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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104547/2018

Ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt, progressiver Steuertarif und diverse Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104547/2018vom 26.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diesem Durchschnittssteuersatz wird nur das inländische Einkommen iHv EUR 14.381,04 unterzogen und von dem sich ergebenden Steuerbetrag iHv EUR 1.110,22 der Pensionistenabsetzbetrag iHv EUR 400,- abgezogen, wodurch sich eine Einkommensteuer iHv EUR 710,22 ergibt. Zu dieser wird die Steuer für die sonstigen Bezüge (iHv EUR 2.567,32 abzüglich der SV-Beiträge iHv EUR 130,94) hinzugerechnet. Diese beträgt 0% für die ersten EUR 620,- und 6% für die verbleibenden 1.816,38, wodurch sich ein Steuerbetrag von EUR 819,20 ergibt. Zieht man von diesem die anrechenbare Lohnsteuer iHv EUR 598,58 ab, welche von der Pensionsversicherungsanstalt bereits anlässlich der monatlichen Pensionszahlungen einbehalten wurde, so ergibt sich eine festgesetzte Einkommensteuer von EUR 221,- für das Jahr 2016. Auch hier ist ersichtlich, dass die bulgarische Pension gesetzeskonform zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes herangezogen wurde, besteuert wurde jedoch nur das inländische Einkommen. Analog zum Jahr 2016 ist bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 - wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich - vorzugehen. In der betreffend das Beschwerdejahr 2021 anzuwendenden Fassung des § 33 Abs 1 EStG 1988 wurde eine gesetzliche Änderung dahingehend vorgenommen, dass Einkommensanteile zwischen EUR 11.000,- und EUR 18.000,- nunmehr mit 20% zu besteuern sind. Auch in diesem Jahr wurde die Steuerberechnung analog den Vorjahren vorgenommen. Zusammenfassend wurde das inländische Einkommen des Beschwerdeführers gesetzeskonform einmalig besteuert, wobei dem Steuersatz das Welteinkommen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Erkenntnis folgt in seinen rechtlichen Ausführungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Die Vorgaben hinsichtlich der Einbeziehung der bulgarischen Pension und der Berechnung der Einkommensteuer ergeben sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen. Betreffend die Anerkennung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden die Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO getroffen und sind dementsprechend einer Revision nicht zugänglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 26. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104547/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104547.2018
Stammnummer
146339
Gültig
26.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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