuschließen ist, erscheint dem erkennenden Gericht als äußerst unwahrscheinlich. Diesbezüglich vermag das Gericht der Argumentation des Bf nicht zu folgen. Die von Seiten des Finanzamtes in Erwägung gezogene Möglichkeit, dass die steuerliche Vertretung im Wissen um eine offenbar in der Sphäre der Beförderin (Post AG) gelegene bzw. ausschließlich von ihr zu vertretene Nichtzustellung der nämliche Sendung nochmals den Versuch unternahm, die Beschwerdeeingabe samt Beilagen am 09.06.2021 beim Finanzamt einlaufen zu lassen, um dadurch den Anschein zu erwecken, dass aufgrund von Urgenzen die Post AG nunmehr die Zustellung der Paketsendung doch vollzogen hat, erscheint dem erkennenden Gericht als durchaus plausibel bzw. zumindest mit einem weitaus höheren Grad an Wahrscheinlichkeit versehen, als die vom Bf vertretene Argumentationslinie. Anzumerken bleibt, dass auch am 11.05.2021 ein Faksimile der Beschwerdeschrift vom 08.03.2021 postalisch dem Finanzamt übermittelt wurde. Zwar gab der steuerliche Vertreter an, dass er diesbezüglich keine Angaben mehr machen könne, dennoch drängt sich der Verdacht auf, dass wohl auch damals die Intention bestanden haben musste, durch eine abermalige Postaufgabe der Beschwerdeschrift (diesmal in Briefform und ohne Beilagen) eine Sanierung der Fehlleistung der Post AG herbeizuführen und dem Finanzamt gegenüber die Beschwerdeeinbringung als fristgerecht erscheinen zu lassen. Aufgrund der geltenden Beweislastverteilung hat der Bf den Nachweis darüber zu führen, dass ein der Post AG zur Beförderung übergebenes Poststück auch bei der Behörde, an welche dieses adressiert ist, eingelangt ist. Wenn also das Finanzamt etwa das Einlangen eines Rechtsmittels in Abrede stellt, zumal es im elektronischen Erfassungssystem nicht aufscheint und auch sonst kein Anhaltspunkt für ein Einlangen existiert, so hat nach einhelliger höchstgerichtlicher Judikatur der Bf den Nachweis darüber zu erbringen, dass das der Post AG zur Beförderung übergebene Poststück auch tatsächlich die Sphäre des Finanzamtes erreicht hat. Kurz gesagt: Die Gefahrtragung in Bezug auf die Beförderung hat der Bf zu übernehmen. Wenn der Bf die Auffassung vertritt, dass allein der Postaufgabeschein als Nachweis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ausreichend sei, so vermag diese Ansicht nicht zu verfangen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nach gefestigter Judikatur stets auf Gefahr des Absenders (VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstücks bei der Behörde trifft allein den Absender (vgl. etwa VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149). Im vorliegenden Fall war es zwar möglich die Paketsendung vom 08.03.2021 durch die zugeordnete Sendungsnummer zu verfolgen, allerdings war stets der Beförderungsstatus "in Verteilung" ausgewiesen. Letztendlich ließ sich aus dieser Funktion in Bezug auf das Beschwerdebegehren nichts gewinnen, zumal sich daraus ein Nachweis hinsichtlich einer durchgeführten Zustellung nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Im Gegenteil, der im Zuge der Abfragen ausgewiesene Status bildet vielmehr ein Indiz dafür, dass eine Zustellung (Status: "zugestellt") im Abfragezeitpunkt, so auch am 09.06.2021, eben nicht erfolgt ist und diese auch nicht unmittelbar bevorstand (Status dann: "in Zustellung"). Sowohl im administrativ- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ex offo Erhebungen über den Verbleib der am 08.03.2021 der Post AG übergebenen Paketsendung angestellt. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes lagen, wie ausgeführt, bei der Post AG allerdings keine konkreten Unterlagen mehr vor, welche verlässliche Aussagen über den Verbleib bzw. das Schicksal der Paketsendung zuließen. Mangels vorhandener Aufzeichnungen konnte die Zustellung der Paketsendung vom 08.03.2021 jedenfalls nicht bestätigt werden. Eine Einvernahme der damaligen Mitarbeiterin im Callcenter der Post AG, Frau *M* *K* war nicht möglich, da weder eine inländische noch eine ausländische Zustellanschrift dem Gericht bekannt war. Abgesehen davon ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich eine Mitarbeiterin nach über drei Jahren an den genauen Inhalt eines Telefongespräches erinnert. Wie ausgeführt hegt das erkennende Gericht an der Authentizität und inhaltlichen Richtigkeit des von Dr. **AV*** am 16.08.2021 über das Telefongespräch mit dem Kundendienst der Post AG erstellten Aktenvermerkes, welcher festhält, dass laut telefonischer Auskunft des Kundenservice vom 16.08.2021 das Paket als definitiv nicht zugestellt gelte, keine wie immer gearteten Zweifel. Abgesehen davon wäre es Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, den Beweis darüber zu erbringen, dass das Poststück der Behörde zugegangen und damit in deren Verfügungsbereich gelangt ist. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der Bf blieb dem Gericht jedweden Beweis darüber schuldig, dass das am 08.03.2021 dem Postamt ***PLZ1*** zur Beförderung übergebene Paket jenes ist, welches am 09.06.2021 dem Finanzamt "persönlich überreicht" wurde. Dass die Beweisführung in Bezug auf das Einlangen einer per Post versendeten Eingabe in die Sphäre der Behörde in der Praxis sich als sehr schwierig gestaltet, ist evident. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand heraus, dass die Post AG Unterlagen betreffend Zustellrügen nur über einen relativ kurzen Zeitraum hinweg (drei bzw. sechs Monate) aufbewahrt. Um Rechtsnachteile, die einem Steuerpflichtigen aus der genannten Beweislastverteilung entstehen können, zu entschärfen, dient der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 f BAO; dieser Rechtsbehelf wurde vom Bf. eventualiter auch angezogen. Aufgrund der festgestellten Beweislage war spruchgemäß zu entscheiden. Begründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Das vorliegende Erkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vorliegenden Beweismittel; die Beweiswürdigung selbst ist grundsätzlich nicht revisibel. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. November 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103350/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103350.2021
Stammnummer
146493
Gültig
25.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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