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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102099/2024

Aufwendungen eines pensionierten Journalisten für Arbeitsmittel und häusliches Arbeitszimmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102099/2024vom 18.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit nach den Ausführungen in Eingabe vom 13. Dezember 2024 Kommunikations-, Mobilitätskosten und Bankomatgebühren von insgesamt EUR 1.423,68 angefallen seien, wird deren rechnerische Ermittlung nicht nachgewiesen. 4.2 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich seiner Kosten abzugsfähig. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes, d.h. häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der "gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet. Die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss daher weiterhin nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, d.h. notwendig sein, der Raum muss weiters tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich und beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet sein (vgl. VwGH 28.5.2009, Zl. 2006/15/0299). Diese Kriterien gelten für den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich in gleicher Weise (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 93/13/0033). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage des EStG vor dem 1.5.1996 können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. VwGH 10.09.1998, Zl. 96/15/0198; 26.11.1997, Zl. 95/13/0061). Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist (vgl. VwGH 20.1.1999, Zl. 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0087 zu Richter, 20.1.1999, 98/13/0132 zu Lehrer; 19.12.2000, 99/14/0283 zu Vertreter). Dementsprechend finden die für diese Berufsgruppen entwickelten Grundsätze auch auf Berufsmusiker, Dirigenten oder Schauspieler Anwendung, was sohin bedeutet, dass der Tätigkeitsmittelpunkt jedenfalls als außerhalb des Arbeitszimmers gelegen anzusehen ist. Auch der Umstand, dass etwa ein Versicherungsvertreter über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit aus. Unter Bezugnahme auf Vorerkenntnisse (VwGH 28.11.2000, Zl. 99/14/0008; 27.6.2000, Zl. 98/14/0198) ist nämlich bei im Außendienst tätigen Abgabepflichtigen der Tätigkeitsmittelpunkt nicht ortsgebunden zu verstehen, sondern es ist zusätzlich darauf abzustellen, ob die ortsungebundene außerhäusliche Arbeit oder die im Arbeitsraum ausgeübte Tätigkeit als überwiegende Komponente zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall erzielt der Bf. aus seiner Tätigkeit als selbständiger freier Journalist Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wurden keinerlei Nachweise über die rechnerische Ermittlung der geltend gemachten Aufwendungen iHv EUR 1.282,40 für ein häusliches Arbeitszimmer, bestehend aus einem Arbeitsraum im 1. Stock sowie einem Archivraum im Souterrain vorgelegt. Insbesondere geht nicht hervor, welchen konkreten Aufwendungen den mit € 8.723,75 bzw. € 1.282,40 ermittelten Gesamtbeträgen zu Grunde liegen. Soweit mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 die Aufwendungen betreffend ein häusliches Arbeitszimmer ganz "pauschal" mit 14,7% der summierten Raumkosten iHv EUR 8.723,75 und somit iHv EUR 1.282,40 ermittelt wurden, wurden im vorliegenden Fall wiederum nicht die der Ermittlung der zugrundeliegenden Raumkosten iHv EUR 8.723,25 dargelegt. Die beantragten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv EUR 1.282,40 werden somit nicht zum Abzug zugelassen. 4.3 rechnerische Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Die Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit werden für das Jahr 2022 demnach wie folgt ermittelt: | Betriebsausgaben: | Betrag: | Reisekosten: | 10,70 | Papier-, Farb- und Druckkosten: | 235,89 | PC-Ausstattung: | 9,90 | Postporti: | 19,00 | Mitgliedsgebühren: | 185,00 | Telefon- und Internetkosten (50%): | 514,76 | Betriebsausgaben iZm journalist. Tätigkeit: | 975,25 | Bezeichnung: | Betrag: | Einnahmen aus journalistischer Tätigkeit: | 4.216,43 | abzügl. Betriebsausgaben: | - 975,25 | Zwischensumme: | 3.241,18 | abzügl 15% Gewinnfreibetrag § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988: | - 486,18 | Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit: | 2.755,00 5. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben iZm Einkünften aus selbständiger journalistischer Tätigkeit um eine Sachverhaltsbeurteilung und damit um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 18. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102099/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102099.2024
Stammnummer
146456
Gültig
18.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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