Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100183/2024
Haftung/Lohnsteuer Koch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100183/2024vom 25.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des BFG wurde der erstinstanzliche Bescheid ordnungsgemäß zugestellt. Der Berater war zum Zeitpunkt der Prüfung und Schlussbesprechung (12.7.2016) und auch danach, dh zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (25.10.2016 bis heute) jedenfalls berechtigt, als Berater die Interessen der bP zu vertreten. Dies erschließt sich aus dem Vorbringen des Finanzamtes, den digitalen Eintragungen in Finanzonline und auch dem Vorbringen der bP; dies wurde überdies auch im Zuge der Einvernahme des Prüfers bestätigt. Sohin ist der Berater zu Recht auch bei der Schlussbesprechung anwesend gewesen; s dazu VwGH 3.3.2022, Ra 2020/15/0013. Strittig ist sohin nur der Umstand, ob über die allgemeine steuerliche Vollmacht (+ Akteneinsicht, + Geldvollmacht) hinaus dem Berater auch Zustellvollmacht von der bP eingeräumt wurde. Gegenüber der Behörde hat er förmlich (bis heute) nur die allgemeine steuerliche Vollmacht, Geldvollmacht sowie die Bevollmächtigung nach § 90a BAO bekannt gegeben.
Beruft sich ein Berufsberechtigter iSd Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis (§ 77 Abs. 11 WTGB 2017). Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102). Eine allgemeine Vertretungsbefugnis iSd oa Vorschriften schließt, soweit ist der bP zuzustimmen, eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094); das ist soweit ohnehin unstrittig. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
Angesichts eines bloßen Auftretens oder Kommunikation des Steuerberaters im Zuge und im Rahmen der Prüfung sowie der Anwesenheit bei der Schlussbesprechung , kann noch keine Abkehr vom Umfang und Grenzen der bekanntgegebenen jahrelangen (und bis heute geltenden ) Vollmachtsbekanntgabe im Steuerverfahren durch die Eintragung in Finanzonline erkannt werden. Es verhält sich eben so, dass der Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt die Bevollmächtigung für die Zustellung von Schriftstücken rechtsgültig mit 12.7.2016 zurückgezogen hat und damit auch die übrigen Berechtigungen weiterhin in Geltung lassen wollte (steuerlicher Vertreter, Akteneinsicht und Geldvollmacht) ; dazu war er auch berechtigt. Er ist deswegen auch berechtigt gewesen, in einem Haftungsverfahren im Rahmen der in Finanzonline bekannt gegebenen Grenzen zu vertreten. Hätte er nun aber- nur und ausschließlich für dieses Haftungsverfahren - die Berücksichtigung einer Zustellvollmacht gewünscht, hätte er dies bekannt geben müssen; und zwar entweder ausdrücklich oder zumindest dadurch, dass er - im Sinne der oa Rsp des VwGH - ausdrücklich auf seine berufsrechtlichen Vorschriften verweisen hätte können, solcher Verweis ist jedenfalls nicht aktenkundig. Ein bloßes Erscheinen bei einer Schlussbesprechung oä oder ein E-Mailverkehr, Telefonate etc, zu der er ohnehin wegen Bevollmächtigung berechtigt war, lässt keinen Willen erkennen, auch nur für dieses eine Mal die Zustellung von Schriftstücken zu monieren. Auch die Einvernahme des Prüfers hat keinen Hinweis ergeben, dass der Berater eine Abkehr von der zuvor der Finanzbehörde bekanntgegebenen Grenzen gewünscht hätte. Überdies ist jeder Berater auch Herr der Informationen über eine erteilte Zustellvollmacht gegenüber dem Finanzamt ("Aktivierung des Optionsschalters"). Da weder ein Verweis, noch eine ausdrückliche Offenlegung oä vorgenommen wurde, kann das Vorhandensein einer Zustellvollmacht nicht bejaht werden, weil sich der Einschreiter nicht entsprechend geäußert hat. Deswegen durfte das Finanzamt zu Recht darauf vertrauen, dass - entsprechend den Angaben im digitalen System - weiterhin Bescheide dem Vertretenen zuzustellen sind. Auch bloße Zweifel an Art und Umfang der bekannt gegebenen Vollmacht (hier: im Haftungsverfahren) konnten sohin nicht entstanden sein, die die Behörde verpflichtet hätten, nachzufragen, wie weit die Bevollmächtigung des Beraters reicht. Die Zustellung erwies sich sohin als ordnungsgemäß und rechtskonform.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zwar ist in der Rechtsprechung ausreichend geschärft, dass der Verweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften eine Zustellvollmacht miteinschließt, allerdings ist nicht abschließend geklärt, inwieweit das Finanzamt auch im Haftungsverfahren auf die im digitalen System gespeicherten Daten vertrauen darf, die vom Bf selbst bekannt gegeben wurden.
Salzburg, am 25. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 3 Abs. 2 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100183/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100183.2024
- Stammnummer
- 146368
- Gültig
- 25.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF