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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102103/2022

Steuerfreiheit von Restaurantgutscheinen und überwiegendes Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Durchführung von Betriebsveranstaltungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102103/2022vom 13.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Betriebsveranstaltungen handelt es sich demnach um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierzu zählen insbesondere Betriebsausflüge, Betriebsreisen, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern (auch wenn das Firmenjubiläum mit etwa 15.000 Teilnehmern in einem Fußballstadion begangen wird, BFH VI R 94/10 v. 16.5.13, BStBl II 15, 186) und Pensionärstreffen. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat, innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird, ist unerheblich (Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 172. Lieferung, Juli 2024, § 19 Rz 248; Lammers in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Lfg. 320, August 2023, Anm 91). Überwiegendes Eigeninteresse des Arbeitgebers an einer Zuwendung führt zur Nichtsteuerbarkeit des gewährten Vorteils. Unter Zuwendungen im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers sind solche Zuwendungen zu verstehen, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellen, sondern überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Betriebs als Ganzes erbracht werden. Derartige Zuwendungen sind zwar durch den Betrieb veranlasst, nicht aber durch das individuelle Dienstverhältnis. Sie erfolgen unabhängig von der individuellen Arbeitsleistung, zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, zur Förderung des Betriebsklimas oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen und nicht in erster Linie zur Entlohnung des Arbeitnehmers (Lammers in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Lfg. 320, August 2023, Anm 64). Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen ist in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. (Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 172. Lieferung, Juli 2024, § 19 Rz 248b). Auch die Dauer der einzelnen Veranstaltung ist unerheblich. Deshalb kann beispielsweise auch eine mehrtägige Betriebsveranstaltung üblich sein. Denn auch solche Veranstaltungen vermögen sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung zu erweisen. Für Unternehmen, deren Betriebsstätten über das Bundesgebiet verteilt sind, kann eine derartige Veranstaltung die einzige Möglichkeit sein, alle Mitarbeiter gleichzeitig zum persönlichen Kennenlernen und Erfahrungsaustausch zusammen zu bringen. Mehr als einen Tag dauernde Betriebsveranstaltungen können auch deshalb im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, weil gerade durch das längere Zusammensein der Arbeitnehmer der Teamgedanke innerhalb des Unternehmens besonders gestärkt, das Verhältnis zu den Kollegen und Vorgesetzten verbessert und die Kommunikationsfähigkeit der Mitarbeiter untereinander erhöht wird (BFH VI R 151/99 v. 16.11.05, BStBl II 06, 439). Geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen zufließen, sind allerdings dann als Ertrag ihrer individuellen Dienstleistung und damit als steuerbarer Arbeitslohn anzusehen, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich zum Anlass genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entgelten (Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 172. Lieferung, Juli 2024, § 19 Rz 248d). In späterer Rechtsprechung hat der BFH zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung zwar typisierend festgelegt, dass ab Überschreiten einer Freigrenze von EUR 110 je Veranstaltung den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann (BFH VI R 79/10 v. 12.12.12, BFHE 240, 44, BFH VI R 94/10 v. 16.5.13, BStBl II 15, 186 und BFH VI R 7/11 v. 16.5.13, BStBl II 15, 189, Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 172. Lieferung, Juli 2024, § 19 Rz 248e), jedoch sind nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Nur sie führen typischerweise zu einer tatsächlichen Bereicherung des Arbeitnehmers (BFH VI R 94/10 v. 16.5.13, BStBl II 15, 186, Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 172. Lieferung, Juli 2024, § 19 Rz 248f). Der Rechtsprechung des BFH zufolge liegt eine objektive Bereicherung nur bei unmittelbarer Konsumation durch die Arbeitnehmer (Essen, Getränke, Musik) vor, weshalb allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung (etwa Mietaufwendungen oder organisatorische Kosten eines Eventveranstalters) unberücksichtigt bleiben; zudem soll nach der Judikatur des BFH die Übernahme der Kosten für Angehörige der Arbeitnehmer keinen Lohnbestandteil darstellen und nicht beim Freibetrag zu berücksichtigen sein (vgl BFH 16.5.2013, VI R 7/11, wonach dies zur Förderung des Betriebsklimas im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt; Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024), § 3 Tz 127). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es sich bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers handelt. Nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes können in Anlehnung an die oa zitierte Rechtsprechung des BFH auch Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von (üblichen) Betriebsveranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Das eigenbetriebliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung der im Sachverhalt dargestellten einzelnen Betriebsveranstaltungen, nämlich einer Weihnachtsfeier und eines Betriebsausfluges jährlich, dient zweifelsohne der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und der Verbesserung des Betriebsklimas im Konzern. Gerade auch für die Beschwerdeführerin, die Teil eines Konzernes ist, bot sich durch die genannten Betriebsveranstaltungen die Möglichkeit, alle Mitarbeiter des Konzerns gleichzeitig zum persönlichen Kennenlernen und Erfahrungsaustausch zusammen zu bringen. Diesbezüglich lag das eigenbetriebliche Interesse im Wesentlichen auch darin, dass bei den Arbeitnehmern der Teamgedanke innerhalb des Unternehmens besonders gestärkt, das Verhältnis zu den Kollegen und Vorgesetzten verbessert und die Kommunikationsfähigkeit der Mitarbeiter untereinander erhöht wurde. Selbstverständlich dient eine Betriebsveranstaltung im Regelfall auch dazu, sich bei den Mitarbeitern zu bedanken und sie zu motivieren. Dass die den Arbeitnehmern bei der Betriebsveranstaltung zugeflossenen Vorteile als Ertrag ihrer individuellen Dienstleistung und daher als steuerbarer Arbeitslohn anzusehen sind, da die Betriebsveranstaltungen lediglich dazu dienten, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entgelten, ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Daher überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung von Betriebsveranstaltungen deutlich gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Ergänzend entstanden im beschwerdegegenständlichen Fall höhere Kosten des Arbeitgebers etwa durch Miete eines gesamten Hotels oder Charter eines eigenen Flugzeuges - um alle Konzernmitarbeiter gemeinsam zu transportieren und unterzubringen. Eine Überwälzung dieser höheren Kosten auf die einzelnen Arbeitnehmer erscheint nicht sachgerecht. In weiterer Folge würde die Überwälzung aller dem Arbeitgeber entstandenen Kosten für eine Weihnachtsfeier zu keinem gerechten Ergebnis führen, wenn etwa aufgrund der Buchung einer besonderen Location oder Organisation eines besonders guten bzw bekannten Künstlers, dies dazu führen würde, dass weniger Mitarbeiter an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen würden, da diese die lohnsteuerlichen Kosten fürchten und daher für die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter der geldwerte Vorteil umso höher anzusetzen wäre. Überdies sind - wie oben ausgeführt - für die Festsetzung der Lohnsteuer und den daraus folgenden möglichen Regress des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer konkrete Feststellungen betreffend den jeweiligen Arbeitnehmer, den ihm zugewendeten Vorteil und die auf ihn entfallende Lohnsteuer erforderlich. Der geldwerte Vorteil aus den Weihnachtsfeiern wurde aber von der GPLA-Prüfung auf alle im Dezember des jeweiligen Jahres bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer verteilt und - so diese im jeweiligen Jahr auch am Betriebsausflug teilgenommen haben - unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Teilnahme an der Weihnachtsfeier der Lohnsteuer unterzogen. 3.2 Zu Spruchpunkt II. (Abänderung) Gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (DB, DZ) erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. § 201 BAO gilt gemäß § 202 Abs. 1 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. § 303 BAO sieht vor, dass ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden kann, wenn a. der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b. Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c. der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände dar. Es muss sich als also um Sachverhaltselemente handeln, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097 mwN). Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083). § 20 BAO sieht vor, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 20 Rz 7f mit der dort zitierten Judikatur). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 303 Rz 67 mit der dort zitierten Judikatur). Wiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen bzw zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; 4.3.2009, 2006/15/0079; 30.6.2021, Ra 2019/15/0125; Ritz/Koran, BAO7 § 303 BAO Rz 71). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Vorbringen nicht bestritten, dass das Gehalt der Dienstnehmerin ***D*** für den Zeitraum 6. - 23. Juli 2012 nicht der Sozialversicherung und der Lohnsteuer unterzogen worden sei und sich aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 1.760,20 eine Lohnsteuernachforderung iHv EUR 454,58 ergibt. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Vorbringen über die Geringfügigkeit gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH vom 10. Mai 1994, 94/14/0024). Keine Geringfügigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn die betragliche Änderung in der Abgabenhöhe weder absolut noch relativ gering ist (vgl. z.B. VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Da beide Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen, ist es nicht ausreichend, wenn bloß eines erfüllt ist. Eine allgemein gültige Grenze, bei welchem Betrag nicht mehr von absoluter Geringfügigkeit bzw. bei welchem Prozentsatz nicht mehr von relativer Geringfügigkeit gesprochen werden kann, gibt es nicht. Als Richtschnur können lediglich jene VwGH-Erkenntnisse dienen, bei denen jedenfalls keine oder eine Geringfügigkeit vorlag. Im seinem Erkenntnis vom 12. April 1994, 90/14/0044, hat der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw unbedeutend bezeichnet. Nach dem Erkenntnis vom 30. Juni 2021, Ra 2019/15/0125, sind steuerliche Auswirkungen von 746 Euro nicht (absolut) geringfügig. Die Unterlassung der Wiederaufnahme (wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen) ist auch "zweckmäßig" iSd § 20 BAO, weil die Berücksichtigung des mit einer Bescheiderlassung verbundenen Verwaltungsaufwandes wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung geboten erscheint (Ritz/Koran, BAO7 § 303 BAO Rz 72). Im vorliegenden Fall beträgt die steuerliche Auswirkung EUR 454,58 im Jahr 2012. Im Vergleich zur entrichteten Lohnsteuer des Jahres 2012 iHv EUR 406.132,23 beträgt diese prozentuell gesehen nur 0,11 %. Im Vergleich zu den im Jahr 2012 erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv EUR 584.203,19 entspricht dies 0,08%. Jedoch wird der in Rede stehende Betrag nach der Verkehrsauffassung nicht als (absolut) geringfügige Größe zu beurteilen sein. Es kann beim Betrag von EUR 454,58 auch nicht mehr davon ausgegangen werden, der unter dem Gesichtspunkt der "Zweckmäßigkeit" mit der Erlassung eines Bescheides verbundene Verwaltungsaufwand stünde außer Verhältnis zum nachgeforderten Steuerbetrag. Der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zwingt daher nicht zur Unterlassung der Bescheiderlassung. Die steuerliche Auswirkung der nicht entrichteten Lohnsteuer ist daher nicht als geringfügig zu beurteilen. Eine Wiederaufnahme und damit die Festsetzung gemäß § 202 BAO ist daher jedenfalls zulässig und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, wie das überwiegende Interesse an der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zu beurteilen ist und welche Aufwendungen in die Berechnung des aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung resultierenden Vorteils des einzelnen Arbeitnehmers einzubeziehen sind, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Revision zuzulassen. Wien, am 13. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102103/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102103.2022
Stammnummer
146297
Gültig
13.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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