Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3111-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3111-W/02vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Eleonore Osimitz, Sachwalterin, 3100 St. Pölten,
Schöpferstraße 11, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. August 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.), geb. am 23.10.1972, der durch eine Sachwalterin vertreten
wird, beantragte mit Schreiben vom 24. August 2001 die erhöhte
Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre.
Laut der
vorgelegten ärztlichen Bescheinigung (Beih3) beträgt der Grad der
Behinderung 80 %. Dass der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde nicht
bestätigt.
Laut
vorliegendem Versicherungsdatenauszug vom 27. August 2001 war der Bw. wie folgt
beschäftigt:
|
01.08.1988
- 30.09.1988
|
Arbeiterlehrling
|
01.08.1990
- 23.01.1991
|
Arbeiterlehrling
|
03.08.1992
- 26.10.1992
|
Arbeiter
|
30.11.1992
|
Arbeiter
|
19.09.1995
- 09.10.1995
|
Angestellter
|
15.06.1998
- 02.07.1998
|
Arbeiter
|
11.08.1998
- 30.11.1998
|
Arbeiter
|
01.03.1999
- 12.04.1999
|
Arbeiter
|
17.05.1999
- 02.06.1999
|
Arbeiter
|
10.06.1999
- 11.06.1999
|
Arbeiter
|
28.06.1999
- 09.08.1999
|
Arbeiter
|
19.08.1999
- 24.08.1999
|
Arbeiter
|
15.06.2000
- 01.10.2000
|
Arbeiter
|
20.12.2000
- 20.03.2001
|
Arbeiter
In den dazwischen liegenden
Zeiträumen bezog der Bw. Kranken- bzw. Arbeitslosengeld und
Notstandshilfe.
Das Finanzamt
erließ am 4. Oktober 2001 mit folgender Begründung einen abweisenden
Bescheid:
"Laut
ärztlicher Bescheinigung vom 12.9.2001 wurde die Behinderung mit 80 %
festgestellt. Da Sie bereits volljährig sind und sich nicht in
Berufsausbildung befinden, müsste das Kriterium der dauernden
Unfähigkeit zur Unterhaltsbeschaffung gegeben sein. Da Sie bereits in einem
Lehrverhältnis gestanden haben, kann auch von keinem ungültigen
Arbeitsversuch gesprochen werden."
Die
Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 Berufung und führte
dazu aus:
"...Bw
ist minderbegabt und leidet an einer schizoid narzisstischen
Persönlichkeitsstörung (Gutachten
Dr.L.). Die vorliegende Erkrankung ist
bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten und ist der Betroffene auf Grund der
Erkrankung nicht imstande sich selbst Unterhalt zu
verschaffen.
Bw
hat 3 Klassen Hauptschule absolviert und im Anschluss daran bei der
Fa.S. eine Lehre als Maler und Anstreicher
begonnen. Er wurde jedoch bereits während der Probezeit entlassen, da er
den Anforderungen nicht entsprochen konnte.
Bw wollte 1990 die Lehre bei
R. fortsetzen. Da er jedoch den
Anforderungen nicht entsprach und die Berufsschule nicht positiv absolvierte,
wurde das Lehrverhältnis abgebrochen und er über besonderes
Entgegenkommen des Dienstgebers als Hilfsarbeiter behalten.
Das
Dienstverhältnis wurde jedoch nach 3 Monaten durch den Arbeitgeber
beendet.
In
der Folge gab es kurze Arbeitsversuche unterbrochen durch zahlreiche
Krankenstände als Hilfsarbeiter bei diversen Firmen. Es gelang trotz
Rehabilitationsversuchen nicht, Hr.L.
soweit zu stabilisieren, dass er arbeitsfähig, und somit in der Lage
wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Betroffene lebt von
Notstandshilfe und Sozialhilfe. Unter Berücksichtigung der Behinderung und
Erkrankung des Betroffenen vor dem 21. Lebensjahr sind die Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
gegeben..."
Die
Sachwalterin legte zwei Befunde der NÖ. Landesnervenklinik Mauer, datiert
mit 16. November 2000 und 26. Juni 2001 vor.
Im ersten
Befund wurde als Zuweisungsdiagnose "Alkoholismus, Anpassungsstörung
im Sozialverhalten mit emotionaler Symptomatik, Minderbegabung" angegeben
(Behandlung in einer Nervenklinik vom 4. bis 10. Oktober 2000 und vom 18. bis
31. Oktober 2000). Die Diagnose selbst lautete auf "Anpassungsstörung
im Sozialverhalten mit emotioneller Symptomatik, Symptomatischer
Äthylismus, Cholezystektomie" (= Entfernung der
Gallenblase).
Im zweiten
Befundbericht lautet die Diagnose auf "Alkoholkrankheit,
Persönlichkeitsstörung (schizoid/narzißtisch), Hepatopathie,
Hypertonie, Nikotinabhängigkeit."
Aus dem im Akt
aufliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 18.
Dezember 2001 ist ersichtlich, dass der Antrag des Bw. auf Zuerkennung der
Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der
Versicherte nicht invalid ist.
Zur
Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
"Die
in diesem Falle durchgeführte ärztliche Begutachtung ergab folgende
Diagnosen:
§
Zustand
nach langjährigem chronischem Alkoholmissbrauch mit bestehender distal
betonter Neuropathie der unteren Extremitäten.
§
Leichtergradige
Hepatopathie, höchstwahrscheinlich nutritivtoxischer Genese; regelrechter
Zustand nach konventioneller Cholecystektomie bei Cholecystolithiasis und
Appendektomie; Nasenscheidenwanddeviation und nach Mucotomie bei
Muschelhypertrophie.
Es
wurden nur jene Diagnosen angeführt, die für die Beurteilung der
Invalidität von Bedeutung sind.
Auf
Grund der von dem Versicherten ausgeübten Tätigkeiten liegt ein
Berufsschutz nach Punkt 1 nicht vor. Nach dem Ergebnis der ärztlichen
Begutachtung ist der Versicherte noch imstande, eine auf dem Arbeitsmarkt
bewertete Tätigkeit im Sinne von Punkt 2
auszuüben."
Das Finanzamt
legte die Berufung - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
ersuchte das Bundessozialamt um Begutachtung im Sinne des § 8
Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz.
Das am 14. Mai
2002 erstellte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten
lautet:
"Anamnese:
Da im amtsärztlichen Gutachten zwar 80 %, nicht aber dauernde
Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde, soll Gutachten diesbezüglich
erstellt werden.
Betroffener
gibt an, dass die Berufung durch die Sachwalterin eingebracht worden sei, er
selbst wolle mit August wieder arbeiten, da er eine Freundin habe und Familie
gründen wolle. Er sei immer arbeitswillig gewesen, habe aber durch Alkohol
und Tabletten, sowie Beziehungsmangel nie eine Tätigkeit aufrechthalten
können. Er habe schon eine Beziehung mit Kind gehabt, aber 14 Tage vor
Hochzeitstermin seien Kind und Frau durch Unfall verstorben. Sei dann in den
Alkohol gerutscht, seit neuer Beziehung Juli 2001 sei sein Leben aber
völlig verändert. Derzeit zwar Lungenentzündung (?), weiters
Pulver wegen Ejakulationsstörung (Trittico).
Will
Gartengestalter werden, oder Schlosserei, oder Teichwirtschaft, Karpfenzucht.
Führerschein früher vorhanden, bei Unfall zerrissen. Für
Neuerwerb zuviel Angst, 37 Selbstmordversuche hinter sich.
Befund:
Neurologisch:
Hirnnerven intakt.
Obere
Extremitäten: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, kein Tremor. Untere
Extremitäten: Reflexe seitengleich schwach, Babinski neg. Motilität
intakt. Unruhezeichen neg., insbesonders kein Tremor. Frontalzeichen
neg.
Psychisch:
Gedankenductus o.B., Stimmung, Affekt gut, intellekt. Defizit erkennbar,
Verhalten o.B.
Tests:
MMSt: 28/30, O-Skala: 2N/12 (gute Offenheit). Uhr unauffällig. Rechnen
unauffällig. Schreiben unauffällig. Kopieren
ungenau.
Beurteilung:
Bei
Betroffenem besteht laut Vorbefunden eine Persönlichkeitsstörung bei
Grenzbegabung.
GdB
entspricht g.Z. V/a/579 .... 50 %.
Betroffener
ist nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das
nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2002 wurde dem
Bw. zur Kenntnis gebracht.
Am 27. August
2002 langte bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Schreiben der
Sachwalterin mit folgendem Inhalt ein:
"Als
zuständige Sachwalterin von Hr.L
erlaube ich mir, Sie darüber zu informieren, dass mein Klient am 15.07.2002
beim Verein Wohnen in St. Pölten ein Arbeitstraining begonnen hat, welches
mit längstens einem Jahr befristet ist und das Ziel hat, unter
sozialarbeiterischer Betreuung und besonders geschützten Bedingungen, den
Klienten fachlich und gesundheitlich wieder zu stärken.
Bw hat das Probemonat erfolgreich
absolviert, ist jedoch seit 13.08.2002 wieder in Krankenstand, da er auf Grund
massiver Angstzustände zur Zeit nicht arbeitsfähig
ist..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 des FLAG 1967 haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Absatzes 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Die
Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht
laut den vorgelegten Unterlagen fest:
Der Bw. ist am
23.10.1972 geboren, er vollendete somit am 23.10.1993 das 21. Lebensjahr.
Laut Versicherungsdatenauszug war er vor seinem 21. Lebensjahr vom 1.8.1988 bis
30.9.1988 und vom 1.8.1990 bis 23.1.1991 als Arbeiterlehrling und vom 3.8.1992
bis 26.10.1992 sowie am 30.11.1992 als Arbeiter beschäftigt. Auch nach der
Vollendung des 21. Lebensjahres war er mehrmals berufstätig (siehe
Versicherungsdatenauszug vom 27. August 2001).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat zu letzterem Punkt mit Erkenntnis vom 21.2.2001,
96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie folgt
entschieden:
"Die
am 2. Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August
1995 durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit
Bescheid vom 14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen
mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit
1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits
von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit
1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte
selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist,
vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem
allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung
in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der
Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21.
November 1990, 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der
Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer
Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass
die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa
aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen gelangte der
unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass keine Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, die vor dem 21. Lebensjahr oder
während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist, vorliegt. Aus
dem Akteninhalt ergibt sich ferner, dass nicht einmal derzeit eine derartige
Unfähigkeit angenommen werden kann.
Auch die
Ausführungen der Sachwalterin im Schreiben vom 23. August 2002, wonach der
Bw. am 15. Juli 2002 unter sozialarbeiterischer Betreuung und besonders
geschützten Bedingungen versucht habe wieder zu arbeiten, aber nunmehr auf
Grund massiver Angstzustände nicht arbeitsfähig sei, kann der Berufung
nicht zum Erfolg verhelfen.
Fest steht,
dass der Bw. jedenfalls bei seinen früheren Dienstgebern in einem normalen
Arbeitsverhältnis stand. Dass es sich bei den Dienstverhältnissen um
solche, denen karitative Überlegungen zu Grunde lagen oder um jene, deren
Zweck ein therapeutischer ohne Erwartung einer Gegenleistung war, gehandelt hat,
kann der Aktenlage nicht entnommen werden. Lediglich bei dem - weiter oben -
erwähnten Arbeitsversuch, der aber für die Anspruchsvoraussetzungen
nicht maßgeblich ist, dürfte es sich um einen
"geschützten" Arbeitsplatz gehandelt haben.
Dies stimmt
auch mit den Feststellungen des schlüssigen nervenfachärztlichen
Gutachten des Bundessozialamtes überein, da auch hierin dem Bw. keine
Unfähigkeit bescheinigt wurde, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gegen den
Standpunkt des Bw. spricht weiters, dass sein Antrag auf Zuerkennung der
Invaliditätspension durch Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter vom 18. Dezember 2001 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der
Versicherte nicht invalid und noch imstande sei, eine auf dem Arbeitsmarkt
bewertete Tätigkeit auszuüben.
Es liegen somit
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten)
Familienbeihilfe nicht vor.
Wien, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3111-W/02
- Stammnummer
- 14638
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF