Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1551-L/02
Grundstückshandel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksveräußerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-L/02vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.S., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Braunau am Inn vom 17. Oktober 2000 betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Architekt tätig und erzielt dabei
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erzielt er
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Rahmen einer die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer folgendes
fest:
Umsatzsteuer
Tz. 14 Wohnungsbau und -verkauf-
Umsatzsteuerberichtigung Sachverhalt: Der Bw. hat gemeinsam mit
Herrn S (Arge) Wohnungen in A und O errichtet und diese dann allein
fertiggestellt. Besitzverhältnisse des Bw. in O Wohnungen
gebaut: 5 Wohnungen Anteile des Bw.: 333/737 Anteile Rest:
333/737 davon verkauft: 133/737 davon leerstehend: 3 Wohnungen
200/737 zu berichtigende Vorsteuer von 3 Wohnungen (Top 1,3,5):
298.233,00 S Rechtliche Würdigung: Die Wohnungen in O
werden von verschiedenen Maklerbüros zum Verkauf angeboten. Auch auf
Betreiben der Bank müssen diese veräußert werden, da eine
Vermietung zum finanziellen Ruin des Bauherrn führen würde. Eine
Vermietung würde im steuerlichen Sinn zur Liebhaberei führen, da die
laufenden Fixkosten nicht durch die Einnahmen gedeckt sind. Laut
Budgetbegleitgesetz 1998 BGBl. I 79/1998 ist in allen Fällen der
beabsichtigten Grundstücksveräußerung beim leistenden
Unternehmer von vornherein der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Unternehmer
kann aber auf die Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn er das tut, werden die von
vornherein nicht abzugsfähig gewesenen Vorsteuern (allerdings erst beim
Wohnungsverkauf) nachträglich abzugsfähig (§ 6 Abs. 2 idF.
AbgÄG 1998 in BGBl. I 28/1999). Aus obigen Gründen war der
bisher geltend gemachte Vorsteuerabzug betreffend den Wohnungen in O zu
verwehren. Betragliche Auswirkung Kürzung Vorsteuer 1997:
298.233,00 S
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Tz. 15 abziehbare Vorsteuer
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1996
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1997
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1998
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Laut Erklärung Kürzung BP Teilzahl
14
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0,00
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511.074,88 S -98.233,00
S
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61.845,25 S
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Laut BP
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0,00
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212.841,88
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61.845,25
Die gesamte Vorsteuer ist nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht abzugsfähig. Eine nachträgliche
Berichtigung der Vorsteuer hätte nur zu erfolgen, wenn von den
leerstehenden Wohnungen in O (Top 1, 3, 5) eine oder mehrere dauernd vermietet
werden würden und eine Vorsteuer somit von den Baukosten beantragt werden
sollte. Rechtliche Würdigung: Die Wohnungen in O werden von
verschiedenen Maklerbüros zum Verkauf angeboten. Auch auf Betreiben der
Bank müssen diese veräußert werden, da die Vermietung zum
finanziellen Ruin des Bauherren führen würde. Eine Vermietung
würde im steuerlichen Sinn zu Liebhaberei führen, da die laufenden
Fixkosten nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
Tz. 18 Einkünfte Wohnungsverkauf "Eigentumswohnung
B" Sachverhalt Laut vorliegenden Abgabenerklärungen wurde
eine Eigentumswohnung um 900.000,00 S von R erworben. Diese wurde am
17.2.1998 an E um 1.830.000,00 S verkauft. Rechtliche
Würdigung: Der Verkauf dieser Wohnung ist als gewerblich anzusehen,
da auch laut Tz. 19 laufend Wohnungen verkauft wurden und auch in Zukunft ein
Verkauf beabsichtigt ist. Betragliche Auswirkung Gewinn Verkauf
Wohnung: 1998 930.000,00 S Es wurden keine zusätzlichen
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf bekannt
gegeben.
Tz. 19 Einkunftsermittlung Grundstückshandel O und
L Sachverhalt: Bei dem nachhaltigen, mit Gewinnabsicht unternommen
Verkauf von Eigentumswohnungen über einen längeren Zeitraum handelt es
sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Von der Betriebsprüfung wurden die
Herstellungskosten laut Erklärung den erzielten Verkaufserlösen
gegenüber gestellt. Dabei ergab sich bei einigen Eigentumswohnungen ein
Gewinn, bei einigen ein Verlust. Die Gewinnermittlung ist in der Beilage
des Schlussbesprechungsprogrammes und unter Tz. 20 des
Betriebsprüfungsberichtes dargestellt (Veranlagungsakt
52/1998).
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Betragliche Auswirkung
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1996
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1997
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1998
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Gewinn laut Beilage
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348.842,00 S
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328.178,00 S
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430.142,00 S
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Ausgaben geschätzt
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-200.000,00 S
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-200.000,00 S
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-200.000,00 S
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Summ
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148.842,00 S
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128.178,00 S
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230.142,00 S
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Gewinn Grundstückshandel B
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930.000,00 S
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Gewinn nach BP (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb)
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1.160.142,00 S
Das Finanzamt erließ den Ausführungen der
Betriebsprüfung folgend die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis
1998, jeweils vom 17. Oktober 2000.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom 21.
November 2000 dagegen Berufung und beantragte die Bescheide entsprechend den
abgegebenen Erklärungen zu erstellen. Zu Tz. 13 des
Betriebsprüfungsberichtes werde festgehalten, dass beim Kaufvertrag D die
Umsatzsteuer offen ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden sei. Diese
Rechnung werde nachträglich korrigiert. Zu Tz. 14 des
Betriebsprüfungsberichtes werde ergänzt, dass die genannten Wohnungen
nur zur Vermietung verwendet werden könnten, da ein Verkauf der Wohnungen
nicht möglich sei. Die Vorsteuer werde beantragt. Zu Tz. 15 des
Betriebsprüfungsberichtes werde angemerkt, dass die Wohnungen in O von
verschiedenen Maklerbüros zum Verkauf angeboten worden seien. Da die
Wohnungen zur Zeit unverkäuflich seien, müssten die Wohnungen
vermietet werden. Ob eine Vermietung im steuerlichen Sinn zu Liebhaberei
führen würde, sei noch genau zu prüfen. Zu Tz. 18 des
Betriebsprüfungsberichtes werde ausgeführt, dass laut Auskunft des
Klienten der Verkaufspreis an E nicht 1.830.000,00 S betragen habe, somit
ergebe sich ein geringerer Gewinn als in Tz. 18 festgesetzt mit
930.000,00 S. Unterlagen würden nachgereicht werden. Zu Tz. 19 des
Betriebsprüfungsberichtes werde beantragt, dass es sich bei dem Verkauf der
Wohnungen bei Grund und Boden um Spekulationsgewinn bzw. bei den
Wohnungsverkäufen um steuerfreie Einkünfte handeln
würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001 wurde die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 als unbegründet abgewiesen.
Durch die Betriebsprüfung seien im Jahr 1996 keine Umsätze
festgestellt worden, sodass die bisher festgesetzte Umsatzsteuerzahllast von
5.073,00 S gutgeschrieben worden sei. Ebenfalls mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001 abgewiesen wurde die Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997. Die Gründe für die Kürzung
der Vorsteuer betreffend den drei Wohnungen in O seien bereits in Tz. 14 des
BP-Berichtes dargestellt worden und es werde auf diese verwiesen. Weiters wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001 die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der
Umsatzsteuer 1998 sei erklärungsgemäß erfolgt. Durch die
Betriebsprüfung seien keine Änderungen vorgenommen
worden.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und
1997 wurde ebenfalls mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom 23. Mai 2001,
als unbegründet abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die
planmäßige Errichtung und Veräußerung von Gebäuden
oder Wohnungen eine gewerbliche Tätigkeit. Es würden daher in der von
der Betriebsprüfung ermittelten Höhe Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vorliegen. Außerdem wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1998 mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2001 abgewiesen. Die angeforderten
Unterlagen zu Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes seien nicht beigebracht
worden, sodass keine Veranlassung bestehe, von den bisherigen Feststellungen
abzuweichen. Im Übrigen werde auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997
hingewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 15. Juni 2001 beantragte der
inzwischen in das Verfahren eingetretene Masseverwalter hinsichtlich der
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 und der Einkommensteuerbescheide 1996 bis
1998 die Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 27. August 2001 forderte das Finanzamt
den Bw. nochmals (vergeblich) auf, die in der Berufung zu Tz. 18 des
Betriebsprüfungsberichtes angekündigten Unterlagen
beizubringen.
Am 14. Februar 2002 zog der als Vertreter des Bw.
fungierende Masseverwalter die Vorlageanträge hinsichtlich Umsatzsteuer
1996 und 1998 zurück.
Das Finanzamt übermittelte am 10. März 2005 eine
Bestätigung, aus der hervorgeht, dass der Bw. eine Eigentumswohnung in B in
I am 17.2.1998 an Herrn E um 1.830.000,00 S verkauft hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuer 1996 bis 1998: Tz. 18 und 19 des
Betriebsprüfungsberichtes:
Strittig ist, ob es beim An- und Verkauf der
Grundstücke und Wohnungen durch den Bw. um einen gewerblichen
Grundstückshandel gehandelt hat oder nicht.
Die Veräußerung von Grundstücken aus dem
Privatvermögen wird zum Grundstückshandel und damit zum
Gewerbebetrieb, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art
und Weise erfolgen (VwGH vom 7.11.1978, 2085, 2139/78), also nicht bloß
unter Ausnützen sich zufällig ergebender
Möglichkeiten.
Gelegentliche Veräußerungen von
Privatvermögen sind noch nicht nachhaltig, weil es am inneren Zusammenhang
solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt, diese werden mit Ausnahme der
Spekulationsgeschäfte steuerlich nicht erfasst.
Der Bw. hat im Berufungszeitraum je 5 Wohnungen in A und O
errichtet, wobei eine Mehrzahl der Wohnungen verkauft wurden. Lediglich eine
Wohnung in A wurde vermietet und drei Wohnungen in O sind, obwohl sie durch ein
Maklerbüro zum Verkauf angeboten wurden, im Zeitpunkt der
Betriebsprüfung leerstehend. Weiters hat der Bw. eine Eigentumswohnung in I
gekauft und ca. ein halbes Jahr später mit Gewinn verkauft. Auch die
tatsächlich verkauften Wohnungen in O und A haben insgesamt zu einem Gewinn
geführt (vgl. Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichtes).
Durch die Neuherstellung der Eigentumswohnungen in A und O
und dem Verkauf der Mehrzahl der errichteten Wohnungen handelt es sich eindeutig
um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene Tätigkeit über
einen längeren Zeitraum, die den Einkünften aus Gewerbebetrieb
zuzuordnen ist. Der Bw. hat mit der planmäßigen und nachhaltigen
Errichtung der Gebäude und dem fortlaufenden Verkauf der Eigentumswohnungen
den Tatbestand des § 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
verwirklicht.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt, sind auch die Veräußerung von
Eigentumswohnungen durch Miteigentumsgemeinschaften und
vermögensverwaltenden Personengesellschaften, an denen der Bw. beteiligt
ist, zu berücksichtigen.
Da wie oben angeführt ein gewerblicher
Grundstückshandel des Bw. vorliegt, sind die Einnahmen aus dem
Wohnungsverkauf den Ausgaben gegenüber zu stellen und dadurch der Gewinn
aus Gewerbebetrieb zu ermitteln (vgl. Tz. 18 und 19 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Der von der Betriebsprüfung angesetzte Gewinn
erscheint nachvollziehbar und angemessen und wurde vom Bw. in der Höhe auch
nicht bekämpft.
Der Bw. kritisierte lediglich, dass der Verkaufspreis der
Eigentumswohnung in I weniger als der angesetzte Kaufpreis von
1.830.000,00 S betragen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass laut
vorgelegten Unterlagen der Verkaufspreis sehr wohl 1.830.000,00 S betragen
habe. Die in der Berufung des steuerlichen Vertreters vom 21. November 2000
versprochene Vorlage von weiteren Unterlagen ist trotz weiterer Aufforderung
nicht erfolgt.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis
1998 war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Umsatzsteuer 1997: Tz. 14 und 15 des
Betriebsprüfungsberichtes:
Strittig ist, ob hinsichtlich der gegenständlichen neu
errichteten Wohnungen (Top 1, 3, 5) in O , welche im Zeitpunkt der
Betriebsprüfung im Jahr 2000 noch nicht verkauft waren, im Berufungsjahr
1997 ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht.
Nach Aktenlage wurden die Wohnungen durch verschiedene
Maklerbüros zum Verkauf und nicht zur Vermietung angeboten. Die Wohnungen
wurden nie zu Vermietungszwecken verwendet und wurde auch nie ein in Frage
kommender zukünftiger Mieter genannt.
Dieser Umstand spricht gegen die subjektive Absicht des Bw.
Einkünfte durch Vermietung zu erzielen. Dies deckt sich auch mit der
Vermutung des Betriebsprüfers, dass eine Vermietung aufgrund der hohen
Finanzierungskosten zum finanziellen Ruin des Bw. führen
würde.
Wenn der steuerliche Vertreter nun einwendet, dass die
Wohnungen in O vermietet werden und somit der strittige Vorsteuerabzug
anzuerkennen sei, ist diese Behauptung zurückzuweisen. Es wäre Sache
des Bw. gewesen, eine bevorstehende Vermietung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Eine konkrete Vermietungsabsicht wurde aber bis jetzt nicht einmal
behauptet.
Es ist daher die Frage zu beantworten, ob bei einer
beabsichtigten Grundstücksveräußerung beim leistenden
Unternehmer ein Vorsteuerabzug möglich ist oder nicht.
Durch eine Änderung des § 6 Abs. 2 UStG 1994
durch das AbgÄG 1998 kommt es bei Grundstücksumsätzen
hinsichtlich des Vorsteuerabzuges zu der selben Behandlung, wie sie bisher durch
die Anwendung des § 12 Abs. 14 UStG 1994 erfolgt ist (Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges erst mit der in Rechnungstellung der nicht abziehbaren oder zu
berichtigenden Vorsteuer nach der Lieferung des Grundstückes). Durch diese
Bestimmung wird verhindert, dass es vor der Lieferung des Grundstückes zu
einem Vorsteuerabzug kommt. Folglich ist in allen Fällen der beabsichtigten
Grundstücksveräußerung beim leistenden Unternehmer von
vornherein der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wenn der Unternehmer im Sinne des
§ 6 Abs. 2 idF. AbgÄG 1998 auf die Umsatzsteuerpflicht optiert, dann
werden die von vornherein nicht abzugsfähig gewesenen Vorsteuern im
Zeitpunkt des Wohnungsverkaufes nachträglich abzugsfähig.
Aus obigen Gründen ist ein Vorsteuerabzug für die
gegenständlichen 3 Wohnungen in O (Top 1,3,5) jedenfalls im Berufungsjahr
1997 nicht zulässig, der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 war
daher der Erfolg zu versagen.
Insgesamt war die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 und den Umsatzsteuerbescheid 1997
abzuweisen.
Linz, am 14.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
gewerblicher GrundstückshandelnachhaltigplanmäßigWohnungsverkaufGrundstücksveräußerungbeabsichtigtVorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1551-L/02
- Stammnummer
- 14639
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF